Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen übersehener Milderungsgründe (§ 28 Abs. 1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 619/92
Datum
15.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord. Streitfrage war, ob das erstinstanzliche Gericht den zwingenden Milderungsgrund des § 28 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen hatte. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil dieser Milderungsgrund übersehen wurde. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an einen anderen Strafsenat zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Beteiligung an einer Tötung entscheidet die Frage, ob der Beteiligte das täterbezogene Merkmal (z. B. Verdeckungsabsicht) besitzt, über die Qualifikation der Tat; fehlt dieses Merkmal beim Beteiligten, rechtfertigt dies eine andere strafrechtliche Bewertung.

2

Das Fehlen eines täterbezogenen Merkmals ist als zwingender mildernder Umstand zu berücksichtigen und fällt unter § 28 Abs. 1 StGB, auch wenn bereits andere Milderungsgründe (z. B. §§ 27, 21, 49 Abs. 1 StGB) angewandt wurden.

3

Beihilfe ist gegeben, wenn der Beitrag des Beteiligten eine unterstützende Handlung zur Tat des Haupttäters darstellt; die rechtliche Beurteilung richtet sich nach dem Inhalt dieses Tatbeitrags.

4

Werden für die Strafzumessung erhebliche Milderungsgründe übersehen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Frankfurt (Oder), 11. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ██ Reiner Jürgen geboren am ███████ 1952 in ███, wegen Beihilfe zum Mord

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1992

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Bezirksgericht hat zwar von der doppelten Strafmilderung nach den §§ 27, 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, hat aber übersehen, dass bei dem Angeklagten auch der zwingende Milderungsgrund des § 28 Abs. 1 StGB vorlag. Der Angeklagte wusste zwar, dass Detlef ███████ den [REDACTED] aus Angst vor einer Strafanzeige wegen der zuvor erfolgten Misshandlungen töten wollte, handelte selbst aber nicht aus diesem Beweggrund. Bei ihm fehlte deshalb das besondere persönliche Merkmal, das bei [REDACTED] die Tötung des [REDACTED] zum Mord machte. Die Verdeckungsabsicht ist ein täterbezogenes Merkmal, welches die Strafbarkeit begründet (BGHSt 22, 375, 378; 39, 40; BGH StV 1984, 23, 69). Die Entscheidung BGHSt 26, 53 steht einer Milderung der Strafe nicht entgegen. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten █████ wegen Beihilfe verurteilt, weil sein Tatbeitrag nur eine Unterstützungshandlung der Tat des Angeklagten ████████ war. Das Fehlen des besonderen persönlichen Merkmals nach § 28 Abs. 1 StGB hat deshalb eine andere sachliche Grundlage als die beiden anderen Milderungsgründe (vgl. BGH NStZ 1981, 299; NStZ 1989, 19).

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