Revision verworfen – KG‑Entscheidung zur Zulässigkeit neuen Verfahrens bindet Revisionsgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 619/88
- Datum
- 17.01.1989
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler feststellt.
Die Entscheidung des Kammergerichts über die Zulässigkeit eines neuen Verfahrens bindet das Revisionsgericht gemäß § 16 RHG.
Bei Verwerfung der Revision hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Walid A ——, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1954 in ███ (Libanon), zur Zeit in Haft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung des Kammergerichts über die Zulässigkeit des neuen Verfahrens bindet auch das Revisionsgericht (§ 16 RHG).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Schuster | Herrmann | Niepel | |||
| Horstkotte | Rebitzki |