Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – KG‑Entscheidung zur Zulässigkeit neuen Verfahrens bindet Revisionsgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 619/88
Datum
17.01.1989
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Zugleich stellt er klar, dass die Entscheidung des Kammergerichts über die Zulässigkeit eines neuen Verfahrens das Revisionsgericht nach § 16 RHG bindet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler feststellt.

2

Die Entscheidung des Kammergerichts über die Zulässigkeit eines neuen Verfahrens bindet das Revisionsgericht gemäß § 16 RHG.

3

Bei Verwerfung der Revision hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Walid A ——, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1954 in ███ (Libanon), zur Zeit in Haft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung des Kammergerichts über die Zulässigkeit des neuen Verfahrens bindet auch das Revisionsgericht (§ 16 RHG).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchusterHerrmannNiepel
HorstkotteRebitzki