Eröffnungsbeschluss muss konkrete Tat bezeichnen; Einstellung nach StFG 1954 aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 619/54
- Datum
- 29.03.1955
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss muss die dem Angeklagten zur Last gelegte konkrete Tat in tatsächlicher Hinsicht so bezeichnen, dass die Grenzen der Hauptverhandlung (§§ 155, 264 StPO) erkennbar sind; die bloße Wiedergabe gesetzlicher Merkmale genügt nicht.
Ein unvollständiger Eröffnungsbeschluss kann im Ausnahmefall durch Heranziehung der Anklageschrift ergänzt werden, wenn hierdurch die Tatumschreibung hinreichend verdeutlicht wird und Verteidigungsrechte gewahrt bleiben.
Wird die Herstellung einer unechten Urkunde nicht nachweisbar dem Angeklagten zugerechnet, schließt dies eine Strafbarkeit wegen Teilnahme (insbesondere Anstiftung oder Beihilfe) an einer Urkundenfälschung nicht aus und ist eigenständig zu prüfen.
Wer zur Verschleierung der wahren Herkunft von Waren gezielt „Ursprungsnachweise“ verlangt und erkennbare Scheinrechnungen entgegennimmt, kann dadurch Lieferanten zur Fälschung veranlassen oder in deren Tatentschluss bestärken und sich hieran beteiligen.
Die Möglichkeit einer höheren Strafandrohung (u.a. durch Teilnahme an Urkundenfälschung und durch Konkurrenzfragen wie Tateinheit/Tatmehrheit) kann der Einstellung nach § 2 Abs. 2 StFG 1954 entgegenstehen und erfordert vollständige rechtliche Würdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ██ aus ███, den Verkäufer Helmut L., geboren am ██ 1914 in DC,
2. den Bauingenieur Wilhelm ███ aus ███, geboren am ██████ 1906 in ████████,
wegen Devisenvergehens und Urkundenfälschung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Ikoffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, des Landesfinanzamts Berlin (Devisenüberwachungsstelle), wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. August 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Den Angeklagten wird ein gemeinschaftliches fortgesetztes Devisenvergehen in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Last gelegt. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 267, 47 StGB und des Straffreiheitsgesetzes 1954. Mit dem Rechtsmittel des Nebenklägers wird geltend gemacht, das Straffreiheitsgesetz 1954 sei unrichtig angewendet worden.
Beide Revisionen haben Erfolg.
I.
Das Revisionsgericht kann in der Sache nur dann entscheiden, wenn keine Verfahrensvoraussetzung fehlt. Es hat aus diesem Grunde von Amts wegen auch zu prüfen, ob ein ordnungsmäßiger Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegt.
Der Beschluss des Landgerichts vom 14. Mai 1954 bezeichnet die Vorwürfe, die gegen die Angeklagten erhoben werden, nur mit dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen. Er gibt, abgesehen von Tatort und -zeit, keine Tatsachen an, aus denen hervorgeht, durch welche Handlungen die Angeklagten die mitgeteilten gesetzlichen Tatbestände erfüllt haben sollen.
Das ist aber erforderlich. Denn der Eröffnungsbeschluss ist die Grundlage des Hauptverfahrens. Innerhalb welcher tatsächlichen Grenzen nach den §§ 155, 264 StPO die Hauptverhandlung durchzuführen und das Urteil zu finden ist, muss aus ihm zu ersehen sein. Aus diesem Grunde schreibt § 207 Abs. 1 StPO die Angabe der (konkreten) „Tat“ vor und lässt die Hervorhebung ihrer (abstrakten) „gesetzlichen Merkmale“ allein nicht genügen.
Der Eröffnungsbeschluss der Strafkammer ist daher unvollständig (vgl. BGHSt 5, 225/227).
Die Anklageschrift enthält jedoch die erforderlichen Tatsachenangaben in einem Zusatz zur sogenannten Anklageformel, der zwischen der Aufzählung der gesetzlichen Bestimmungen und der Mitteilung der Beweismittel steht. Die Anklageschrift darf im Notfalle zur Ergänzung eines fehlerhaften Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden (vgl. RGSt 21, 64/65). Ihr konnten insbesondere die Angeklagten ausreichend entnehmen, welche Tat ihnen zur Last gelegt wurde.
Die Einstellung des Verfahrens ist daher nicht schon wegen der Mängel des Eröffnungsbeschlusses aufrechtzuerhalten. Auf sie weist der Senat deshalb hin, weil er immer wieder auf so formelhafte Eröffnungsbeschlüsse stößt, diese also anscheinend bei manchen Gerichten für ausreichend gehalten werden. Pflegt aber ein Gericht im Wesentlichen nur die Ausdrücke des Gesetzes aus der Anklageformel zu entnehmen, ohne mit eigenen Worten die Tat selbst näher zu kennzeichnen, so ist zu besorgen, dass es zwei wichtige Dinge verkennt: die Verantwortung, die es mit der Eröffnung des Hauptverfahrens übernimmt, und die Bedeutung, die der Inhalt dieser Entscheidung für das gerichtliche Verfahren und für die Verteidigung des Angeklagten hat.
II.
Der Angeklagte L. war Geschäftsführer der Firma Erwin X. Co. in BC. Im Juli 1950 trat der Angeklagte ███ in dieses Unternehmen als Mitgesellschafter und Prokurist ein. Beide Angeklagten führten im Rahmen der Firma Textstoffe aus dem sowjetisch besetzten Gebiet ohne Genehmigung ein. Auf Grund der unerlaubten Geschäfte, die sie bis einschließlich September 1950 vorgenommen hatten, wurden sie am 15. Februar 1951 vom Landgericht Berlin wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftstraftat zu je 8.000 DM Geldstrafe verurteilt.
Nach dieser Aburteilung fassten die Angeklagten den Entschluss, gleichwohl weiterhin ohne Genehmigung der zuständigen Westberliner Wirtschaftsdienststellen ostzonale Textilien einzuführen und an westdeutsche Abnehmer weiterzuliefern. Gewitzigt durch das erste Strafverfahren, beschlossen sie lediglich zum Schutze gegen eine neue strafrechtliche Verfolgung, künftig keine Ostware mehr ohne Rechnung entgegenzunehmen, sondern fortab von den Lieferanten als Ursprungsnachweis der Ware eine Westberliner Rechnung zu verlangen. Sie bezogen demgemäß von 16. Februar 1951 an von verschiedenen, nicht ermittelten Lieferanten mit Westberliner Scheinrechnungen belegte Textillieferungen ostzonaler Erzeugung. Sie taten dies zunächst noch im Rahmen der Firma ███ Co. und vom 1. April 1951 an als Gesellschafter der Bekleidungsgroßhandlung ██ Co., die sie mit Wirkung von diesem Tage gemeinsam gegründet hatten.
Das Landgericht stellt fünf Geschäfte in der Zeit vom 16. Februar 1951 bis 23. Februar 1952 mit einem Rechnungswert von insgesamt rund 159.000 DM-West fest. Sie sind zum Teil in zahlreichen Einzellieferungen durchgeführt worden.
Die Angeklagten bestellten die Stoffe jeweils nach Mustern, die der Lieferant ihnen bei seinem ersten Besuch vorlegte, und erklärten ihm dabei, „Ware nur gegen Rechnung abzunehmen“. So wurde dann auch verfahren. Aber „die Firmen, von denen Co. mit irgendeiner Unterschrift versehenen Rechnungen herzurühren vorgaben, waren sämtlich nicht existent“. Die Angeklagten erkannten das. Trotzdem verwahrten sie die „Scheinrechnungen“ als Geschäftsunterlagen.
Rechtlich würdigt das Landgericht diese Vorgänge nur als gemeinschaftliche fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 1 Nr. 2(a) der Berliner Devisenverordnung, und zwar als Wirtschaftstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1952. In Tateinheit hiermit hatten Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss eine gemeinschaftliche fortgesetzte Urkundenfälschung nach § 267 StGB angenommen. Sie wird im Urteil mit folgender Begründung verneint: Die Scheinrechnungen seien zwar unechte Urkunden gewesen. Zum großen Teil stammten sie offensichtlich aus derselben Quelle. Der Verdacht liege nahe, dass sie von den Angeklagten selbst hergestellt worden seien. Dies sei jedoch nicht nachzuweisen. Die Angeklagten hätten sie auch nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr dadurch im Sinne des § 267 StGB gebraucht, dass sie sie als Geschäftsunterlagen aufbewahrten und dass Zollbeamte bei einer überraschenden Prüfung gegen den Willen der Angeklagten von den Schriftstücken Kenntnis erlangten.
Hinsichtlich der gemeinschaftlichen fortgesetzten Wirtschaftstraftat hält das Landgericht für jeden Angeklagten drei Monate Gefängnis und eine Geldstrafe, deren Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt, für ausreichend. Es hat daher das Verfahren nach § 2 Abs. 2 StFG 1954 eingestellt.
III.
1.) Soweit das Landgericht eine Urkundenfälschung verneint, rügt die Revision der Staatsanwaltschaft eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. In Wahrheit vermisst sie jedoch eine erschöpfende Berücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen die festgestellten Tatsachen ihrer Ansicht nach hätten gewürdigt werden müssen (vgl. §§ 264, 155 Abs. 2 StPO). Die Rüge hängt also eng mit der Sachbeschwerde zusammen. Auch auf die Revision des Nebenklägers, die nur rechtsirrige Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 geltend macht, ist das angefochtene Urteil im vollen Umfange sachlich-rechtlich nachzuprüfen (vgl. BGH NJ 1951, 810 Nr. 25; RGSt 74, 190).
Der vom Oberbundesanwalt vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Urteils über die Frage der Urkundenfälschung nicht frei von rechtlichen Mängeln sind.
a) Das Landgericht scheidet zwar die dritte Begehungsform der Urkundenfälschung nach § 267 StGB, den Gebrauch unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr, mit einer zutreffenden Begründung aus. Es begnügt sich aber bei der Prüfung des ersten gesetzlichen Tatbestands, der Herstellung unechter Urkunden, mit einem Hinweis darauf, dass die Angeklagten die Scheinrechnungen nicht nachweisbar „selbst hergestellt“ haben. Das allein reicht nicht aus, um eine strafbare Beteiligung auszuschließen.
b) Die Angeklagten wussten, dass die Webwaren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet kamen, verlangten aber von den Lieferanten Rechnungen Westberliner Firmen, um sich durch diese Ursprungsnachweise gegen eine neue Strafverfolgung zu schützen. Als sie die Rechnungen erhielten, erkannten sie, dass die darauf bezeichneten Firmen in Wahrheit nicht bestanden. Trotzdem nahmen sie die Scheinrechnungen an.
Diese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass die Angeklagten sich mindestens der Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gemacht haben. Besonders bei den Geschäften, die sich mit mehreren Einzellieferungen über eine längere Zeit erstreckten, konnten sie dadurch, dass sie die erste Teillieferung gegen eine gefälschte Rechnung abnahmen, die Lieferanten bewusst in dem Willen bestärkt haben, auch im Zusammenhang mit den weiteren Einzellieferungen Rechnungen zu fälschen oder fälschen zu lassen.
Das Landgericht wird jedoch in der neuen Verhandlung auch untersuchen müssen, ob die Angeklagten durch ihr Verlangen nach Westberliner Rechnungen bewusst die Lieferanten angestiftet haben, diese Papiere falschlich anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
c) Sollte das Landgericht eine Teilnahme der Angeklagten an den Urkundenfälschungen in irgendeiner Form feststellen, so könnte es zu einer Strafe kommen, die die Grenze des § 2 Abs. 2 StFG 1954 überschreitet. Dies gilt umso mehr, als vielleicht nicht Tateinheit mit dem fortgesetzten Devisenvergehen, sondern Tatmehrheit anzunehmen wäre. Das hängt davon ab, ob die Ausführungshandlungen beider Straftaten in irgendeinem Punkte zusammenfallen oder nicht.
2.) Da das angefochtene Urteil schon aus diesen Gründen auf beide Revisionen entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufgehoben werden muss, kommt es nicht mehr auf die Angriffe beider Rechtsmittel gegen die Bemessung der Strafe für das fortgesetzte gemeinschaftliche Devisenvergehen an. Der Senat braucht sie daher nicht ausführlich zu erörtern, sondern nur zu bemerken, dass die Erwägungen des Landgerichts keinen Rechtsirrtum enthalten. Die Strafkammer durfte bei der Festsetzung der Strafe mildernd berücksichtigen, dass der größte Teil der von ihr angenommenen fortgesetzten Handlung vor dem 1. Januar 1952, dem Stichtag des § 5 StFG 1954, lag. Dies ist auch die Auffassung des Oberbundesanwalts.
3.) Die Revision des Nebenklägers behandelt noch besonders die Frage der Gewinnsucht im Sinne des § 9 Abs. 2 StFG 1954. Der Oberbundesanwalt ist ihr beigetreten. Der Senat braucht auf diesen Punkt, da das Urteil ohnehin nicht bestehen bleibt, nicht einzugehen. Er sieht davon auch deshalb ab, weil alle Ausführungen über die fehlende Gewinnsucht von der Hand des Vorsitzenden in die Urteilsgründe eingefügt und möglicherweise von der Unterschrift des Urteilsverfassers nicht gedeckt sind (vgl. RGSt 13, 66; 23, 261; 28, 54 und die übrigen bei Löwe-Rosenberg StPO § 275 Anm. 6 b angeführten Entscheidungen).
Die neue Verhandlung gibt dem Landgericht Gelegenheit, noch einmal zu prüfen, ob die Tat der Angeklagten ein Maß an Erwerbssinn erkennen lässt, das ungewöhnlich und sittlich anstößig ist. Dabei werden der Umfang und die Dauer der Zuwiderhandlung und die Höhe des erstrebten und erzielten Gewinns zu berücksichtigen sein. Mit der Stärke ihres Willens, Geld zu verdienen, kann auch von Bedeutung sein, dass die Angeklagten sich durch die Verurteilung vom 15. Februar 1951 nicht von ihren unerlaubten Geschäften haben abbringen lassen.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Börker | |||
| Dr. Ikoffka | Schmitt |