Treffer
BGH Urteil

Revision wegen widersprüchlicher Urteilsgründe bei Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 619/52
Datum
15.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte schrieb eine Einladung in den Ostsektor und brachte später Papiere einer Festgenommenen nach Potsdam; das Landgericht sprach sie von Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung frei. Der BGH hob das Urteil auf, weil es unvereinbare Feststellungen enthielt und die Kammer nicht darlegte, warum entgegen erheblichen Indizien der Schutzbehauptung nicht geglaubt wurde. Zudem fehlte die Prüfung, ob das spätere Verhalten der Angeklagten die Fortdauer oder Verschärfung der Freiheitsberaubung gefördert hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn in den Urteilsgründen unauflösbare Widersprüche enthalten sind, die das Tragen eines Freispruchs in Frage stellen.

2

Wenn das Gericht einen Schuldausschließungsgrund für einen Tatbeitrag annimmt, darf es diesen nicht an anderer Stelle faktisch verwerfen, ohne die gegenteiligen Erwägungen zu erläutern.

3

Hat ein Beschuldigter nach einem ersten Tatbeitrag weiteres Verhalten gesetzt, muss das Gericht prüfen, ob dieses Verhalten die Fortdauer oder die Schwere der Freiheitsberaubung gefördert und damit tatbestandsrelevant mitgewirkt hat.

4

Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 StPO sind nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche weiteren Tatsachen und Beweismittel die ergänzende Aufklärung erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Kindergärtnerin ██████ aus ████████████████, geboren am ████ 1928 in █████████████████, wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte hatte im April 1949 der in West-Berlin wohnenden Ursula ███ einen Zettel geschrieben, in welchem sie diese gebeten hatte, sofort zum Friedrichstadt-Palast im Berliner Ostsektor zu kommen. Dieser Bitte war Ursula ███ gefolgt; sie wurde vor dem Friedrichstadt-Palast festgenommen und nach Potsdam gebracht. Danach war die Angeklagte zweimal mit einer Kriminalbeamtin aus Potsdam in der Wohnung der Ursula ███████ erschienen, um deren Papiere zu sichten und nach Potsdam zu schaffen. Ursula ███ ist späterhin wegen angeblicher Spionage von einem sowjetischen Gericht zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden.

Das Landgericht hat die Angeklagte von der Anklage der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen allerdings nicht durch, weil sie der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen. Der Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen sind in beiden Fällen keine genauen Angaben darüber beigegeben worden, auf welche Tatsachen und Beweismittel sich die Beweisaufnahme noch hätte erstrecken sollen.

II.

1.) Zutreffend hebt die Revision aber hervor, dass im Urteil unlesbare Widersprüche enthalten sind und der Freispruch daher durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen wird.

Die Strafkammer hat der Angeklagten für den ersten Akt ihrer Tätigkeit (Fertigung des Zettels) den Schuldausschließungsgrund des § 52 StGB zugebilligt, weil es ihr nicht zu widerlegen sei, dass sie sich damals selbst in ostzonaler Haft befunden habe und dort zur Abfassung des Schreibens durch die Drohung bestimmt worden sei, sie komme im Weigerungsfalle nach Sibirien (UA S. 4).

Demgegenüber wird an anderer Stelle des Urteils (UA S. 5) folgendes ausgeführt:

"Es drängt sich direkt der Verdacht auf, dass darüber hinaus die angebliche Festnahme der Angeklagten und der von ihr behauptete Zwang nur vorgetäuscht sind und es sich bei allem um ein vorher abgekartetes Spiel gehandelt hat. Das ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben der Angeklagten an eine Familie ████████, in dem die Angeklagte ihre ‚schwere Schuld‘ bekennt, sondern auch aus folgender Überlegung: Wären sich nämlich die Potsdamer Kriminalpolizei und die sowjetische Dienststelle der Angeklagten nicht sicher gewesen, dann hätten diese Stellen die Angeklagte nicht zweimal nach West-Berlin geschickt und ihr eine Polizeibeamtin mitgegeben, die bei einer unzuverlässigen Angeklagten in höchstem Maße gefährdet gewesen wäre."

Mit diesen Darlegungen widerlegt die Strafkammer schlüssig die Verteidigung der Angeklagten. Es ist daher widersprüchlich, von einer „unwiderlegten Schutzbehauptung“ der Angeklagten zu sprechen. Mindestens hätte es genauerer Ausführungen darüber bedurft, warum die für den Verdacht angeführten, erheblichen Beweisanzeichen nicht ausgereicht haben, um die Schuldüberzeugung zu gewinnen.

2.) Hiervon abgesehen konnte der Freispruch auch aus anderem Grunde keinen Bestand haben.

Die Angeklagte hat, wie erwähnt, nach der Festnahme der Ursula ███████ zweimal Belastungsmaterial aus deren Wohnung herbeigeschafft. Die hierzu vorgebrachten Schutzbehauptungen der Angeklagten, sie habe der Ursula ███ mit dem Herbeischaffen der Papiere nur helfen wollen, bezeichnet die Strafkammer als unglaubhaft. Dann aber hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und inwieweit das spätere Verhalten der Angeklagten die weitere Dauer der Freiheitsberaubung dadurch förderte, dass es die „Verurteilung“ durch das sowjetische Gericht überhaupt erst ermöglichte oder zu einem schwereren Urteil führte. Eine Erörterung insoweit fehlt im Urteil.

Nach alldem war das angefochtene Urteil aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GeierDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt