Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Zurechnungsfähigkeit und Alkoholeinfluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 61/92
Datum
11.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt ein Mordurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Beanstandet werden unzureichende Feststellungen zur angenommenen Blutalkoholkonzentration sowie zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere hinsichtlich des Zusammenwirkens von Alkohol, Affekt und möglicher Hirnschädigung. Ohne nähere Erörterung dieser Umstände ist eine nachprüfbare Bewertung der Schuldfähigkeit und des Heimtücke-Merkmals nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind keine Blutproben vorliegend, müssen Urteilsgründe die zur Ermittlung einer behaupteten Blutalkoholkonzentration herangezogenen Berechnungsgrundlagen (Trinkmengen, Trinkzeit, Körpergewicht, Verteilungsfaktor, Resorption) nachvollziehbar darlegen.

2

Zur Beurteilung der (Un‑)Zurechnungsfähigkeit ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände erforderlich, insbesondere der Persönlichkeit des Täters, der alkoholischen Beeinflussung, etwaiger hirnorganischer Störungen und des Affektgeschehens.

3

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Wirkung von Rausch, Affekt und organischen Störungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben.

4

Bei der Anwendung des milderen Rechts nach dem Einigungsvertrag sind Unterschiede in Regelungen zum Schuldausschluss bzw. zur Schuldminderung und in der Strafzumessung zwischen den Rechtsordnungen zu beachten; dies kann für die rechtliche Bewertung und Strafrahmenbemessung erheblich sein.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 29. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. März 1992 in der Strafsache gegen ████████ Jörg geboren am █████ 1946 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. März 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 29. Oktober 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen heimtückischen Mordes nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StGB-DDR zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat im August 1990 in ████████ die 78 Jahre alte Frau ███ in ihrer Wohnung getötet. Er schlug der im Bett liegenden Frau in Tötungsabsicht zweimal einen Ziegelstein auf die Stirn. Um ihren Tod zu beschleunigen, stach er ihr sodann mit tödlicher Wirkung ein Messer mehrfach in die Brust. Tatmotiv war, dass Frau ███████ die Freundin des Angeklagten beschimpft hatte; auch empfand der Angeklagte Ekel und Abscheu vor der verwahrlosten Frau. Der Tatrichter hat angenommen, der Angeklagte sei zur Tatzeit voll zurechnungsfähig (schuldfähig) gewesen. Er hat das Strafrecht der DDR für milder (§ 2 Abs. 3 Einigungsvertrag) gehalten, weil nur dieses Recht die Anwendung einer zeitigen Freiheitsstrafe auf den bei voller Schuldfähigkeit begangenen Mord zulässt.

II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu seiner Aufhebung. Die Urteilsgründe ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht in ausreichendem Maße nachzuprüfen, ob der Tatrichter im Hinblick auf die Vorschriften über die Zurechnungsfähigkeit (§§ 15, 16 StGB-DDR) bzw. die Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) von zutreffenden rechtlichen Annahmen ausgegangen ist.

1. Es fehlt schon an nachprüfbaren Angaben darüber, weshalb der Tatrichter bei dem Angeklagten für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von „etwa 1,5 ‰“ (UA S. 29, 35) zugrundegelegt hat. Eine Blutprobe war nicht entnommen worden. Die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration aufgrund der Trinkmengen hätten umfassend mitgeteilt werden müssen (BGHSt 34, 29, 31). Das ist nicht geschehen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte, der seit dem frühen Morgen nichts gegessen und nur zwei Glas Bier getrunken hatte, in der Tatnacht ein Bier und sodann mit Frau █████████ „etwa bis zu 2/3 des Inhalts einer 0,7-l-Flasche braunen Schnaps mit einem Alkoholgehalt von 40 %“ getrunken hat (UA S. 12 f., 29), wobei der Angeklagte die „deutlich größere Alkoholmenge“ zu sich nahm (UA S. 13). Es fehlen Erörterungen darüber, welche Rückschlüsse aus dem Umstand zu ziehen sind, dass sich bei dem Opfer im Zeitpunkt des Todes nur eine Blutalkoholkonzentration von 0,4 ‰ fand (UA S. 13, 26, 29).

Des Weiteren lassen die Urteilsgründe Angaben über das Körpergewicht des Angeklagten, den Verteilungsfaktor (BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 10) und das Resorptionsdefizit sowie Mitteilungen über die Trinkzeit (BGHR aaO 4) vermissen.

2. Die Erwägungen, mit denen der Tatrichter das Vorliegen unverminderter Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) begründet hat, begegnen auch im Übrigen rechtlichen Bedenken.

Die psychiatrische Sachverständige hat die Tötungshandlung als eine „übersteigert aggressive Reaktion“ gewertet (UA S. 30). Sie hat es für möglich gehalten, dass die „Affektivität des Angeklagten“ durch das „Zusammenwirken von alkoholischer Beeinflussung und krankhafter hirnorganischer Störung mit einer großen Verärgerung über die Geschädigte“ verstärkt worden war (UA S. 30). Gewisse Hinweise auf das Vorliegen einer Hirnschädigung hatten sich aufgrund einer „geringgradigen Erweiterung des supratentoriellen Ventrikelsystems“ ergeben (UA S. 29). Die Geschädigte hatte vor der Tat die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten, an der er noch immer hing, beschimpft; der Angeklagte war hierüber verärgert; über den Zustand der 78 Jahre alten Geschädigten und ihrer Wohnung empfand er Ekel; bei der Tötung „hatte er eine für ihn nur sehr geringe Hemmschwelle zu überwinden“ (UA S. 14).

Diesen Erwägungen setzt das Bezirksgericht im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit nur entgegen, dass das Vorleben des Angeklagten keine Hinweise auf unkontrollierte Aggressionen ergebe. Das genügte hier nicht. Es bedurfte vielmehr, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, einer Gesamtbetrachtung aller in Betracht kommenden Umstände einschließlich der Persönlichkeit des Angeklagten und des Zusammenwirkens seiner Affektivität mit der Alkoholwirkung (vgl. u. a. BGH StV 1987, 341; 1989, 14; 1990, 544; BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 4).

3. Der aufgezeigte Mangel stellt in erster Linie die Annahme des Tatrichters in Frage, die Zurechnungsfähigkeit sei nicht erheblich beeinträchtigt gewesen (§ 16 StGB-DDR, vgl. § 21 StGB). Darauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Februar 1992 zutreffend hingewiesen.

Der Senat kann indessen, insbesondere angesichts der unvollständigen Urteilsangaben zur Alkoholeinwirkung, nicht von vornherein ausschließen, dass das Zusammenwirken des Alkohols, des Affekts und eines möglicherweise vorhandenen Hirnschadens die Steuerungsfähigkeit in einem solchen Maße beeinträchtigt hat, dass Zurechnungsunfähigkeit (Schuldunfähigkeit) in Betracht kommt. Der Senat vermag ferner nicht auszuschließen, dass neue Feststellungen über das Zusammenwirken der genannten Faktoren Auswirkungen auf die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke haben (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2, 11, 9).

Er weist noch darauf hin, dass bei der Ermittlung des milderen Gesetzes (§ 2 Abs. 3 Einigungsvertrag i. V. mit Art. 315 Abs. 3 StGB i. V. mit Art. 1 EGStGB) diejenigen Strafvorschriften der DDR, die einen Schuldausschluss oder eine Schuldminderung bei schuldhaft herbeigeführtem Rausch ausschließen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR), im Vergleich zu § 16 Abs. 3 StGB-DDR mit den §§ 20, 21 StGB strengere Rechtsanwendung begründen. In diesem Zusammenhang wird der Tatrichter, sofern er zur Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit/Schuldfähigkeit gelangt, zu beachten haben, dass § 62 StGB-DDR (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 StGB-DDR) im Gegensatz zu § 49 Abs. 1 StGB keine Herabsetzung der Höchststrafe vorsieht, während andererseits die Ermäßigung des gesetzlichen Mindestmaßes nach § 62 Abs. 1 StGB-DDR unter Umständen weiter greift, als es nach § 49 Abs. 1 StGB der Fall ist.

HarmsLaufhütteSchäfer
HorstkotteBasdorf