Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen falscher uneidlicher Aussage: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Beweiswürdigungsfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 61/91
Datum
05.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Revisionen zweier wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilter Angeklagter auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück; die Revision eines weiteren Angeklagten wies er zurück. Das Gericht beanstandete gravierende Mängel der Beweiswürdigung: Eine als wahr unterstellte Beweistatsache stand in klarem Widerspruch zu einer für die Verurteilung ausschlaggebenden Feststellung. Zudem sei die pauschale Zurückweisung eines Beweisantrags ohne ausreichende Begründung unzulässig. Aufgrund dieser Fehler sei das Urteil im Umfang der Aufhebung nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung ist aufzuheben, wenn die zur Verurteilung führende Feststellung mit einer anderen, vom Gericht als wahr zu behandelnden Beweistatsache in eindeutigem Widerspruch steht.

2

Die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen angeblicher Ungeeignetheit des Beweismittels bedarf einer nachvollziehbaren Begründung; ist nicht auszuschließen, dass die Zeugin die behaupteten Wahrnehmungen gemacht hat, ist die Ablehnung des Beweises unzulässig.

3

Stehen gerichtsseits angenommene Beweistatsachen im Widerspruch zu für die Schuld maßgeblichen Feststellungen und beeinflusst dieser Widerspruch die Tragfähigkeit des Urteils, hat das Revisionsgericht aufzuheben und gegebenenfalls zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Erhebliche Fehler in der Beweiswürdigung können die Entscheidungserheblichkeit weiterer Verfahrensrügen und Sachrügen überlagern, weil dadurch die Gesamttragfähigkeit des Urteils infrage gestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 15. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 61/91 in der Strafsache gegen

1. den Gastwirt Bruno LW R us ███, dort geboren am █████,

2. den Kfz-Mechaniker Henryk B, geboren am ████ in ██, zur Zeit ████,

3. den ███████████████ Tierpfleger Willi B, █ aus ███, geboren am ████ in ████,

wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. März 1991 – einstimmig –

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten BC) und BX) wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. Oktober 1990, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten ██ ███ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer ██ █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer BC) und Ba) zu entscheiden hat.

Gründe

Während die Revision des Angeklagten ███ nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, haben die Rechtsmittel der Angeklagten █████ und ██ ████████████ Erfolg.

Die Verteidigung des Angeklagten BC) hat einen Beweisantrag gestellt, der den Inhalt der Aussage des Angeklagten als Zeuge in dem Strafverfahren gegen Petermann vor dem Landgericht Braunschweig betraf, derentwegen der Angeklagte im vorliegenden Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist. Der Antrag ist vom Gericht abgelehnt worden, weil die behauptete Tatsache als wahr behandelt werden konnte.

Mit Recht rügt die Revision, dass die Strafkammer die Beweistatsache im Urteil nicht als wahr behandelt hat. Die für die Verurteilung des Angeklagten ausschlaggebende Feststellung, er habe zur Sache ausgesagt, dass er alle in seiner ersten polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben „nur vom Hörensagen wisse“, steht zu der Beweistatsache, er habe bekundet, er habe bei der polizeilichen Vernehmung wegen seiner Trunkenheit nicht mehr auseinanderhalten können, was er gesehen habe und was er vom Hörensagen wisse, in eindeutigem Widerspruch. Der Angeklagte ist danach wegen einer falschen Aussage verurteilt worden, die er – legt man die Beweistatsache der Wahrunterstellung entsprechend zugrunde – nicht gemacht hat.

Die Verteidigung des Angeklagten Ba) hat Beweis durch Vernehmung einer Zeugin dafür angetreten, dass der Angeklagte in der fraglichen Nacht erhebliche Mengen Alkohol, „insgesamt mehr als 30 Gläser Wodka-Apfelsaft mit jeweils mehr als 2 cl Wodka“, getrunken habe. Diesen Beweisantrag hat das Gericht ohne Erläuterung mit der Begründung zurückgewiesen, die Zeugin sei, soweit genaue Trinkmengen behauptet werden, ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Das rügt die Revision mit Recht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Zeugin das Trinkverhalten des Angeklagten genau beobachtet und der Beweisbehauptung entsprechende Wahrnehmungen gemacht hat. Auf diesem Mangel kann die Verurteilung des Angeklagten ████████ beruhen.

Danach kommt es auf die von beiden Beschwerdeführern erhobenen weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrügen nicht mehr an.

LaufhütteRebitzkiHarms
HorstkotteHager