Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen §247 StPO (Zeugenvernehmung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 618/92
Datum
22.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrensfehler nach §247 StPO. Das Landgericht hatte ihn zur Vernehmung seines Stiefsohnes aus dem Sitzungssaal verwiesen; später wurde in seiner Anwesenheit eine Zeugin vernommen, bevor er über die frühere Aussage unterrichtet wurde. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, da ein die Verurteilung beeinflussender Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen werden konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Angeklagte gemäß §247 Satz 2 StPO von der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, hat der Vorsitzende ihn gemäß §247 Satz 4 StPO unverzüglich über den Inhalt der Zeugenaussage zu unterrichten, bevor die Verhandlung in seiner Anwesenheit fortgesetzt wird.

2

Verstöße gegen die Unterrichtungspflicht des §247 Satz 4 StPO sind verfahrensrelevant und führen zur Aufhebung des Urteils, wenn das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, dass die Verurteilung auf dem Verfahrensfehler beruht.

3

Werden nach Wiederzulassung des Angeklagten weitere Zeugen vernommen, darf deren Vernehmung nicht erfolgen, bevor der Angeklagte über bereits abgegebene Zeugenaussagen informiert wurde, um Beeinflussungen oder unzulässige Überraschung zu vermeiden.

4

Bei Verstößen gegen die Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten bei Zeugenaussagen hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob der Fehler nach Lage der Sache als unschädlich anzusehen ist; ist dies nicht möglich, ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 9. Juni 1992

Rubrum

BESCHLUSS

vom 22. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Reiner ██ ████ geborener ███ aus ████, dort geboren am ████████ 1957, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1992

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer auf § 247 Satz 4 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Die Strafkammer hatte durch Beschluss gemäß § 247 Satz 2 StPO angeordnet, dass sich der Angeklagte während der Vernehmung seines Stiefsohnes, des Tatopfers, aus dem Sitzungszimmer entferne. Im weiteren Verlauf des Sitzungstages wurde die Verhandlung wieder in Gegenwart des Angeklagten fortgesetzt. Nunmehr wurde die Polizeibeamtin, die den Stiefsohn im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, als Zeugin gehört. Entgegen § 247 Satz 4 StPO unterrichtete der Vorsitzende erst danach den Angeklagten darüber, was der Stiefsohn ausgesagt hatte. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung auf diesem Verfahrensfehler beruht.

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