Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtvereidigung und fehlerhafter Beweiswürdigung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 618/68
Datum
15.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; das Urteil des LG Hamburg wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Entscheidender Mangel: Ein Zeuge wurde in dritter Vernehmung nicht vereidigt, ohne dass ein nach § 61 StPO erforderlicher Beschluss erging. Zudem enthält die Urteilswürdigung die fehlerhafte Annahme, der Angeklagte müsse Tatsachen beweisen, die die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Frage stellen; daher kann ein Einwirkungszusammenhang mit dem Urteil nicht ausgeschlossen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Zeuge erneut vernommen, ist bei Nichtvereidigung der nach § 61 StPO erforderliche Beschluss über das Absehen von der Vereidigung zu treffen und zu dokumentieren; das Fehlen eines solchen Beschlusses stellt einen formellen Verfahrensmangel dar.

2

Die Entscheidung, nach § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung eines Angehörigen des Verletzten abzusehen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist bei erneuter Vernehmung gegebenenfalls neu zu treffen.

3

Ein Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.

4

Bei der Beweiswürdigung sind Tatsachen, die gegen die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen sprechen oder sprechen können, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht bewiesen sind; dem Angeklagten kann nicht zugemutet werden, diese Tatsachen vollumfänglich zu beweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ ███ ███ den Lehrer Otto geboren am ███████████ 1916 in ██ █████ wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als █████████ der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ ██ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Januar 1968 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Urteil muss auf folgende von der Revision des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge aufgehoben werden:

Die Strafkammer hat den Zeugen ███, Vater der verletzten Zeugin Virginia F.__), in der Hauptverhandlung am 15. Januar 1968 einmal und am 16. Januar 1968 zweimal gehört. Der Zeuge ist nicht vereidigt worden.

Zu Recht beanstandet die Revision, dass für die dritte Anhörung des Zeugen der nach § 61 StPO erforderliche Beschluss über die Nichtvereidigung fehlt. Ob von der Vereidigung eines Zeugen, der Angehöriger des Verletzten ist, gemäß § 61 Nr. 2 StPO abgesehen werden soll, hat der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden. Dieser hat im vorliegenden Fall laut Sitzungsniederschrift zwar nach der ersten und zweiten Vernehmung des Zeugen ██ █████ beschlossen, von der Vereidigung des Zeugen abzusehen. Die Sitzungsniederschrift beweist aber, dass eine entsprechende Entscheidung nach der dritten Vernehmung des Zeugen weder getroffen noch verkündet worden ist. Der Senat vermag bei der hier gegebenen besonderen Sachlage nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.

Dass der Tatrichter nach der ersten und zweiten Vernehmung beschlossen hatte, von einer Vereidigung des Zeugen ██ abzusehen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das ergeben Inhalt und Bedeutung der Bekundung, die der Zeuge nachträglich bei seiner dritten Vernehmung gemacht hat. Der Senat kann nicht wissen, wie eine erneute Entscheidung über die Vereidigung angesichts dieser Bekundung ausgefallen wäre und wie der Angeklagte und sein Verteidiger ihre Verteidigung sodann eingerichtet hätten.

Dies gilt umso mehr, als die Urteilsdarlegungen zur Beweiswürdigung an mehreren Stellen Ausführungen enthalten, welche den Eindruck erwecken, dass die Strafkammer rechtsirrigerweise davon ausgegangen ist, der Angeklagte müsse

Tatsachen, von ihm oder seinem Verteidiger behauptete, die gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Virginia F.__) sprechen oder sprechen können, beweisen. Das betrifft vor allem die Darlegungen über die Verhältnisse in der Familie ████. Die Bekundung, die der Zeuge ██ ███ in seiner dritten Vernehmung gemacht hat, bezieht sich hierauf.

Tatsachen, die gegen die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen sprechen oder sprechen können, müssen vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht bewiesen worden sind. Das hindert den Tatrichter allerdings nicht, solche Tatsachen derart zu werten, dass sie seine bereits aus anderen festgestellten Tatsachen gewonnene Überzeugung von der Richtigkeit der Zeugenaussage nicht erschüttern.

SchmidtSarstedtHerrmann
SiemerSchmitt