Revision: Aufhebung von Betrugsverurteilungen wegen unzureichender Feststellungen zum Schädigungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 618/66
- Datum
- 31.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs ist der Nachweis erforderlich, dass der Täter mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat; bloßes Fälligwerden von Verbindlichkeiten begründet diesen Vorsatz nicht.
Das Vorliegen des Schädigungsvorsatzes muss durch konkrete Feststellungen zur Vermögenslage und zur Kenntnis bzw. Erwartung des Täters über die Rückzahlungsmöglichkeiten substantiiert werden.
Widersprüche in den Urteilsgründen, die das nach den Feststellungen angenommene Vorsatzbild unvereinbar machen, führen zur Aufhebung der Verurteilung.
Bei neuerlicher Prüfung sind auch Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsumstände (z.B. Notlage, Selbststellung des Beschuldigten) zu berücksichtigen und ggf. unter den einschlägigen Strafnormen zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 15. September 1966
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Kurt B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1931 in ███, Kreis L., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 15. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die Darlegungen des Landgerichts zum Schädigungsvorsatz rechtlich bedenklich sind.
a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte noch am 22. November 1965 „bei seinem Arbeitgeber ein Lohnguthaben von rd. 301 DM“ sowie fällige Forderungen an seine Verlobte und einen Arbeitskollegen im Gesamtbetrage von ungefähr 80 DM. Dass diese Guthaben abgetreten, gepfändet oder anderweitig der Verfügung des Angeklagten entzogen waren, ergibt das Urteil nicht; die Feststellungen über die Wiedergutmachung „durch Zahlungen von Eigengeld“ und über die erfolgreiche Vollstreckung des Zeugen ███ ██ „in das Lohnguthaben des Angeklagten“ sprechen sogar für das Gegenteil.
Trotzdem meint die Strafkammer, dem Angeklagten sei „klar“ gewesen, „dass er nicht in der Lage sein würde“, die fünf Darlehen von insgesamt 115 DM fristgerecht zurückzuzahlen, weil seine Guthaben „restlos erschöpft“ gewesen seien (UA S. 15).
In diesem Zusammenhang verweist das Urteil darauf, dass am 1. Dezember 1965 die „Restzahlung für einen Anzug“ (81 DM) und die „Wohnungsmiete“ (70 DM) fällig geworden und drei andere Zahlungsverbindlichkeiten von insgesamt 188 DM zu begleichen gewesen seien.
Das bloße Fälligwerden von Zahlungsverbindlichkeiten erschöpft aber bestehende Guthaben noch nicht ohne weiteres. Jedenfalls ergibt sich im vorliegenden Falle hieraus noch nichts für den Schädigungsvorsatz des Angeklagten, zumal das Urteil offen lässt, ob dieser nicht mit der Stundung einer größeren Verbindlichkeit rechnen durfte oder zumindest gerechnet hat.
Angesichts der (verhältnismäßig) großen Guthaben genügt daher der bloße Hinweis auf die Zahlungsverpflichtungen nicht, um darzutun, dass der Angeklagte Beträge von 20, 44, 17, 14 und 20 DM nicht annähernd fristgerecht zurückzahlen wollte.
b) Der Vorsatz des Beschwerdeführers, die erschwindelten Darlehen nicht „zu den angegebenen Terminen zurückzuzahlen“, lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Angeklagte „keine Aussicht“ gehabt hatte, „seinen Schuldsaldo aus Arbeitslohn abzudecken“ (UA S. 15), oder daraus, „dass er seine neuen Betrügereien“ begonnen hatte, „weil er nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wollte“ (UA S. 16).
Denn diese Annahmen des Landgerichts vertragen sich nicht mit den Urteilsdarlegungen an anderer Stelle, wonach sich der Angeklagte „in jedem Falle vorgenommen hatte, nur diese eine Handlung zu begehen und alsdann entweder nach Hersfeld zu seinem Arbeitgeber oder zu seiner Mutter zu fahren und sich von künftigen Straftaten freizuhalten“ (UA S. 16).
Dieser unlösbare Widerspruch zwingt ebenfalls zur Aufhebung der fünf Verurteilungen.
2. Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
a) Da der Angeklagte am 24. Dezember 1965 vergeblich versucht hatte, sich der Polizei zu stellen, kann im letzten Falle ████████ das Vorliegen eines Notbetruges nicht allein deswegen verneint werden, weil dem Beschwerdeführer (unmittelbar vor dem Weihnachtsfest) „freigestanden hätte, seinen Mangel an barem Geld durch Aufnahme seiner Arbeit zu beheben“.
b) Gegebenenfalls wird bei Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der §§ 20a, 42e StGB zu erörtern sein, welche Bedeutung dem Umstande beizumessen ist, dass sich der Angeklagte nach den neuen Straftaten von vergleichsweise geringer Bedeutung selbst der Polizei gestellt hat und dies vorher schon einmal, vergeblich, versucht hatte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |