Treffer
BGH Urteil

Betrug: Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügung (5 StR 618/58)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 618/58
Datum
24.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte gab einem Kaufmann unwahre Angaben über seine Zahlungsfähigkeit, worauf dieser 2.000 DM übergab. Das Landgericht sprach in diesem Fall frei, weil es einen fehlenden Zusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensverfügung annahm. Der BGH stellt demgegenüber fest, dass bereits eine mitbestimmende Vertrauenswirkung des Irrtums die Kausalität begründet, hebt den Freispruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betrug (§ 263 StGB) ist ausreichend, dass die Täuschungserklärung für den Getäuschten wenigstens mitbestimmend für seine Vermögensverfügung war; darauf beruht die erforderliche innere Verknüpfung zwischen Irrtum und Verfügung.

2

Die Existenz weiterer, unabhängig von der Täuschung gegebener Erwägungen, die der Getäuschte tatsächlich nicht angestellt hat oder die hypothetisch an deren Stelle getreten wären, beseitigt die Kausalität nicht, wenn die Täuschung in Wirklichkeit zur Entscheidung beigetragen hat.

3

Auf geistige Willensbildungsprozesse sind nicht ohne Weiteres die auf äußere Naturzusammenhänge bezogenen Ursachenerwägungen zu übertragen; die Kausalitätsprüfung im Betrug hat sich an der tatsächlichen inneren Motivation des Getäuschten zu orientieren.

4

Erkennt und unterhält der Täuschende bewusst die irreführenden Angaben mit dem Ziel, dadurch eine Vermögensverfügung hervorzurufen, so kann dieses Verhalten zusammen mit dem Vorsatz, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, die Verurteilung wegen Betrugs begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 11. Juni 1958

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: StGB § 263 über: den Zusammenhang zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung beim Betrug.

5 StR 618/58 BGH, Urt. v. 24. Februar 1959

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Referendar ████ aus ██ geboren am 11. August 1925 in █ (Ostpr.), wegen Betruges u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Richter als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Gawens als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 11. Juni 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Fall Nr. 5 der Urteilsgründe (Ackmann I) freigesprochen und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten und wegen versuchten Betruges in insgesamt 20 Fällen und wegen einer Urkundenfälschung verurteilt. Von den Betrugsfällen stehen einige in Tateinheit mit Vergehen nach § 132a StGB oder nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade. In mehreren weiteren Fällen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, greift die Freisprechung im folgenden Fall mit der Sachrüge erfolgreich an:

Im März 1956 erzählte der Angeklagte als Referendar im Dienstzimmer eines Richters dem Großkaufmann ███, er brauche dringend 2000 DM für eine Wohnung. Am 15. Juni 1956 werde er einen namhaften Betrag aus Kuxen eines Bergwerks erhalten. Außerdem bekomme er Geld von seinem sehr reichen Vater. Ein Darlehen von 2000 DM könne und werde er ███ bereits am 30. Juni 1956 zurückzahlen.

███ glaubte diesen Angaben und erklärte sich bereit, dem Angeklagten die 2000 DM zur Verfügung zu stellen. Das geschah gleich darauf in den Geschäftsräumen █████.

Die Strafkammer verneint den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung mit folgenden Ausführungen:

„Der Angeklagte gibt zu, dass er keine Einkünfte aus Kuxen zu erwarten gehabt habe. Diese unrichtigen Angaben und auch die weiteren unrichtigen Angaben des Angeklagten, sein Vater sei sehr reich und er bekäme von diesem Geld, sind nach den Angaben des Zeugen ███ jedoch nicht bestimmend für seinen Entschluss, dem Angeklagten die 2000 DM zu leihen, gewesen. Für ihn hatte allein die Tatsache genügt, dass der Angeklagte auf einem Richterstuhl gesessen hatte, selbst wenn er kein Richter, sondern nur Referendar gewesen wäre, diesem aus einer augenblicklichen Geldverlegenheit zu helfen (UA S. 15).“

Es kommt jedoch nicht darauf an, ob für ███ schon dieser Grund allein ausgereicht hätte, das Geld zu leihen. Tatsächlich gab er es, wie die Feststellungen des Urteils erkennen lassen oder sich mindestens deuten lassen, deshalb, weil er den falschen Angaben des Angeklagten vertraute. Wenn dies für ihn wenigstens ein solcher Beweggrund mitbestimmend war, tut das der rechtlichen Bedeutung keinen Abbruch, weil daneben ein anderer bestand, der von dem Irrtum nicht berührt wurde und für sich allein zu demselben Entschluss geführt hätte.

Der tatsächliche Verlauf der Willensbildung verliert sein Dasein und seine rechtliche Bedeutung nicht dadurch, dass an seine Stelle ein anderer getreten wäre, aber nicht getreten ist. Er bleibt dennoch die wirkliche Grundlage der Vermögensverfügung. Die innere Verknüpfung zwischen dem Irrtum und der von ihm veranlassten oder mitveranlassten Vermögensverfügung wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Getäuschte sonst andere Erwägungen angestellt hätte, die er in Wirklichkeit nicht angestellt hat.

Die abweichende Auffassung (vgl. RGSt 76, 82, 86/87; Maurach, Strafrecht Bes. Teil 2. Aufl. 1956 § 277) überträgt unzulässig, nach denen Ursachenzusammenhänge in der äußeren Natur beurteilt zu werden pflegen, zu Unrecht auf geistige Vorgänge im Innern des Menschen. Dies alles hat der Senat schon in seinem Urteil vom 8. Oktober 1957 – 5 StR 366/57 – ausgesprochen, über das Dallinger MDR 1958, 139/140 berichtet.

Nach den Urteilsgründen vermag nicht festgestellt zu werden, ob der Angeklagte nicht lediglich aus großsprecherischen Gründen seine Angaben machte und dann selbst über die Wirkung dieser Angaben, die einen ihm völlig fremden Menschen veranlassten, ihm 2000 DM zu überlassen, überrascht war (UA S. 15).

Eine Rechtspflicht des Angeklagten, ██ █████ aufzuklären, glaubt die Strafkammer nicht annehmen zu können.

Hierzu sagt der Generalbundesanwalt:

„Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hat der Angeklagte die täuschende Wirkung seiner unwahren Angaben jedenfalls erkannt. In dieser Erkenntnis hat er den Kaufmann ██ ██ in seine Geschäftsräume begleitet und dort den Scheck über 2000 DM entgegengenommen. Darin lag ein nunmehr auf Täuschung berechnetes Gesamtverhalten des Angeklagten, durch das er den in dem Zeugen erregten Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bewusst unterhielt. Für die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges würde es genügen, dass zu dieser Zeit seine nicht von vornherein nachgewiesene Absicht hinzutrat, sich die 2000 DM zum Schaden des Zeugen als rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.“

Diesen zutreffenden Ausführungen braucht der Senat nichts hinzuzufügen.

LG HannoverSiemerDr. Borker
Dr. KoffkaSarstedtSchmitt

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