Verzicht auf Rechtsmittel in Untersuchungshaft wirksam mit Beurkundung (§299, §450 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 618/57
- Datum
- 10.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verzicht eines inhaftierten Angeklagten auf Rechtsmittel, vor dem Urkundsbeamten des Amtsgerichts im Bezirk der Haftanstalt erklärt, wird mit Abschluss der Beurkundung wirksam.
Erklärungen im Sinne des § 299 Abs. 1 StPO umfassen neben Einlegung und Begründung auch den Verzicht auf Rechtsmittel.
Für in Haft befindliche Angeklagte tritt der Urkundsbeamte des Amtsgerichts an die Stelle des Urkundsbeamten des erkennenden Gerichts hinsichtlich Wirksamkeit und Fristwahrung der Erklärung.
Ein vor dem Urkundsbeamten erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist mit Beendigung der Niederschrift unwiderruflich und kann bis zum Zugang bei dem erkennenden Gericht nicht zurückgenommen werden.
Nach einem wirksamen Verzicht ist die nachträgliche Einlegung eines Rechtsmittels durch den Verteidiger unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. Juli 1957
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
StPO §§ 299, 450
In der Strafsache
gegen
die kaufmännische Angestellte Gerda M ██████ aus ████, dort geboren am ██████ 1935, zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: ███ u. a. wegen Diebstahls und Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes den Generalbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom **10. Januar 1958
Leitsatz
Verzichtet der verhaftete Angeklagte vor dem Urkundsbeamten des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt, auf Rechtsmittel, so wird diese Erklärung schon mit dem Abschluss ihrer Beurkundung und nicht erst dann wirksam, wenn sie bei dem erkennenden Gericht eingeht (im Anschluss an RG GA 50, 276; 74, 283).
Aktenzeichen: 5 StR 618/57
Beschluss des BGH vom 10. Januar 1958
Tenor
Die Revision der Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Juli 1957 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte am 15. Juli 1957 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der Verteidiger der Angeklagten, die in Untersuchungshaft war, legte am 18. Juli 1957 Revision ein.
Ohne Kenntnis hiervon erklärte die Angeklagte am 19. Juli 1957 vor dem Urkundsbeamten des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt, sie verzichte auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15. Juli 1957. Die Niederschrift hierüber ging am 20. Juli 1957 beim Landgericht ein. Schon am 19. Juli 1957 war bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden in Berlin-Moabit ein Schreiben des Verteidigers an das Landgericht vom selben Tage eingelaufen. Darin hatte er „nach Rücksprache mit der Angeklagten ██████████ Hinweis auf § 130 BGB die Annahmeerklärung der ███████ widerrufen“.
Die Revision ist unzulässig.
Der Verteidiger geht, wie seine Berufung auf § 130 BGB erkennen lässt, von der Auffassung aus, der vom Urkundsbeamten des Amtsgerichts Tiergarten nach § 299 Abs. 1 StPO entgegengenommene Rechtsmittelverzicht sei nicht schon mit der Beurkundung wirksam geworden, sondern habe, um das Urteil rechtskräftig werden zu lassen, erst noch dem Landgericht zugehen müssen.
Das trifft nicht zu.
Zu den „Erklärungen“ im Sinne des § 299 Abs. 1 StPO, „die sich auf Rechtsmittel beziehen“, gehört neben der Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln auch der Verzicht auf sie. Nach § 299 Abs. 2 StPO genügt es „zur Wahrung einer Frist“, wenn die Niederschrift „innerhalb der Frist“ aufgenommen wird. Diese Bestimmung ist zwar ihrem Wortlaut nach nur auf die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln zugeschnitten; denn nur dabei ist eine Frist einzuhalten. Die Vorschrift ist aber Ausdruck des allgemeineren Grundsatzes, dass für Angeklagte, die nicht auf freiem Fuß sind, der Urkundsbeamte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Haft- oder Verwahrungsanstalt liegt, an die Stelle des Urkundsbeamten des erkennenden Gerichts tritt. Das hat einerseits zugunsten solcher Angeklagten die Wirkung, dass ihre Haft schon von dem Zeitpunkt an nach § 450 StPO als Strafhaft rechnet, in dem der Urkundsbeamte des Amtsgerichts ihre Verzichts- oder Rücknahmeerklärung aufnimmt; ihnen kommt also die Zeit zugute, die verstreicht, bis die Niederschrift bei dem Gericht eingeht, das das Urteil erlassen hat. Andererseits kann der Verzicht auf Rechtsmittel oder ihre Zurücknahme in dieser Zwischenzeit nicht mehr widerrufen werden, weder gegenüber dem Urkundsbeamten des Amtsgerichts noch bei dem erkennenden Gericht. Die Erklärung ist vielmehr schon mit dem Abschluss der Beurkundung unwiderruflich geworden (RG GA 50, 276; 74, 283; KMR 3. Aufl. § 299 Anm. 3; Schwarz, StPO 20. Aufl. § 299 Anm. 2; ebenso wohl auch Eb. Schmidt, Lehrkomm. II § 299 Anm. 2, 3).
Durch den Rechtsmittelverzicht der Angeklagten ist das Urteil am 19. Juli 1957 rechtskräftig, die vorher vom Verteidiger eingelegte Revision also unzulässig geworden.
| LG Berlin | Schmidt | Schnitt | |||
| Sarsecht | Siemer | Dr. Börker |