Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben (schwere Amtsunterschlagung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 618/54
Datum
03.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ein. Der BGH hebt die Ablehnung der Bewährung auf, weil die Strafkammer bei der Entscheidung auf nicht festgestellte Vermutungen und einen Rechtsirrtum über die Tatsachen abgestellt hat. Mangels besonderer Umstände konnte die allgemeine Abschreckung die Versagung der Bewährung nicht rechtfertigen. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Strafe dürfen dem Angeklagten nachteilige Tatsachen nur verwertet werden, wenn diese als feststehende Tatsachen festgestellt sind.

2

Zur Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung dürfen bloße Vermutungen oder nicht festgestellte mögliche Folgetaten nicht herangezogen werden.

3

Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe spricht dafür, dass die Tat zu den denkbar milderen Fällen gehört; in solchen Fällen rechtfertigt die allgemeine Abschreckung die Versagung der Bewährung nur bei Vorliegen besonderer Umstände.

4

Liegt ein rechtlicher Bewertungsfehler vor, der die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beeinflusst haben kann, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 9. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Postbetriebsassistenten Willy ███ aus ██, geboren ██████████████ in █████ (Ostpr.), wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Schmitt, Bundesrichter, Dr. Borker, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 9. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Abgabenerhebung gemäß den §§ 350, 351, 353, 359, 73 StGB zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie mit der Begründung abgelehnt, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge, mit der Verletzung der §§ 244, 261 StPO geltend gemacht wird, deckt sich mit der Sachrüge. Sie bedarf aus diesem Grund keiner besonderen Erörterung.

Die Sachrüge greift nicht durch, soweit sie den Schuldspruch und die Bemessung der Strafe angreift.

Die Anwendung der §§ 350, 351, 353, 359, 73 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Die Ausführungen des Urteils zur Bemessung der Strafe geben zwar zu rechtlichen Bedenken Anlaß, indem sie sagen, es sei zu berücksichtigen, daß der Betrag von 50 DM, den der Angeklagte unterschlagen hat, zwar nicht hoch sei, daß er aber wesentlich höher gewesen wäre, wenn die Verfehlungen nicht rechtzeitig aufgedeckt worden wären. Bei der Bemessung der Strafe dürfen dem Angeklagten nachteilige Tatsachen nur verwertet werden, wenn sie festgestellt sind. Daß der Angeklagte einen wesentlich höheren Betrag unterschlagen hätte, wenn die Verfehlungen nicht aufgedeckt worden wären, kann nicht als „Feststellung“ hingenommen werden, weil es sich dabei nicht um eine Tatsache handelt. Eine Tatsache wäre allenfalls eine dahingehende Absicht des Angeklagten. Sie ist nicht festgestellt worden. Das Urteil läßt nicht einmal Anhaltspunkte erkennen, aus denen auf eine solche Absicht hätte geschlossen werden können. Es sagt im Gegenteil an anderer Stelle, der Angeklagte, der wegen Krankheit seiner Kinder in Sorgen war, sich nur schlecht auf seinen Dienst konzentrieren konnte und in der Kasse einen Fehlbetrag von 9 DM hatte, habe beschlossen, den Fehlbetrag und etwaige weitere in der nächsten Zeit entstehenden Fehlbeträge durch Einnahme überhöhter Gebühren auszugleichen. Der Zeitraum zwischen diesem Entschluß und der Entdeckung beträgt ungefähr 3 Monate. Die Strafkammer hat demnach bei der Bemessung der Strafe einen bloßen Verdacht berücksichtigt. Das ist rechtsirrig. Die diesen Rechtsirrtum betreffende Revisionsrüge kann jedoch, was die Bemessung der Strafe anlangt, nicht durchgreifen. Die Bemessung der Strafe kann durch jenen Rechtsirrtum nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein, weil die Strafkammer die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat.

Die erwähnte rechtsirrige Erwägung der Strafkammer kann jedoch die ablehnende Entscheidung über eine Aussetzung der Strafvollstreckung beeinflußt haben. Das Urteil sagt in diesem Zusammenhang zwar, daß die Tat des Angeklagten nicht an der Höhe des unterschlagenen Betrages bemessen werden dürfe. Das schließt jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit aus, daß die Strafkammer sich bei ihrer ablehnenden Entscheidung vielleicht doch durch den Gedanken hat mitbestimmen lassen, daß der Angeklagte bei Nichtentdeckung der Tat einen weit höheren Betrag unterschlagen haben würde.

Diese Möglichkeit kann um so weniger ausgeschlossen werden, als die Strafkammer zu erkennen gegeben hat, daß sie die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat. Damit hat sie selbst die Tat des Angeklagten als eine Tat gewürdigt, die ihrem Unrechtsgehalt nach zu den denkbar mildesten Fällen schwerer Amtsunterschlagung gehört. Es ist zwar grundsätzlich zuzugeben, daß bei beunruhigender Häufung

bestimmter Straftaten, wie sie das Urteil hier feststellt, das öffentliche Interesse aus dem Gedanken der allgemeinen Abschreckung die Vollstreckung der für solche Straftaten verhängten Strafen erfordern kann. Bei einer Tat, die zu den denkbar mildesten Fällen gehört und für die der Tatrichter aus diesem Grunde nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, kann jedoch auch bei nicht ohne beunruhigender Häufung solcher Straftaten nicht angenommen werden, daß eine Aussetzung der Strafe den Strafzweck der allgemeinen Abschreckung gefährden würde. Irgendwelche besonderen Umstände, die eine solche Annahme im vorliegenden Falle gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden, soweit es Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat.

SchmidtSarstedtSchmitt
Dr. KoffkaBorker