Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Freiheitsberaubung aufgehoben; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 618/53
Datum
12.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Freiheitsberaubung verurteilt, nachdem er eine Anzeige gegen eine jüdische Frau bei der Gestapo erstattete; diese wurde daraufhin verschleppt und verschollen. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil Feststellungen zur Widerrechtlichkeit und zum Unrechtsbewusstsein unzureichend sind. Das Gericht betont die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung, rechtlicher Würdigung der Maßnahmen und verlässlicher Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen der Freiheit beraubt; beide Voraussetzungen sind vom Tatrichter hinreichend festzustellen.

2

Das Bewusstsein von der »Unmenschlichkeit« einer gesetzlichen Regelung ersetzt nicht das Bewusstsein ihrer Rechtswidrigkeit; moralische Bewertung und rechtliche Widerrechtlichkeit sind nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.

3

Führt die Tat zu willkürlichen, außergerichtlichen Freiheitsentziehungen durch staatliche Organe, ist die Freiheitsberaubung widerrechtlich, wenn der Täter den Erfolg gewollt oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat und das Unrecht bei gehöriger Anspannung seines Gewissens hätte erkennen können.

4

Beruht die Freiheitsentziehung auf einem gerichtlichen Urteil, ist sie nur dann widerrechtlich, wenn die verhängte Strafe außer jedem Verhältnis zum Schuld- und Unrechtsgehalt steht; der Täter ist nur strafbar, wenn er den Erfolg gewollt oder zumindest für möglich gehalten und wusste oder damit rechnete, dass dieser der wahren Rechtslage widerspricht.

5

Für die Strafzumessung dürfen nur erwiesene Tatsachen herangezogen werden; nicht erwiesene oder nur mögliche strafschärfende Umstände dürfen den Strafausspruch nicht stützen. Ferner trifft eine höhere Strafandrohung, die an eine tatbedingte Folge (z. B. Dauer der Freiheitsentziehung) knüpft, den Täter nur, wenn diese Folge zumindest fahrlässig herbeigeführt wurde (vgl. § 56).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Hauptwachtmeister der Schutzpolizei Oswald █████ aus K., dort geboren ████████████ ██████ wegen Freiheitsberaubung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als █████████ ███ ███████████████████ Justizobersekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 2 StGB unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Urteils erstattete der Angeklagte Anfang Januar 1942 beim Polizeipräsidium in Berlin eine Anzeige gegen die jüdische Frau █████ wegen Rassenschande mit dem Oberreinrichter ████. Frau █████ wurde von der Gestapo vorgeladen und nach dem Osten transportiert. Sie ist verschollen. ██ wurde von der Gestapo verhaftet und unter dem 28. Mai 1942 vom Landgericht in Berlin wegen Rassenschande zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Er verbüßte die Strafe zunächst in Zuchthaus Bernau, anschließend in einem Lager in Süddeutschland. Im Jahre 1943 war er in einem Strafbataillon in Griechenland und in Russland. Nach Verwundung geriet er in amerikanische Gefangenschaft.

Das Landgericht hat die Widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung daraus gefolgert, dass der Angeklagte ohne Anlass eine Anzeige wegen einer Tat erstattete, „deren Strafbarkeit auf rechtswidriger Grundlage beruhte“. Zur inneren Tatseite stellt das Urteil nur fest, dem Angeklagten habe das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht gefehlt; er habe gewusst, dass sich die Anzeige auf den Tatbestand eines Gesetzes bezog, dessen Unmenschlichkeit ihm nicht verborgen gewesen sei.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Der Tatbestand des § 239 ████ setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen der Freiheit beraubt. Diese Voraussetzungen sind im Urteil nicht hinreichend festgestellt.

Hierbei kann unerörtert bleiben, ob einem Gesetz, insbesondere der hier in Rede stehenden Bestimmung des Blutschutzgesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I, 1146), wegen Widerspruchs zu einer überstaatlichen Rechtsnorm höherer Rangordnung auch für die damalige Zeit die Geltung abgesprochen werden kann und muss und demgemäß, wie das Landgericht meint, die Strafbarkeit der angezeigten Tat auf rechtswidriger Grundlage beruhte. Wie in BGHSt 3, 110/124/125 ausgeführt ist, gehört in Fällen der vorliegenden Art die zutreffende rechtliche Beurteilung der Umstände, von denen die Entscheidung über die Widerrechtlichkeit der Handlung abhing, zur Schuld. Die vom Landgericht angenommene Rechtswidrigkeit der hier in Rede stehenden Bestimmung des Blutschutzgesetzes könnte dem Angeklagten daher nur zugerechnet werden, wenn er sich zur Zeit der Tat ihres Widerspruchs zu einer überstaatlichen Rechtsnorm übergeordneten Ranges bewusst war oder wenigstens mit einem solchen Widerspruch rechnete und ihn billigend in Kauf nahm. Dass dies der Fall sein könnte, muss mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Angeklagten als ausgeschlossen gelten. Das im Urteil festgestellte Bewusstsein des Angeklagten von der „Unmenschlichkeit des Blutschutzgesetzes“ steht dem Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit des Gesetzes nicht gleich. Das Wort „Unmenschlichkeit“ umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keinen festumrissenen Begriff, es wird vielmehr in so verschiedener Bedeutung gebraucht, dass es nicht angeht, die Begriffe des Rechtswidrigen und Unmenschlichen ohne weiteres einander gleichzusetzen oder auch nur zu sagen, dass ein unmenschlicher Vorgang ausnahmslos ein rechtswidriger Vorgang sein müsse.

Die Widerrechtlichkeit der vom Angeklagten verursachten Freiheitsberaubungen ergibt sich indessen aus anderen Umständen.

Soweit der Angeklagte durch seine Anzeige bewirkt hat, dass Frau █████ von der Gestapo vorgeladen und nach dem Osten verschleppt wurde, folgt die Widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung daraus, dass es sich bei den Maßnahmen der Gestapo um einen willkürlichen Eingriff erheblicher Art in die persönliche Freiheit handelt, der ohne die rechtsstaatlichen Garantien eines gerichtlichen Verfahrens erfolgte und schon aus diesem Grunde als rechtswidrig zu erachten ist. Der Angeklagte hat insoweit Frau █████ vorsätzlich und widerrechtlich der Freiheit beraubt, falls er diesen Erfolg wollte oder zumindest ihn als möglich erkannte und billigte. Dass er dabei wusste, dass ein solcher von ihm gewollter oder für möglich gehaltener Erfolg im Widerspruch zur wahren Rechtslage stehen würde, oder wenigstens hiermit rechnete, ist hier nicht erforderlich. Wie in BGH 4 StR 46/50 vom 18.12.1952 und 1 StR 791/51 vom 14.10.1952 entschieden ist, genügt bei Maßnahmen dieser Art im Gegensatz zu einer durch ein gerichtliches Urteil bewirkten Freiheitsentziehung, wenn der Täter das Unrechtmäßige der Maßnahmen und seines Tatbeitrages dazu bei gehöriger Anspannung seines Gewissens hätte erkennen können. Ob der Angeklagte schuldhaft im dargelegten Sinne gehandelt hat, kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Insoweit bedarf es noch weiterer Aufklärung des Sachverhalts durch den Tatrichter.

Soweit der Angeklagte durch seine Anzeige bewirkt hat, dass ██████ zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt wurde und die verhängte Strafe teilweise verbüßte, beruht die Freiheitsberaubung auf einem gerichtlichen Urteil. Sie ist trotzdem widerrechtlich, falls die verhängte Strafe außer jedem Verhältnis zum Schuld- und Unrechtsgehalt der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Tat steht (vgl. BGHSt 3, 110). Falls dies zutrifft, hat der Angeklagte ██████ vorsätzlich und widerrechtlich der Freiheit beraubt, wenn er jenen Erfolg wollte oder zumindest ihn als möglich erkannte und billigte und dabei wusste, dass der von ihm gewollte oder für möglich gehaltene Erfolg im Widerspruch zur wahren Rechtslage stehen würde, oder wenigstens hiermit rechnete und die Anzeige auch für diesen Fall wollte. Auch insoweit bedarf es noch weiterer Sachaufklärung.

Bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte sich im Zeitpunkte der Tat des Unerlaubten, des Unrechts seiner Handlungsweise bewusst war oder wenigstens dieses Bewusstsein bei gehöriger Anspannung seines Gewissens haben konnte (vgl. BGHSt 2, 194), wird das Landgericht Folgendes beachten müssen: Die bloße Feststellung, dass der Angeklagte sich der Unmenschlichkeit des Blutschutzgesetzes bewusst war, genügt, wie oben schon ausgeführt, hierfür nicht. Im Übrigen beruht die vom Landgericht insoweit getroffene Feststellung allein auf einer Schlussfolgerung aus der Tatsache, dass der Angeklagte sich zunächst gesträubt habe, die Anzeige selbst zu erstatten. Diese Tatsache hat das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe aus der Einlassung des Angeklagten entnommen, die an anderer Stelle der Urteilsgründe als unglaubhaft bezeichnet ist. Eine solche Schlussfolgerung ist rechtlich unzulässig. Schutzbehauptungen des Angeklagten dürfen zu seinem Nachteil nur insoweit verwertet werden, als ihr Inhalt vom Gericht als erwiesen angesehen wird. Außerdem wird das Landgericht in diesem Zusammenhang prüfen müssen, ob der Angeklagte geglaubt hat und bei gehöriger Anspannung seines Gewissens glauben konnte, dass er aus beruflichen Gründen zu der Anzeige berechtigt und verpflichtet war. Sollte das etwa zutreffen, so würde es ihm am Unrechtsbewusstsein gefehlt haben.

Bei der Anwendung des Abs. 2 des § 239 StGB wird das Landgericht zu beachten haben, dass nach § 56 ████ in der ab 1. Oktober 1953 geltenden Fassung in Fällen, in denen das Gesetz an eine besondere Folge der Tat – hier Dauer der Freiheitsentziehung über eine Woche – eine höhere Strafe knüpft, diese den Täter nur trifft, wenn er jene Folge mindestens fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Strafzumessungsgründe geben ebenfalls zu rechtlichen Bedenken Anlass. Das Landgericht hat u. a. als strafschärfend berücksichtigt, dass durch die Anzeige des Angeklagten ein Menschenleben „wahrscheinlich für alle Zeit verschwunden ist“. Auf nicht erwiesene, sondern nur mögliche strafschärfende Umstände darf der Strafausspruch nicht gestützt werden.

Dr. KoffkaDr. GeierDr. Borker
SiemerSchmitt

Zitiert (2)