Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch Beihilfe zum Betrug in uneidliche Falschaussage geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 61/81
Datum
24.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision der Angeklagten Erika ██ dahin, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Betrug entfällt, weil die Tat gegen eine Angehörige (§ 11 Abs.1 Nr.1a StGB) gerichtet war und der nach § 263 Abs.4 i.V.m. § 247 StGB erforderliche Strafantrag fehlt. Stattdessen wurde sie der uneidlichen Falschaussage schuldig gesprochen; der Strafausspruch aufgehoben und zur Neufestsetzung an das Schöffengericht zurückverwiesen. Die übrigen Revisionen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die angeklagte Tat nach § 263 Abs. 4 i.V.m. § 247 StGB nur auf Strafantrag verfolgbar (z. B. weil das Opfer Angehöriger i.S.d. § 11 Abs.1 Nr.1a StGB ist), ist ohne vorliegenden Strafantrag eine Bestrafung wegen (versuchten) Betrugs oder dessen Beihilfe ausgeschlossen.

2

Fehlt der erforderliche Strafantrag, schließt dies eine Verurteilung wegen dieser Tatform aus; eine Verurteilung kann jedoch auf eine andere tatbestandlich erfüllte Straftat (z. B. uneidliche Falschaussage) gestützt werden.

3

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch dahin ändern, dass eine andere, durch die Tatumstände gedeckte Tat festgestellt wird; berührt die Änderung den Strafausspruch, ist die Strafe aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die zuständige Instanz zurückzuverweisen.

4

Eine Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine erkennbaren Rechtsfehler oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Änderung des Urteils darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 18. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █ wegen Meineides u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Februar 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten Erika ██ wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juli 1980, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass diese Angeklagte der uneidlichen Falschaussage schuldig ist, und im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Angeklagten Erika ██ sowie die Revisionen der Angeklagten Maria ████ und Karl ████ gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juli 1980 werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Angeklagten Maria ████ und Karl ████ tragen die Kosten ihrer Revisionen.

Zur Entscheidung über die Strafe gegen die Angeklagte Erika ██ wird die Sache an das Schöffengericht in Oldenburg (Oldb) zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels dieser Angeklagten zu entscheiden hat.

Gründe

1. Das Urteil hat, soweit die Angeklagte Erika ██ auch wegen Beihilfe zum versuchten Betrug bestraft worden ist, keinen Bestand. Die Tat richtete sich gegen die ehemalige Schwiegertochter der Angeklagten, also eine Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB; diese hat nicht den nach § 263 Abs. 4 i.V. mit § 247 StGB erforderlichen Strafantrag gegen die Angeklagte Erika ██ gestellt. Die Angeklagte Erika ██ konnte daher nur wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt werden. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Das führt zur Aufhebung der Strafe. Zur erneuten Entscheidung über den Strafausspruch genügt die Strafgewalt des Schöffengerichts.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten Erika ██ ist, ebenso wie die Revisionen der beiden anderen Angeklagten, offensichtlich unbegründet.

HerrmannFuhrmannRebitzki
SchusterHorstkotte