Treffer
BGH Beschluss

Revision in BtMG-Verfahren: Protokollberichtigung und Verwertungsbedenken erfolglos

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 617/99
Datum
12.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Streitpunkte waren eine behauptete Verletzung des § 189 GVG durch eine falsche Dolmetscherangabe und mögliche Verwertungsprobleme infolge von Kontakten einer polizeilichen Vertrauensperson. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die Protokollberichtigung sowie die Verwertungsbedenken für nicht entscheidungserheblich. Die Strafkammer habe die Bedenken bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei offensichtlicher Namensverwechslung ist eine unbeschränkte Protokollberichtigung zulässig und kann eine Verfahrensrüge entkräften.

2

Eine Verfahrensrüge nach § 189 GVG ist nur dann tragfähig, wenn substantiiert dargetan wird, dass eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.

3

Bedenken gegen die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus Kontakten einer polizeilichen Vertrauensperson begründen nur dann ein Verfahrenshindernis, wenn solche Erkenntnisse zum Nachteil des Beschuldigten verwertet worden sind oder keine wirksamen Verwertungsverbote bestehen.

4

Erwägungen prozessualer Mängel können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden; dies beseitigt nicht ohne Weiteres die Substanz eines ansonsten tragfähigen Strafurteils.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 17. Juni 1999

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 189 GVG greift nicht durch. Die Revision behauptet, am fünften Verhandlungstag habe zur Übertragung in die türkische Sprache nicht die Dolmetscherin K teilgenommen, die zu Beginn der Hauptverhandlung eine Erklärung nach § 189 Abs. 2 GVG abgegeben hatte, sondern eine Dolmetscherin „Kr“, die weder vereidigt worden sei noch sich auf eine allgemeine Beeidigung berufen habe. Das Revisionsvorbringen, das dem ursprünglich fertiggestellten Protokoll entsprach, ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bereits deshalb entkräftet, weil bei einer offensichtlichen Namensverwechslung, wie sie hier jedenfalls im Blick auf die identischen Anfangsbuchstaben des richtigen und des angegebenen Namens vorliegt, eine unbeschränkte Protokollberichtigung zulässig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 271 Rdn. 23; Engelhardt in KK zur StPO 4. Aufl. § 271 Rdn. 15), die hier erfolgt ist.

Auf die Frage der Zulässigkeit von Verfahrensrügen mit wahrheitswidrigem Sachvortrag kommt es daher – nicht anders als bei der in BGHR StPO § 274 – Beweiskraft 21 abgedruckten Entscheidung des 3. Strafsenats – nicht an. Der Revisionsführer, der am fraglichen Hauptverhandlungstag als Verteidiger des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung teilgenommen, gleichwohl selbst die Verfahrensrüge erhoben hat, argumentiert in seiner Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gegen die in jener Entscheidung für erwägenswert erachtete Mindermeinung; der Senat kann auch offenlassen, ob hierin eine Rücknahme des maßgeblichen Sachvortrags zu finden wäre.

Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine wirksame Protokollberichtigung nach Eingang einer Revisionsrechtfertigung nicht mehr möglich ist, wenn damit einer zulässigen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen wird (vgl. BGHSt 34, 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner und Engelhardt jeweils aaO Rdn. 26 m.w.N.), für Fälle eines zweifelsfrei vom protokollierten Hergang abweichenden Sachablaufs in Betracht kommt. Hier lagen dafür eindeutige Indizien mit der Abrechnung der Dolmetscherin K für den fraglichen Verhandlungstag vor, zumal vor dem Hintergrund, dass in Hamburg keine Dolmetscherin namens „Kr“ für die türkische Sprache bekannt ist. Eine derartige Problemlösung hätte den Vorteil, dass ein Verteidigerwechsel (vgl. BGH StV 1999, 585) für den Erfolg derartiger Rügen unerheblich wäre, da es auf die Frage der Wissentlichkeit unrichtigen Revisionsvorbringens nicht ankäme.

2. Der Umstand und die Art der Kontakte der polizeilichen Vertrauensperson mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmeverfahren unterliegen erheblichen Bedenken. Es ist indes nicht ersichtlich, dass Erkenntnisse aus jenen Kontakten, die naheliegend einem Verwertungsverbot unterliegen müssten, zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet worden wären. Danach kann bei dem primär auf ein anderes Verfahren bezogenen Eingriff hier von vornherein von einem Extremfall rechtsstaatswidriger staatlicher Beeinträchtigung schutzwürdiger Verteidigungsbelange, in dem mangels hinreichend wirksamer Verwertungsverbote sogar ein Verfahrenshindernis in Erwägung zu ziehen sein könnte (vgl. LG Berlin JZ 1992, 159, 162 ff.), nicht die Rede sein.

Den gegebenen Bedenken gegen die Vorgehensweise der Vertrauensperson hat die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe ersichtlich ausreichend Rechnung getragen. Die Strafe bleibt unter der Obergrenze des § 29a Abs. 2 BtMG. Sie wird damit angesichts der besonders gravierenden Straferschwerungsgründe (UA S. 46, 47 f.) – trotz der weiteren gewichtigen Strafmilderungsgründe – vom Generalbundesanwalt zutreffend als (angemessen) maßvoll gekennzeichnet.

HarmsTepperwienRaum
BasdorfGerhardt