Revision zur Frage: Raub mit Todesfolge oder fahrlässige Tötung - Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 617/96
- Datum
- 20.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zurückweisungs-/Freispruchsentscheid darf nicht allein mit 'in dubio pro reo' begründet werden, wenn das Gericht wesentliche Gesichtspunkte unbeachtet ließ und vorhandene Anhaltspunkte eine umfassendere Würdigung erfordern.
Sind mehrere Indizien vorhanden, ist eine einheitliche Gesamtwürdigung vorzunehmen; einzelne Indizien können in ihrer Gesamtheit über die Schwelle zur Überzeugung des Gerichts hinwegführen.
Die Zurechnung eines Todes als fahrlässige Tötung setzt voraus, dass der Erfolg im Rahmen gewöhnlicher Lebenserfahrung liegt und der Täter den Erfolg nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten voraussehen konnte.
Bei gemeinschaftlichem Vorgehen ist zu prüfen, ob eine Abrede zur Anwendung von Gewalt bestand; besteht eine solche Abrede oder ist die Gewaltanwendung für den Beteiligten vorhersehbar, kommt eine Qualifikation als Raub oder Raub mit Todesfolge in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 28. Mai 1996
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL vom 20. März 1997 in der Strafsache gegen ████ Holger, geboren am ███████ 1957 in ███████, wegen Raubes mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof. Dr. ███ als Verteidiger, Rechtsanwalt ███ als Vertreter der Nebenklägerin, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. Mai 1996, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Nebenklägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen Raubes mit Todesfolge, zumindest aber nicht zusätzlich wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen brachen der Angeklagte und sein oder seine Mittäter am späten Abend des 7. April 1993 in das Einfamilienhaus der seinerzeit 68 und 70 Jahre alten Eheleute █████ ein. In welchem Geschoss des Hauses und in welchem Zimmer sich das Ehepaar, das sich noch nicht schlafen gelegt hatte, zur Zeit des Einbruchs aufhielt, konnte nicht festgestellt werden. Während der Tatausführung traf zumindest einer der Täter auf die Eheleute ████████, fesselte sie mit Handschellen aneinander. Infolge der Aufregung erlitt Frau ████████ einen Herzanfall, an dem sie nach kurzer Zeit verstarb. Als die oder einer der Täter den lebensbedrohlichen Zustand der Frau erkannten, verließen sie unter Mitnahme der Diebesbeute fluchtartig das Haus. Der Angeklagte rief, ohne seinen Namen zu nennen, die Feuerwehr an und teilte unter zutreffender Angabe der Anschrift des Hauses mit, dass eine Frau ████████ einen Herzinfarkt erlitten habe und dringend einen Notarzt benötige. Als der Notarzt eintraf, war inzwischen auch der an seine Frau gefesselte Herr ██████████████ der akuten Stresssituation an Herzversagen gestorben.
2. Das Landgericht wertete dieses Tatgeschehen als besonders schweren Fall des Diebstahls und lehnte eine Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes oder Raubes mit Todesfolge ab. Es konnte sich nicht die Überzeugung verschaffen, dass zwischen den Tätern eine Abrede bestand, gegen das Ehepaar notfalls auch mit Gewalt vorzugehen. Der genaue Inhalt der Absprache zwischen dem Angeklagten und seinem Mittäter oder seinen Mittätern habe nicht geklärt werden können. Dies gelte auch für die Frage, ob der Angeklagte vor Beginn der Tatausführung gewusst habe, dass sich die Eheleute ██████ im Haus aufhielten. Deshalb sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dieser lediglich einen Einbruchsdiebstahl beabsichtigt habe. Weiterhin habe nicht festgestellt werden können, ob der Angeklagte die Anwesenheit der Eheleute während der Tatausführung bemerkt und die konkrete Gewaltanwendung miterlebt habe. Insoweit müsse von einem Exzess eines Mittäters ausgegangen werden.
Dies hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht durfte sich insoweit nicht auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zurückziehen, da ein wesentlicher Gesichtspunkt unbeachtet geblieben und nicht erörtert worden ist und tatsächlich vorhandene Anhaltspunkte zu einer umfassenderen Würdigung drängten.
a) So enthält das Urteil keine Feststellungen über die zur Tatzeit (später Abend) herrschenden Beleuchtungsverhältnisse im Haus der Eheleute ███ und die Einsichtsmöglichkeiten hierauf von außen. Bei eingeschaltetem Licht in einem oder mehreren Zimmern mussten die Täter damit rechnen oder konnten es zumindest nicht ausschließen, dass sich dort Personen aufhalten. In diesem Fall wäre eine Absprache, bei einer Konfrontation notfalls auch Gewalt anzuwenden, naheliegend gewesen.
b) Mit Feststellungen, die darauf hindeuten, dass der Angeklagte und sein(e) Mittäter von der Anwesenheit der Eheleute ausgingen, setzt sich das Gericht nicht in einer Gesamtbetrachtung auseinander. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis einer bestimmten Tatsache ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH NStZ 1987, 220; Hurxthal in KK, StPO, 3. Aufl. § 261 Rdnr. 64; jeweils m.w.N.).
Dies gilt hier für folgende Beweisanzeichen: Der Angeklagte und sein(e) Mittäter hatten das Tatobjekt gerade auch im Hinblick auf den Hinweis ausgesucht, dass dort alte Leute wohnten. Der Einbruch wurde am späten Abend ausgeführt, also zu einer Zeit, in der sich ältere Menschen gewöhnlich im Hause aufhalten. Einer der Täter war auf die Anwesenheit der Eheleute ersichtlich vorbereitet und hatte Handschellen mitgebracht. Der Angeklagte hat gegenüber einem Zeugen erklärt, dass die Tat nicht unvorbereitet begangen worden sei und dass er, der Angeklagte, von Anfang an Bedenken geäußert habe, dass den alten Leuten etwas passieren könne und er sich an deren Tod mitschuldig fühle.
Der Umstand, dass das Gericht nur einzelne dieser Indizien und diese auch nur gesondert bewertet hat, lässt besorgen, dass bei der Beweiswürdigung nicht erkannt worden ist, dass auch aus einer einheitlichen Betrachtung aller, für sich allein nicht ausreichender Indizien der Schluss auf eine bestimmte Tatsache gezogen werden kann.
3. Kommt der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter zu der Annahme, dass die Täter von der Anwesenheit der Eheleute ███ wussten oder zumindest mit ihrer Anwesenheit rechnen mussten, so wird er auch zu erörtern haben, ob dem Angeklagten der Tod der Eheleute jedenfalls als fahrlässige Tötung zuzurechnen ist. Dies setzt voraus, dass sich der Erfolg im Rahmen gewöhnlicher Erfahrungen hält, nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt und dass der Angeklagte den Erfolg nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Situation voraussehen konnte (BGH NJW 1992, 1708, 1709). Dass Menschen im Alter der Eheleute █████ bei einer nächtlichen Konfrontation mit Einbrechern infolge von Schrecken, Angst und Aufregung durch Herzversagen in Todesgefahr geraten können, liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung. In die Prüfung der subjektiven Voraussehbarkeit werden auch die oben mitgeteilten Äußerungen des Angeklagten einzubeziehen sein. Kommt der neue Tatrichter darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass zwischen den Tätern eine Gewaltabrede getroffen worden ist, so wird er zu prüfen haben, ob der Tod der Eheleute sogar leichtfertig verursacht worden ist und ein Raub mit Todesfolge vorliegt.
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Nack |
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 557/18 · 26.11.2019BGH: Keine Fahrlässigkeit bei Vollzugslockerung trotz tödlicher Geisterfahrt des Gefangenen
- BGH · 4 StR 602/19 · 07.10.2020BGH: Raub mit Todesfolge – qualifikationsspezifischer Zusammenhang bejaht
- BGH · 3 StR 574/19 · 17.03.2020§ 251 StGB: Patientenverfügung unterbricht Risikozusammenhang beim Raub mit Todesfolge nicht