Revision: Rücktritt vom versuchten Totschlag und erneute Prüfung der Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 61/79
- Datum
- 06.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rücktritt vom Versuch kann bereits dann vorliegen, wenn der Täter nach der Tat Maßnahmen ergreift, die den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs verhindern können; es genügt das ernsthafte Bemühen um die Abwendung des Erfolgs (§ 24 Abs. 1 S. 1–2 StGB).
Die Freiwilligkeit des Rücktritts wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass die Tat einem Dritten bekannt geworden ist; es muss festgestellt werden, dass gerade dieser Umstand das Verhalten des Täters in einer die Freiwilligkeit ausschließenden Weise bestimmt hat.
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit sind widerspruchsfreie Feststellungen zu relevanten Tatsachen (z. B. Zeitpunkt der Blutentnahme und Angaben zur Alkoholresorption) erforderlich; bestehen erhebliche Unstimmigkeiten, hat das Tatgericht die Schuldfähigkeit neu aufzuklären.
Unterlässt das Tatgericht die Prüfung eines für die Schuld- oder Strafbarkeit erheblichen Umstands (z. B. Rücktritt vom Versuch), ist dies revisionsrechtlich erheblich und kann zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung führen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lüneburg, 2. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Frührentner Kurt H. aus C., geboren am ███ 1936 in A., Kreis L., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. März 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 2. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision dringt mit der Sachrüge durch.
Unmittelbar nach der Tat hat der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen ███████ ein vorbeifahrendes Kraftfahrzeug angehalten und den Fahrer gebeten, Hilfe für den Zeugen S. herbeizuholen (UA S. 9). Nach den sonstigen Feststellungen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tod des Zeugen S. dadurch verhindert worden ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB); jedenfalls hat sich der Angeklagte nach den Urteilsgründen (UA S. 20, 21) darum bemüht (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Da die Urteilsgründe auf die Frage des Rücktritts vom Totschlagsversuch nicht eingehen, ist zu besorgen, dass der Tatrichter diesen Gesichtspunkt übersehen hat. Die Freiwilligkeit des Rücktritts entfällt nicht allein deswegen, weil die Tat dem Zeugen P. schon bekannt geworden war: Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte gerade durch diesen Umstand in einer die Freiwilligkeit ausschließenden Weise zu seinem Verhalten nach der Tat bestimmt worden ist.
Der Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen; die Angaben des angefochtenen Urteils über den Zeitpunkt der Blutentnahme (UA S. 10: 14.50 Uhr) und über die Alkoholresorption „bis etwa 15.30 Uhr“ (UA S. 18) sind nicht widerspruchsfrei.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Ulsamer |