Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen möglicher Verbreitung jugendgefährdender Schriften
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 617/64
- Datum
- 19.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben die Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte dafür, dass Schriften Kinder oder Jugendliche sittlich schwer gefährden, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob ein Tatbestand des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vorliegt.
Kommt eine Strafbarkeit nach den einschlägigen Vorschriften des Verbreitungsgesetzes in Betracht, ist auch die Einziehung der betroffenen Schriften (vgl. § 21 Abs. 4) zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen.
Unterlässt die Vorinstanz die gebotene Prüfung erheblicher Tatbestandsmerkmale, kann die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil insoweit aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Die Frage, ob Darstellungen Kinder oder Jugendliche sittlich schwer gefährden, ist anhand der Urteilsfeststellungen zu beurteilen; unzureichende Feststellungen bedürfen ergänzender Aufklärung im Rückverweisungsverfahren.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 3. September 1964
Rubrum
5 StR 617/64 BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen den Gleisbauarbeiter Hein██████ aus ██, Kreis ███, geboren am ██████ 1928 in ██████████ (Pommern), wegen Unzucht mit Kindern.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der ███████████████████,
Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 3. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle b des Eröffnungsbeschlusses von dem Vorwurf freigesprochen worden ist, Kinder unter 14 Jahren zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur an, soweit im Falle b des Eröffnungsbeschlusses das sachliche Recht verletzt worden ist.
Hierzu hat sich der Generalbundesanwalt im Wesentlichen wie folgt schriftlich geäußert:
„Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils lässt sich zwar nicht abschließend beurteilen, ob die sechs Bilder, auf denen jeweils eine nackte Frau mit deutlich sichtbarem Geschlechtsteil abgebildet war (UA S. 5), Kinder und Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden. Dies legen die Urteilsfeststellungen aber nahe. Unter diesen Umständen ist es ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob sein Verhalten im Falle b des Eröffnungsbeschlusses (Bl. 57 d. A.) ein Vergehen nach §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften enthält und dementsprechend nach § 21 Abs. 4 dieses Gesetzes die Einziehung der Bilder anzuordnen ist. Der gerügte Mangel nötigt dazu, das freisprechende Urteil insoweit aufzuheben, ......“
Der Senat tritt dieser Auffassung bei.
| Siemer | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |