Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen möglicher Verbreitung jugendgefährdender Schriften

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 617/64
Datum
19.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Landgerichts Lübeck im Teilfall b, wonach der Angeklagte von dem Vorwurf der Verleitung Minderjähriger freigesprochen wurde. Streitpunkt sind sechs Bilder mit nackten Frauen und die Frage, ob diese Kinder/Jugendliche sittlich schwer gefährden und damit nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften strafbar sind. Der BGH hebt den Freispruch insoweit auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Vorinstanz die gebotene Prüfung der einschlägigen Vorschriften unterlassen hat. Über die Kosten des Rechtsmittels ist ebenfalls neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben die Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte dafür, dass Schriften Kinder oder Jugendliche sittlich schwer gefährden, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob ein Tatbestand des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vorliegt.

2

Kommt eine Strafbarkeit nach den einschlägigen Vorschriften des Verbreitungsgesetzes in Betracht, ist auch die Einziehung der betroffenen Schriften (vgl. § 21 Abs. 4) zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen.

3

Unterlässt die Vorinstanz die gebotene Prüfung erheblicher Tatbestandsmerkmale, kann die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil insoweit aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.

4

Die Frage, ob Darstellungen Kinder oder Jugendliche sittlich schwer gefährden, ist anhand der Urteilsfeststellungen zu beurteilen; unzureichende Feststellungen bedürfen ergänzender Aufklärung im Rückverweisungsverfahren.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 3. September 1964

Rubrum

5 StR 617/64 BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Gleisbauarbeiter Hein██████ aus ██, Kreis ███, geboren am ██████ 1928 in ██████████ (Pommern), wegen Unzucht mit Kindern.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der ███████████████████,

Justizhauptsekretär ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 3. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle b des Eröffnungsbeschlusses von dem Vorwurf freigesprochen worden ist, Kinder unter 14 Jahren zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur an, soweit im Falle b des Eröffnungsbeschlusses das sachliche Recht verletzt worden ist.

Hierzu hat sich der Generalbundesanwalt im Wesentlichen wie folgt schriftlich geäußert:

„Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils lässt sich zwar nicht abschließend beurteilen, ob die sechs Bilder, auf denen jeweils eine nackte Frau mit deutlich sichtbarem Geschlechtsteil abgebildet war (UA S. 5), Kinder und Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden. Dies legen die Urteilsfeststellungen aber nahe. Unter diesen Umständen ist es ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob sein Verhalten im Falle b des Eröffnungsbeschlusses (Bl. 57 d. A.) ein Vergehen nach §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften enthält und dementsprechend nach § 21 Abs. 4 dieses Gesetzes die Einziehung der Bilder anzuordnen ist. Der gerügte Mangel nötigt dazu, das freisprechende Urteil insoweit aufzuheben, ......“

Der Senat tritt dieser Auffassung bei.

SiemerSchmidtBorker
SarstedtSchmitt