Revision teilweise erfolgreich wegen unzureichender Feststellungen bei Verführung Minderjähriger (§175a, §175 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 617/57
- Datum
- 18.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Vollendung des Verbrechens nach §175a Nr.3 StGB gehört, dass der verführte Minderjährige den Tatbestand des §175 erfüllt; erforderlich ist, dass er in entsprechender innerer Einstellung die eigene oder fremde Sinneslust zu erregen oder zu befriedigen gewollt hat.
Für die Anwendung von §175a Nr.3 StGB ist nicht jede gleichgeschlechtliche Handlung mit einem Unter-21-Jährigen ausreichend; es muss eine durch den Verführer herbeigeführte Neigung bzw. innere Bereitschaft des Minderjährigen bestehen.
Beim Versuch eines Verbrechens nach §175a Nr.3 StGB genügt der Vorsatz, die innere Einstellung des Minderjährigen zur Mitwirkung an gleichgeschlechtlicher Unzucht herbeizuführen; es ist nicht erforderlich, dass die sexuelle Erregung oder Befriedigung bereits eingetreten ist.
Zur Verurteilung wegen versuchten Verbrechens sind tatsächliche Handlungen erforderlich, die den Anfang der Ausführung des Entschlusses zur Verführung darstellen (§43 Abs.1 StGB); bei grenzwertigen, nur flüchtigen Annäherungen sind hinreichende Feststellungen zu treffen, ob es sich um Vorbereitungshandlungen oder bereits um den Anfang der Ausführung handelt.
Werden mehrere Schuldsprüche aufgehoben, können auch andere Strafaussprüche nicht bestehen bleiben, wenn sie durch die Zahl oder die rechtliche Wertung der Taten zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein können; in solchen Fällen ist Rückverweisung zur neuen Entscheidung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 24. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Kaufmann und Fahrlehrer Christian █, dort geboren am ██████ 1900, wegen Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 24. September 1957
1.) in den Schuldsprüchen wegen der Fälle DC), KK) und ███, 2.) in allen Strafaussprüchen mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen je zweier Fälle des vollendeten und des versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB und des Vergehens nach § 175, insgesamt also wegen sechs strafbarer Handlungen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten, die in den beiden Fällen des Vergehens nach § 175 StGB auf die Strafaussprüche beschränkt ist, erhebt eine Aufklärungsbeschwerde und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum größten Teil Erfolg.
I. Auf die Aufklärungsrüge im Fall ██████ braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil in diesem Punkt aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben ist.
II. Der sachlich-rechtlichen Prüfung halten drei der angefochtenen vier Schuldsprüche nicht stand.
1.) Die Verurteilung wegen je eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in den Fällen ███ und Ke) kann nicht bestehen bleiben.
Wie die Revision richtig ausführt, gehört zur Vollendung eines solchen Verbrechens, dass auch der verführte Minderjährige entweder Unzucht treibt oder sich zur Unzucht brauchen lässt, also den Tatbestand des § 175 StGB nach seiner äußeren und inneren Tatseite erfüllt. Er muss von dem Verführer dazu gebracht worden sein, die eigene oder fremde Sinneslust erregen oder befriedigen zu wollen. Dabei genügt es allerdings, dass er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem anderen hervorrufen will. Es ist auch nicht erforderlich, dass er für seine Tat strafrechtlich verantwortlich ist (BGHSt 2, 40).
Diese Auslegung ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern vor allem aus dem Zweck des § 175a Nr. 3 StGB. Er wendet sich gegen die besondere Gefährdung des Geschlechtslebens heranwachsender Männer, die eintritt, wenn sie veranlasst werden, sich mit der hervorgehobenen inneren Einstellung an einen gleichgeschlechtlichen Vorgang zu beteiligen.
Das Landgericht verkennt diese Rechtsgrundsätze. Es wendet den § 175a Nr. 3 StGB so an, als treffe er auf jede gleichgeschlechtliche Unzucht mit einem Mann unter 21 Jahren zu, der zu ihr nicht schon von sich aus geneigt ist.
a) Das zeigt sich am deutlichsten im Fall Ke) 2. Mit diesem siebzehnjährigen Oberschüler trank der Angeklagte in vorgerückter Stunde Bruderschaft. Er sagte, dazu gehöre auch ein Brüderschaftskuss. ███████ das, wie das Urteil fortfährt, „etwas komisch vorkam, er wagte aber keinen Widerspruch, weil er meinte, es müsse sich denn wohl so gehören“. Der Angeklagte gab ihm einen Zungenkuss und wiederholte dies nach einiger Zeit. „Beide Male hatte Ke) das Gefühl, dass der Angeklagte ihn küsse, wie er, Ke), schon mal ein Mädchen geküsst hatte“ (UA S. 16). „Ohne das Zeremoniell des Bruderschaftstrinkens hätte Ke) so etwas nicht geduldet. Der Angeklagte hat es sich zunutze gemacht, dass dieser wohlerzogene und unverdorbene junge Mann dadurch bereits unsicher geworden war und die Grenzen der noch erträglichen Vertraulichkeit nicht mehr zu erkennen vermochte“ (UA S. 25).
Wie hieraus hervorgeht, hat sich ██████████ nicht dazu bestimmen lassen, die Zungenküsse des Angeklagten ihrer geschlechtlichen Bedeutung wegen zu dulden. Hätte der Angeklagte das jedoch erreichen wollen, läge ein versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB vor.
b) Der gleiche Rechtsirrtum kann die Entscheidung des Landgerichts im Fall DC) beeinflusst haben.
Dieser sechzehnjährige Oberschüler war mit drei anderen männlichen Jugendlichen in der Wohnung des Angeklagten. Es gab Bier und Süßigkeiten. Als der Angeklagte für kurze Zeit mit ███ allein im Zimmer war, rückte er „ganz nah mit seinem Sessel an ihn heran und öffnete ihm den Hosenschlitz. Er griff dann in die Hose und berührte über der Turnhose, die ██ als Unterhose trug, dessen Geschlechtsteil und rieb daran. Drewes stand danach auf. Als er sich wieder gesetzt hatte, wiederholte der Angeklagte dies noch einmal bei ihm in Abwesenheit der anderen Jungen. Er hörte mit dem Reiben auf, bevor diese zurückkamen“ (UA S. 8).
Diese Feststellungen lassen offen, ob ████, der nicht als Zeuge vernommen worden ist, die Handlungen des Angeklagten, über deren Dauer nichts gesagt wird, mit dem Willen geschehen ließ, die Geschlechtslust des Angeklagten oder seine eigene zu erregen oder zu befriedigen, oder ob er sich nur aus anderen Gründen nicht widersetzte. Über diese Frage gibt auch das, was die Strafkammer später rechtlich ausführt, keinen Aufschluss (UA S. 22). Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel.
2.) In den Fällen █████ und ██ (UA S. 17, 18, 25, 27) hat die Strafkammer den Angeklagten nur wegen je eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt. Hier ist es daher entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich, dass er die jungen Männer dazu gebracht hat, eigene oder fremde Sinneslust erregen oder befriedigen zu wollen. Es genügt, wenn er diese innere Einstellung bei ihnen herbeizuführen trachtete.
a) Dieser Vorsatz des Angeklagten lässt sich in dem Fall des sechzehnjährigen Oberschülers Dieter BC) den Feststellungen des Urteils (UA S. 18) entnehmen. In diesem Punkt bleibt der Schuldspruch daher aufrechterhalten.
b) Anders liegt es jedoch bei dem siebzehnjährigen Tankwart Norbert GC). „Er bemerkte, dass der Angeklagte ihm die Hand auf den Oberschenkel gelegt hatte und schob die Hand weg. Trotzdem legte der Angeklagte nach einiger Zeit zunächst einfach wieder seine Hand auf den Oberschenkel GCs, packte darauf die Hand GCs etwa in der Mitte fest über dem Gelenk, presste sie und legte sie zurück, indem er sagte, er müsse nun aber auch mal ran.“ Der Angeklagte belästigte ihn daraufhin nicht mehr (UA S. 18).
In diesen „schüchternen Annäherungsversuchen“ sieht das Landgericht schon einen Versuch des Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB, weil „der Angeklagte an diesem Abend durchgehend das Bestreben gezeigt hat, an die jungen Leute heranzukommen, um seiner gleichgeschlechtlichen Veranlagung freien Lauf zu lassen“ (UA S. 27).
Diese Begründung reicht nicht aus. Sie schließt nicht die Möglichkeit aus, dass der Angeklagte durch die „flüchtigen Berührungen des Oberschenkels“ (UA S. 27) zunächst nur erproben wollte, wie █████ sich dazu verhielt, und ob er, der Angeklagte, mit Aussicht auf Erfolg wagen konnte, mit stärkeren Mitteln eine Einwirkung auf den Willen des Jungen zu versuchen, um diesen dadurch zur Unzucht geneigt zu machen. Dann hätte er mit den leichten Zudringlichkeiten noch nicht den „Entschluss“, GC) zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu verführen, durch „Handlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens enthalten“ (§ 43 Abs. 1 StGB). In diesem Fall wäre es nur erst zu Vorbereitungshandlungen gekommen (RGSt 67, 170, 172).
Der Täter wird zwar oft nicht nur feststellen wollen, ob er es mit einem zur Verführung geeigneten Jungen zu tun hat, sondern für diesen Fall zugleich bezwecken, schon durch solche ersten Berührungen mit der Einwirkung auf den Willen des anderen zu beginnen, die diesen allmählich zur Unzucht bereit machen soll. Hierüber muss der Tatrichter aber Feststellungen treffen, wenn der tatsächliche Vorgang so auf der Grenze liegt wie hier.
3.) Da die Verurteilung in drei Fällen aufgehoben werden muss, bleiben auch die übrigen Strafaussprüche nicht bestehen. Denn sie können zum Nachteil des Angeklagten durch die Zahl und die rechtliche Wertung der Taten beeinflusst worden sein. Auf die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungsgründe braucht daher nicht eingegangen zu werden. Es kann insbesondere unentschieden bleiben, ob aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, dass das Landgericht im vorliegenden Fall von „schweren Formen“ der gleichgeschlechtlichen Unzucht spricht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |