Ablehnung eines Schriftsachverständigenbeweises führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 617/55
- Datum
- 27.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sitzungsniederschrift muss den Inhalt eines Beweisantrags, insbesondere das zugrundeliegende Beweisthema, so wiedergeben, dass die Ablehnung überprüfbar ist; fehlt diese Angabe, gilt die Niederschrift als lückenhaft.
Ein Sachverständigenbeweis ist nur nach den in § 244 Abs. 3 und 4 StPO genannten Gründen zu versagen; bloße pauschale Erwägungen genügen nicht.
Die Feststellung, weitere Aufklärung sei entbehrlich, genügt nicht, wenn der Beweisantrag darauf gerichtet ist, eine für die Verurteilung tragende Annahme substantiiert zu widerlegen.
Die unzulässige Ablehnung eines tauglichen Beweisantrags hat die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung zur Folge.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 1. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kriminalsekretär Heinz █████ aus ████, dort geboren am █████████████, 2. die Hausfrau Hildegard ██████, geborene SC, aus ██████, dort geboren am ███████, wegen Meineides u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 27. März 1956 in der Sitzung vom 28. März 1956, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. August 1955 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Eine Tante des angeklagten Ehemannes, Frau █████ in ██████, besaß in Berlin eine eingerichtete Vierzimmerwohnung. Da sie als früheres Mitglied der NSDAP eine Beschlagnahme der Einrichtung befürchtete, übertrug sie sie 1947 ihrer Untermieterin █████████ in treuen Händen. Trotzdem beschlagnahmte die Militärregierung bald darauf die Möbel, gab sie dann aber wieder frei. Unter dem 5. August 1949 erteilte Frau ██████ bei einem Besuch in ███ dem Angeklagten ███████████ „die Vollmacht, auf Grund der ... freigegebenen Möbel und der Wohnungsangelegenheit für die Wohnung ... in meinem Namen eigenmächtig zu handeln und zu zeichnen.“ Während dieses Besuchs gab ihr der Angeklagte 250 DM.
Die Strafkammer stellt fest, dies sei ein Darlehen gewesen, das sie aus einer Rentennachzahlung zurückzuzahlen versprochen habe. Nach ihrer Abreise habe der Angeklagte erfahren, daß sie schwer krank sei. Um sich zu sichern, habe er auf einen von Frau ██████████ ██ unterschriebenen Bogen ohne ihr Wissen einen Kaufvertrag gesetzt, datiert vom 5. September 1949, worin sie ihm die Möbel im Wert von 250 DM verkaufte, während er sich verpflichtete, sie nicht ohne Frau ███s Zustimmung zu veräußern, und ihr auf drei Jahre ein Wiederkaufsrecht einräumte.
Diesen Kaufvertrag benutzte er, um am 23. September 1949 einen Vertrag mit Fräulein ███████████████████ zu schließen, worin er ihr das Recht einräumte, die Möbel unentgeltlich zu benutzen. Sie verpflichtete sich, sie nicht ohne seine Einwilligung zu entfernen. Bald darauf hielt sie jedoch Rückfrage bei Frau ████, die ihr am 16. Oktober 1949 schrieb, sie habe die Möbel nicht an den Angeklagten verkauft.
1951 starb Frau ███. Etwa ein Jahr später kündigte der Angeklagte den Vertrag vom 23. September 1949 und verlangte Herausgabe der Möbel von Fräulein ████. Sie weigerte sich und beantragte eine einstweilige Verfügung, durch die dem Angeklagten verboten werden sollte, die Möbel abzuholen. Er legte dem Amtsgericht den Kaufvertrag vom 5. September 1949 zum Beweis für sein Eigentum vor. Fräulein ███ versicherte an Eides statt, sie habe in der Wohnung des Angeklagten Blanko-Bogen mit der Unterschrift von Frau ████ gesehen. Das Amtsgericht wies ihren Antrag zurück, ohne die Eigentumsfrage zu entscheiden, weil nicht glaubhaft gemacht sei, daß der Angeklagte beabsichtige, die Möbel mit Gewalt abzuhalten.
Auf eine Anzeige des Angeklagten wurde gegen Fräulein █████ ein Strafverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung eingeleitet. In diesem Verfahren sagte die angeklagte Ehefrau als Zeugin vor dem Schöffengericht uneidlich aus, sie habe niemals Blanko-Bogen von Frau ███ gesehen; den Vertrag vom 5. September 1949 habe Frau ███ selbst unterschrieben. Der angeklagte Ehemann bekundete als Zeuge eidlich, er habe keine Blankounterschriften von Frau █████ im Besitz gehabt; sie habe ihm die Möbel „für ein Darlehen von 250 DM übereignet“.
Daraufhin verurteilte das Schöffengericht ██████████████ wegen vorsätzlicher Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen. Auf ihre Berufung sprach das Landgericht sie aus Mangel an Beweisen frei.
Die Strafkammer hat den angeklagten Ehemann wegen Meineides sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu fünf Monaten, die angeklagte Ehefrau wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt.
Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Die Revision trägt vor, der Verteidiger habe hilfsweise beantragt, einen Schriftsachverständigen darüber zu hören, daß für den Kaufvertrag kein Briefbogen mit einer Blankounterschrift der Frau ███ benutzt worden sei und daß die Unterschrift nicht aus dem Jahre 1947, sondern aus der im Vertrag angegebenen Zeit stamme. Die Rüge, mit der die Ablehnung dieses Antrages beanstandet wird, greift durch.
Die Sitzungsniederschrift beurkundet zwar nur, daß der Verteidiger hilfsweise die Einholung eines Gutachtens beantragt habe, ein Beweisthema gibt sie nicht an. Insoweit ist sie jedoch erkennbar lückenhaft. Der Verteidiger muß ein Beweisthema angegeben haben (wenn nicht, hätte es zur Aufklärungspflicht des Gerichts gehört, ihn danach zu fragen); auch das Urteil behandelt den Antrag als richtig angebrachten Hilfsbeweisantrag, denn es bescheidet ihn in den Gründen. Nach Erörterung der Umstände, aus denen das Landgericht die Blankettfälschung herleitet, fahren die Gründe fort:
„Auf die weiteren sehr verdächtigen Umstände, daß die Unterschrift unter dem ‚Kaufvertrag‘ vom 5. September 1949 dem Schriftbild nach zur gleichen Zeit und mit dem gleichen Kopierstift abgegeben worden zu sein scheint wie die Unterschrift unter der Schenkungsurkunde vom 20. August 1947, und daß der Angeklagte zu 1) es entgegen seiner Gewohnheit unterlassen hat, die Unterschrift der Frau ███ unter dem ‚Kaufvertrag‘ gerichtlich beglaubigen zu lassen — die Vollmacht der Frau ██ ███ vom 5. August 1949 und die Unterschriften unter dem Vertrag vom 23. September 1949 hat der Angeklagte beglaubigen lassen —, ist es daher nicht mehr angekommen, so daß sich die Herbeiziehung eines Schriftsachverständigen erübrigt hat.“ (UA S. 10)
Diese Ausführungen, die das Beweisthema nicht deutlich wiedergeben, stehen dem Vortrag der Revision über seinen Inhalt nicht entgegen. Der Senat hat deshalb kein Bedenken, hier dem Tatsachenvortrag der Revisionsbegründung zu folgen.
Danach hatte aber der Beweisantrag nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden dürfen. Sie setzt sich nur mit der Frage auseinander, ob es noch weiterer Aufklärung bedurfte, um die Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen; der Sinn des Beweisantrages ging aber dahin, diese Überzeugung zu widerlegen. Aus der Wiedergabe der Bekundungen der Zeugin ███ ergibt sich, daß die Strafkammer davon ausgeht, die Blanko-Bogen seien schon 1947 im Besitz des Angeklagten gewesen. Diese Annahme sollte der Beweisantrag widerlegen. Wenn das gelang, so hätte es der Verurteilung entgegengestanden. Die Beweisbehauptung war also weder unerheblich, noch ist sie als wahr unterstellt worden.
Die Strafkammer hat den Sachverständigenbeweis auch nicht als völlig ungeeignet angesehen. Deshalb war seine Ablehnung nicht nach § 244 Abs. 3 StPO zulässig. Ebensowenig liegt einer der in § 244 Abs. 4 StPO erwähnten Ablehnungsgründe vor. Weder hat das Landgericht sich selbst die erforderliche Sachkunde zugeschrieben, noch handelte es sich — da noch kein Gutachten vorlag — um die Anhörung eines weiteren Sachverständigen.
Schon deshalb muß das Urteil entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts gegen beide Angeklagte aufgehoben werden.
| Dr. Rotberg | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Schmidt |