Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Missbrauch zur Unzucht (§174 Nr.1 StGB) trotz Einwilligung bei gleichgeschlechtlicher Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 617/54
Datum
25.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Missbrauchs zur Unzucht (§174 Nr.1 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen nach §175 StGB verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitfraglich war, ob im Lehrverhältnis ein Abhängigkeitsverhältnis bestand und ob Einwilligung des Minderjährigen die Strafbarkeit ausschließt. Der BGH bestätigt, dass Aufsichtspflicht auch sittliche Beaufsichtigung umfasst und die Einwilligung bei gleichgeschlechtlicher Unzucht die Strafbarkeit und Rechtswidrigkeit nicht beseitigt. Verfahrensrügen scheiterten zudem an Formmängeln der Aufklärungsrüge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn die vom Beschwerdeführer benannten Beweismittel, deren Verwertung das Gericht versäumt haben soll, konkret angegeben werden.

2

Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Minderjährige einem Erwachsenen zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist; zur Bejahung genügt die Zuordnung zur Aufsicht auch bei übertragener fachlicher Ausbildung.

3

Die dem Lehrherrn obliegende Aufsichtspflicht umfasst neben fachlicher auch sittliche Beaufsichtigung; die Übertragung der praktischen Ausbildung an Dritte entbindet nicht von dieser Pflicht.

4

Bei gleichgeschlechtlicher Unzucht schließt die Einwilligung des Minderjährigen oder dessen Anstoß die Annahme des Missbrauchs zur Unzucht nach § 174 Nr. 1 StGB sowie die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht aus.

5

Vorbestehende einvernehmliche sexuelle Beziehungen vor Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses schließen grundsätzlich den Tatbestand des Missbrauchs nicht aus; Sonderfälle (z. B. langjährige Beziehungen vor späterem Lehrverhältnisseintritt) bleiben vorbehalten.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den selbständigen Kaufmann Rolf ██████ aus K█, dort geboren am ██████████ 1910, wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Leitsatz

Bei gleichgeschlechtlicher Unzucht zwischen Männern kann der Umstand, dass der Minderjährige in die Unzucht eingewilligt oder gar den Anstoß zu ihr gegeben hat, weder den Tatbestand des Missbrauchs noch dessen Rechtswidrigkeit ausschließen (im Anschluss an BGHSt 5, 147).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. August 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich die Jugendkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

Die Sachrügen greifen ebenfalls nicht durch.

Dass die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 175 StGB als gegeben angesehen hat, ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Die Jugendkammer hat aber auch ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte durch das im Urteil festgestellte Verhalten zugleich den äußeren und inneren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Was die Revision demgegenüber vorbringt, geht fehl.

1.) Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme, dass zwischen dem Angeklagten, Mitinhaber und einzigem Geschäftsführer der Firma ███ & █████, und dem bei dieser Firma als Lehrling beschäftigten minderjährigen ██████████ ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden hat.

Zu Unrecht meint die Revision, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis bei Lehrverhältnissen nur vorliege, wenn der Lehrherr die Ausbildung und Erziehung persönlich leite. Nach § 174 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zur Unzucht missbraucht. Für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift genügt, wie das Wort „oder“ ergibt, dass das Abhängigkeitsverhältnis einen der angeführten Zwecke zum Gegenstand hat. Ein solches Verhältnis besteht daher auch dann, wenn der Lehrling dem Lehrherrn nur zur Aufsicht anvertraut ist.

Die Jugendkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass ██████████ dem Angeklagten zumindest zur Aufsicht anvertraut war. Dem steht nicht entgegen, dass, wie das Urteil feststellt, der Angeklagte im Büro der Firma in der Innenstadt arbeitete, ██████████ dagegen wie alle Lehrlinge im Hafen beschäftigt war und die praktische Ausbildung der Lehrlinge dem Inspektor K██ oblag. Die dem Lehrherrn aus dem Lehrverhältnis erwachsenden Pflichten der Ausbildung, Erziehung und Aufsicht sind nicht unteilbar (vgl. BGHSt 2, 157/159).

Es ist durchaus möglich, dass der Lehrherr die Ausbildung und Erziehung des Lehrlings einem seiner Angestellten überträgt, ohne damit von seiner Aufsichtspflicht befreit zu werden. Das trifft nach den Feststellungen des Urteils im vorliegenden Falle zu. Wie in der angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgeführt ist, kann sich der Lehrherr der ihm aus dem Lehrverhältnis erwachsenen Aufsichtspflicht jedenfalls solange nicht entziehen, wie ein solcher Wille nicht nach außen deutlich erkennbar ist und die Beziehungen zwischen ihm und dem Lehrling nicht tatsächlich bestimmt. Dass diese Voraussetzung hier gegeben wäre, muss nach dem im Urteil festgestellten Sachverhalt verneint werden. Er lässt keine Umstände erkennen, welche die Annahme begründen könnten, dass ein etwaiger Wille des Angeklagten, sich seiner Aufsichtspflicht als Lehrherr zu entziehen, nach außen deutlich erkennbar geworden wäre. Eine solche Annahme ist umso weniger gerechtfertigt, als das Urteil feststellt, dass ██████████ den Angeklagten mehrmals in der Woche nach Feierabend im Büro aufsuchte, dass der Angeklagte ihn auf eine Geschäftsreise mitnahm und dass der Inspektor K██, als er mit dem Verhalten des ██████████ nicht einverstanden war, den Angeklagten um Abhilfe bat.

Zu Unrecht meint die Revision auch, dass von einer Aufsichtspflicht des Angeklagten deshalb nicht die Rede sein könne, weil, wie die Revision anscheinend behaupten will, es sich bei der Ausbildung um Hafenarbeiten gehandelt habe, bei denen Ausbildung und Beaufsichtigung nur durch einen Fachmann wie den Inspektor K██, nicht aber durch den kaufmännische Bürotätigkeit ausübenden Angeklagten erfolgen könnten. Die Revision verkennt hierbei, dass die dem Lehrherrn obliegende Aufsichtspflicht sich nicht auf die fachliche Tätigkeit des Lehrlings beschränkt, sondern auch dessen sittliches Verhalten umfasst. Der Lehrherr hat den Lehrling auch zu guten Sitten anzuhalten. Hierfür bedarf es aber keiner besonderen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dass der Angeklagte die Ausbildung des ██████████ dem Fachmann-Inspektor ██ überlassen hat, ist aus diesem Grunde kein Umstand, der die Annahme rechtfertigt, dass er sich seiner Aufsichtspflicht wirksam entzogen hatte.

Der Einwand, dass der Angeklagte sich im Irrtum über seine Aufsichtspflicht befunden habe, geht gleichfalls fehl. Er scheitert an den Feststellungen des Urteils, nach denen der Angeklagte sich bewusst war, dass er als Chef und Lehrherr für ██████████ verantwortlich war.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, dass der Angeklagte den ██████████ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Unzucht missbraucht hat.

Die Einwilligung des ██████████ in die unzüchtigen Handlungen schließt die Annahme eines Missbrauchs nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der unzüchtigen Handlung, die eine Aufsichtsperson mit einem ihr im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertrauten Minderjährigen begeht, nicht dadurch das Merkmal des Missbrauchs genommen, dass das Abhängigkeitsverhältnis ohne ursächlichen Einfluss auf das Verhalten des Minderjährigen war, dieser vielmehr aus freien Stücken einwilligte oder sogar selbst den Anstoß zu ihr gab (vgl. BGHSt 1, 71; 4, 297). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass.

In BGHSt 5, 147/148 ist nun allerdings ausgeführt, mit der Verwendung des Begriffes „Missbrauch zur Unzucht“ an Stelle des früheren „Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Minderjährigen“ habe das Gesetz zum Ausdruck gebracht, dass ein Verhalten nicht strafwürdig sei, wenn eine rechtlich beachtliche Zustimmung der abhängigen Person zur Unzucht gegeben war. Unter diesem Gesichtspunkt könne es für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sein, ob das Opfer des Täters eingewilligt oder selbst den Anstoß für das unzüchtige Treiben gegeben hat.

Ob diese Auffassung richtig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Unzucht, zu der ██████████ vom Angeklagten missbraucht wurde, waren gleichgeschlechtliche Handlungen, durch die beide den Tatbestand des § 175 StGB auch dann verwirklicht haben, wenn gegenseitiges Einverständnis bestand. In einem solchen Falle kann von einer rechtlich beachtlichen Zustimmung des Minderjährigen, durch welche die Strafwürdigkeit des Verhaltens der Aufsichtsperson ausgeschlossen würde, überhaupt nicht die Rede sein. Dass der Minderjährige in gleichgeschlechtliche Handlungen der Aufsichtsperson aus freien Stücken eingewilligt oder gar den Anstoß zu ihnen gegeben hat, beseitigt weder den Tatbestand des Missbrauchs im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Aufsichtsperson.

Dass der Angeklagte schon vor der Begründung des Lehrverhältnisses mit ██████████ Unzucht getrieben hat, schließt die Annahme eines Missbrauchs zur Unzucht für die nach Eintritt des Lehrverhältnisses erfolgten unzüchtigen Handlungen ebenfalls nicht aus.

Ein Missbrauch zur Unzucht nach § 174 Nr. 1 StGB liegt in der Regel auch dann vor, wenn zwischen Personen, die bereits in gleichgeschlechtlicher Beziehung gestanden haben, später ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift begründet wird und nunmehr die Aufsichtsperson die Beziehungen zu dem Minderjährigen fortsetzt (vgl. BGHSt 4, 297).

Die in dem angezogenen Urteil offengelassene Frage, ob in besonders liegenden Fällen, namentlich bei Eintritt in ein Lehrverhältnis in vorgeschrittenem Alter nach jahrelangen geschlechtlichen Beziehungen, der Tatbestand des Missbrauchs verneint werden kann, braucht auch in der vorliegenden Sache nicht entschieden zu werden.

Ein solcher Sonderfall ist hier nicht gegeben. Nach den Feststellungen des Urteils ist ██████████ das Lehrverhältnis eingetreten, nachdem der Angeklagte ihn kurz zuvor auf der Straße angesprochen, zweimal in seinem Büro Unzucht mit ihm getrieben und beim zweiten Mal ihm eine Einstellung als Lehrling in Aussicht gestellt hatte. Das ist keine Sachlage, die es rechtfertigen könnte, den Tatbestand des Missbrauchs ausnahmsweise zu verneinen.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung des sachlichen Rechts erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt