Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Unterhaltspflicht aufgehoben; Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 617/53
Datum
04.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach §170b StGB verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Strafkammer keine hinreichenden Feststellungen zu Unterhaltsbedürftigkeit der Kinder und zur Leistungsfähigkeit des Verpflichteten über den streitigen Zeitraum getroffen hat. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Schöffengericht zurückverwiesen; das Gericht soll u. a. Einkommensumstände und Dauer der Bedürftigkeit klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht müssen konkrete Feststellungen zur Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und zur Leistungsfähigkeit des Verpflichteten getroffen werden, einschließlich ihrer zeitlichen Ausdehnung.

2

Vage oder pauschale Formulierungen über die Leistungsfähigkeit (z. B. ‚grundsätzlich in der Lage‘) genügen nicht; das Urteil muss dem Revisionsgericht eine überprüfbare Tatsachengrundlage bieten.

3

Das Gericht hat darzulegen, von welchem Zeitpunkt an ein Unterhaltsberechtigter sich selbst unterhalten konnte; Unterlassene Zeitfeststellungen können die Aufhebung der Verurteilung rechtfertigen.

4

Das Tatgericht darf aus den Lebensverhältnissen und Anschaffungen des Verpflichteten auf dessen Einkommensverhältnisse schließen, muss solche Schlussfolgerungen aber substantiiert begründen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

Leitsatz

In der Strafsache gegen den früheren Hausmeister Hermann ███ aus ██████, geboren am █████ ██ in ████, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtmann █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 24. September 1953, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, samt den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Itzehoe zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

I.

Der Angeklagte, der in erster Ehe mit Emma ████ verheiratet war und von dieser vier Kinder hat, wurde durch die Kriegsereignisse von seiner Familie getrennt. Unmittelbar vor dem Zusammenbruch heiratete er in Kenntnis, dass seine Frau noch lebte, zum zweiten Mal. Er hat sich in der Folgezeit nicht um seine erste Frau und die vier Kinder gekümmert und bis auf einen Betrag von 20 RM, den er einmal seiner Tochter Ruth am █████ 1947 zum Geburtstag geschickt hat, keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet. Über seine Einkommensverhältnisse stellt die Strafkammer Folgendes fest:

„Der Angeklagte arbeitete bis Februar 1947 vornehmlich bei Dreschstellen, war von Februar bis Mai 1947 in Celle bei einem Zirkus tätig und wurde anschließend bei der Besatzungsmacht mit Ausnahme einer sechswöchigen Arbeitslosigkeit eingestellt, bis er schließlich am 1.6.1951 in █████ als Hausmeister an der ██ ██████ in das Angestelltenverhältnis mit einem Nettoeinkommen von 351,- DM übernommen wurde, wobei der Mietwert seiner Dienstwohnung in Höhe von 65,30 DM nicht berücksichtigt worden ist. Seine Entlassung erfolgte im Rahmen dieses Strafverfahrens.“

Die Strafkammer hat das Verfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung eingestellt, weil die Strafverfolgung insoweit verjährt sei, wegen Bigamie auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949. Hingegen hat sie den Angeklagten wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt; sie hat Erfolg.

II.

Die Strafkammer begründet die Verurteilung damit, der Angeklagte habe sich, was er auch nicht ernstlich bestreite, einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gemacht. Er habe nach seinen eigenen Angaben von 1947 ab, insbesondere aber in der Zeit vom 1.6.1951 bis zu seiner Entlassung als Hausmeister keinerlei Unterhalt an seine Kinder Anneliese und Ruth gezahlt, obwohl er außer während einer sechswöchigen Arbeitslosigkeit grundsätzlich dazu in der Lage gewesen sei, und obwohl diese Kinder im damaligen Alter von 16 und 11 Jahren unterstützungsbedürftig gewesen und tatsächlich von der Gemeinde █ unterstützt worden seien.

Diese Ausführungen reichen nicht aus, um die Verurteilung aus § 170b StGB zu rechtfertigen. Die Unterhaltspflicht hängt ab von der Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Die Feststellungen der Strafkammer zu diesen beiden Momenten sind zu dürftig, um dem Revisionsgericht die erforderliche Nachprüfung zu ermöglichen.

Die Unterhaltsbedürftigkeit der Kinder Anneliese und Ruth wird damit begründet, dass diese Kinder „damals“ 16 und 11 Jahre alt waren. Dieses Alter hatten die am █████ 1931 und █████████ geborenen Kinder im Jahre 1947. Wie lange die Kinder unterhaltsbedürftig geblieben sind, d.h. von welchem Zeitpunkt an sie tatsächlich in der Lage waren, sich selbst zu unterhalten, sagt das Urteil nicht. Während es demnach einerseits die Unterhaltsbedürftigkeit der Kinder nur für den Beginn des Zeitraums feststellt, während dessen es eine Verletzung der Unterhaltspflicht annimmt, wird umgekehrt die Leistungsfähigkeit des Angeklagten ausreichend nur für die Zeit ab 1.6.1951 festgestellt, also für einen Zeitpunkt, in dem die beiden genannten Kinder bereits 20 und 15 Jahre alt waren. Für die vorangehende Zeit können schon um deswillen die Feststellungen des Urteils nicht ausreichen, weil lediglich gesagt wird, der Angeklagte sei in der Zeit ab 1947 grundsätzlich zur Unterhaltszahlung in der Lage gewesen. Es bleibt dabei unklar, was mit dem Wort „grundsätzlich“ gemeint ist.

Das Urteil war demnach aufzuheben. Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 24 Abs. Nr. 2 GVG an das Schöffengericht zurück. Dieses wird die Einkommensverhältnisse des Angeklagten für die Zeit vor 1951 wenigstens mit einiger Genauigkeit aufzuklären und festzustellen haben, wie lange die Kinder unterhaltsbedürftig waren. Schlüsse auf die Höhe des Einkommens des Angeklagten kann es dabei auch aus den Anschaffungen ziehen, die der Angeklagte für sich gemacht hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtDr. Borker