Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen Unzucht mit Kind bestätigt (Beweiswürdigung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 617/52
Datum
02.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einer zehnjährigen Zeugin verurteilt; seine Revision rügt Verfahrensfehler und fehlerhafte Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrenspflichten wurden durch Einholung und Vernehmung eines detaillierten psychologischen Gutachtens erfüllt. Die Würdigung der Kinderaussage und die Auswahl der Sachverständigen liegen im Ermessen des Tatrichters; ein Verstoß gegen in dubio pro reo liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße vorherige Benennung eines Zeugen in einer Schutzschrift ersetzt nicht die Stellung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung; ohne solchen Antrag liegt kein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 S. 2, Abs. 6 StPO vor.

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts ist erfüllt, wenn es ein eingehendes sachverständiges Gutachten einholt, die Sachverständige vernimmt und die Glaubwürdigkeitsfragen der Kinderaussage auf dieser Grundlage detailliert und nachvollziehbar begründet.

3

Die Auswahl und Bestellung eines Sachverständigen, auch einer Psychologin, obliegt dem Tatrichter; pauschale Einwände wegen des Geschlechts des Gutachters rechtfertigen ohne weitere Anhaltspunkte keine Ablehnung der Begutachtung.

4

Tatrichterliche Feststellungen über psychische Verfassungen oder Selbsttötungsgedanken bedürfen nicht stets ergänzender psychiatrischer Begutachtung, wenn die Würdigung der Umstände und der eigene Eindruck des erfahrenen Richters eine tragfähige Grundlage bilden.

5

Eine Verurteilung aufgrund von Kinderaussagen verletzt den Grundsatz in dubio pro reo nicht, sofern die Gründe des Urteils erkennen lassen, dass der Tatrichter von der Richtigkeit der Aussage überzeugt ist und die Beweiswürdigung strengen Anforderungen genügt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 16. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Justizhauptwachtmeister i.R. Friedrich ███ ███, geboren ████████ 1888 aus █████, ████ wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. April 1952 wird auf seine Kosten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit der zur Tatzeit zehnjährigen Karin ███ gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Seine Revision rügt Verfahrensverstöße sowie Verletzung der Denkgesetze, der Lebenserfahrung und des Satzes, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung in einer Schutzschrift den Lehrer ███ als Zeugen dafür benannt, dass Karin ███, die einzige Tatzeugin, in der Schule als lügnerisch bekannt sei. ███ habe vor etwa zwei Jahren in einem Zeugnis zum Ausdruck gebracht, dass Karin lüge. ███ ist nicht vernommen worden. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger einen Beweisantrag nicht gestellt. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO liegt deshalb nicht vor.

Das Landgericht hat aber auch seine Aufklärungspflicht hier nicht verletzt. Es hat ein eingehendes schriftliches Gutachten der Diplom-Psychologin Dr. Müller-Luckmann eingeholt und hat sie auch in der Hauptverhandlung als Sachverständige vernommen. In Übereinstimmung mit ihrem Gutachten setzt das Urteil sich eingehend mit der Frage auseinander, ob dem Kinde die Schilderung, die es von dem Hergang gibt, geglaubt werden kann. Diese Frage wird bejaht, ohne dass dem die Annahme zugrunde gelegt wird, das Kind sei etwa ganz allgemein „wahrheitsliebend“ oder es pflege niemals zu lügen. Vielmehr geht das Urteil mit dem Gutachten davon aus, dass dem Kinde nach seiner eingehend erforschten geistigen und seelischen Beschaffenheit alle denkbaren Beweggründe fehlen, gerade über diesen Fall die Unwahrheit zu sagen, und dass weiterhin dieses Kind überhaupt nicht fähig sei, an einer suggerierten oder selbsterfundenen Darstellung mit so vielen Einzelheiten längere Zeit hindurch folgerichtig festzuhalten. Solche Erwägungen, die das Landgericht hier mit besonderer Sorgfalt einleuchtend begründet, lassen sich nicht ohne weiteres mit der Behauptung erschüttern, das Kind sei schlechthin „lügnerisch“. Jedenfalls brauchte das Landgericht einer so allgemeinen Behauptung bei dieser Sachlage nicht von Amts wegen nachzugehen, um so weniger, als sich bei den Akten eine Bescheinigung des jetzigen Klassenlehrers befindet, der das Kind seit Oktober 1950, also schon vor der Tatzeit, unterrichtet hat, und der sich dahin äußert, dass er „noch nie Veranlassung gehabt“ habe, „die Glaubwürdigkeit des Kindes anzuzweifeln“.

2. Die Aufklärungspflicht erforderte es auch nicht, das Gutachten eines „weiteren Psychiaters“ einzuholen, wie die Revision meint, und zwar weder über die Glaubwürdigkeit des Kindes noch über die des Angeklagten.

a) Dass eine weibliche Sachverständige weniger geeignet sei als ein Mann, um die Glaubwürdigkeit eines elfjährigen Mädchens zu beurteilen, kann der Revision nicht eingeräumt werden. Die Revision meint, eine Frau werde zu stark mütterlich fühlen, als dass sie in einem solchen Fall sachlich bleiben könne; der Gedanke an den Schutz des Kindes müsse ihr die Unbefangenheit nehmen. Dabei übersieht die Revision erstens, dass der Richter die Beweiskraft der sachlichen Gründe beurteilt, die ihm von der Sachverständigen vorgetragen werden; das Landgericht hat sich ersichtlich, wie es seine Pflicht war, der Sachverständigen gegenüber die Selbständigkeit des Urteils bewahrt. Zweitens darf aber einer ausgebildeten Psychologin auch ohne weiteres zugetraut werden, dass sie erkennt, wie wenig von einem Schutz des Kindes die Rede sein könnte, wie stark im Gegenteil das Kind gefährdet werden würde, wenn auf seine unwahre Aussage hin ein Unschuldiger zu Strafe verurteilt wird. Der Tatrichter kann gute Gründe haben, gerade in einem solchen Falle die weibliche Sachverständige dem männlichen Gutachter vorzuziehen; das, wie überhaupt die Auswahl des Sachverständigen, muss ihm völlig überlassen bleiben.

b) Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte Selbstmordabsichten hatte, „weil er befürchtete, dass seine Verfehlung nunmehr einem größeren Personenkreis bekannt werden würde, und er aus diesen Gründen mit schwerwiegenden Folgen rechnete“.

Zu dieser Auffassung konnte die Strafkammer auf Grund ihres eigenen Eindrucks kommen. Zu einer derartigen Beurteilung bedarf ein erfahrener Richter keines Sachverständigen. Der Verteidiger schreibt sich auf Grund eigener wissenschaftlicher Arbeiten über den Selbstmord und dessen Beweggründe größere Sachkunde auf diesem Gebiet zu. Er trägt in der Revisionsbegründung vor, dass nach seinen Feststellungen unter mehr als 500 Fällen nur zwei vollendete und zwei versuchte Selbstmorde aus Reue und Gewissensbissen begangen worden seien. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er das auch schon der Strafkammer vorgetragen haben wird, oder wenn man es als einen Satz der allgemeinen Lebenserfahrung gelten lassen wollte, dass Selbstmorde nur selten aus solchen Beweggründen begangen werden, so brauchte das die Strafkammer nicht zu weiterer Aufklärung, insbesondere nicht zu psychiatrischer Begutachtung des Angeklagten zu veranlassen. Denn erstens ist es beim Angeklagten gar nicht bis zu einem Selbstmordversuch, sondern nur zu Selbstmordgedanken gekommen. Zweitens nimmt die Strafkammer auch nicht an, dass „Reue und Gewissensbisse“ den Angeklagten auf diese Gedanken gebracht hätten, sondern die Angst vor den Folgen seines Verhaltens. Drittens ist der Tatrichter niemals gehindert, im Einzelfall etwas als erwiesen anzusehen, was sonst nur selten vorkommt. Ein Verstoß gegen Erfahrungssätze kommt deshalb als Revisionsgrund nur dann in Betracht, wenn es Sätze sind, von denen Ausnahmen praktisch überhaupt nicht vorkommen (oder wenn der Tatrichter irrtümlich etwas als „Lebenserfahrung“ zugrunde legt, was sich in Wahrheit nicht aus der Lebenserfahrung ergibt).

3. Die Revision rügt, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sich während der Vernehmung des Kindes von seinem Platz weg zu dem Kinde begeben und es durch freundliches Zureden beruhigt habe. Das sei gerade in dem Augenblick geschehen, als es den Anschein gehabt habe, „die Sperre zwischen Lüge und Wahrheit“ werde bei dem Kinde jetzt fallen.

Die Richter und der Staatsanwalt haben sich hierzu dienstlich geäußert. Danach hat das Kind kurz vor dem Abschluss seiner Vernehmung begonnen, verhalten zu weinen. Die Richter haben darin kein Anzeichen für eine bevorstehende Änderung der Aussage erblickt. Der Staatsanwalt ist einen Augenblick an das Kind herangetreten und hat es in väterlicher Weise beruhigt. Der Vorsitzende hat sich nicht zum Eingreifen veranlasst gesehen. Der Verteidiger hat sich in der Hauptverhandlung zu dem Vorfall nicht geäußert.

Nichts an diesem Hergang stand im Widerspruch zu irgendwelchen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Das Verhalten des Staatsanwalts verstieß nach der allein maßgeblichen Auffassung des Vorsitzenden nicht gegen die Ordnung in der Sitzung. Was der Vorsitzende gemäß § 176 GVG veranlasst oder nicht veranlasst, kann niemals einen Revisionsgrund bilden. Ob sich aus dem Verhalten des Kindes vor, während und nach dem Hinzutreten des Staatsanwalts Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit ergaben, hatte nur die Strafkammer zu beurteilen.

II.

Was die Revision im Übrigen vorträgt, läuft auf unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung hinaus. Der Satz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten („in dubio pro reo“) entschieden werden muss, ist nicht verletzt. Die Gründe des angefochtenen Urteils entsprechen den strengen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof, insbesondere auch der erkennende Senat, bei der Verwertung von Kinderaussagen in Sittlichkeitsverfahren zu stellen pflegt. Sie lassen erkennen, dass die Strafkammer an der Schuld des Angeklagten nicht gezweifelt hat. Ein Verstoß gegen den Satz „in dubio pro reo“ läge aber nur dann vor, wenn der Tatrichter selbst an der Schuld des Angeklagten gezweifelt und ihn trotzdem verurteilt hätte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. NeumannDr. WaschowSiemer
SarstedtDr. Koffka