Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umstellung von vorsätzlicher auf fahrlässige Tötung durch Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 616/99 (alt 5 StR 602/95)
Datum
09.02.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen Anstiftung zum Mord freigesprochen; nach Zurückverweisung verurteilte das Landgericht ihn wegen Totschlags durch Unterlassen zu fünf Jahren. Der BGH nahm die Revision teilweise an, stellte fest, dass keine hinreichenden Feststellungen zu bedingtem Vorsatz vorliegen, und änderte den Schuldspruch zu fahrlässiger Tötung durch Unterlassen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung setzt konkrete Feststellungen zum (bedingten) Vorsatz des Täters voraus; fehlen solche Feststellungen, kann der Schuldspruch nicht auf Vorsatz gestützt werden.

2

Besteht eine Garantenstellung und ist das Unterlassen kausal dafür, dass der Erfolg eingetreten ist, kann eine strafbare Unterlassungstat begründet werden.

3

Kausalität bei Unterlassen ist gegeben, wenn nach dem Gesamtzusammenhang feststeht, dass der Erfolg bei rechtzeitigem Warnen oder Eingreifen wahrscheinlich verhindert worden wäre.

4

Der Senat kann den Schuldspruch umstellen (Rechtsfolgeänderung), wenn der Angeklagte sich gegen die alternative Qualifikation verteidigen konnte und durch die Umstellung nicht unzulässig überrascht wird (vgl. § 265 StPO).

5

Bei einer Umstellung des Schuldspruchs auf eine geringere Schuldform und dadurch drohender abweichender Strafrahmenprüfung muss der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht anders über die Strafe entschieden hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 8. Februar 1999

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 8. Februar 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der tateinheitlichen fahrlässigen Tötung zweier Menschen durch Unterlassen schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere — allgemeine — Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, seinen Sohn M. zum Mord an zwei Menschen angestiftet zu haben. Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte zunächst durch das Landgericht Lüneburg — Jugendkammer — freigesprochen worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat diesen Freispruch durch Urteil vom 20. Juni 1996 aufgehoben und die Sache an das Landgericht — Schwurgerichtskammer — zurückverwiesen.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Totschlags an zwei Menschen durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Dezember 1999.

Die Sachrüge führt zu einer Umstellung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgendes festgestellt:

Der zur Tatzeit 15-jährige Sohn des Angeklagten, M., erschoss seine Schwester Me. und deren Mann S. bei einem Besuch des Paares in dessen Wohnung. Hintergrund der Tat war, dass S. seine spätere Frau mit deren Einverständnis „entführt“ hatte, um sie zu heiraten, und dass eine „Versöhnung“ zwischen S. und der Familie seiner Frau gescheitert war. M. wollte mit dieser Tat nach von ihm so verstandener kurdischer Sitte die Ehre seiner Familie wiederherstellen. Der Angeklagte hatte rechtzeitig die Gefahr erkannt, dass sein Sohn M. diese Tat ausführen würde. Als Familienoberhaupt und Stifter der letztlich gescheiterten „Versöhnung“ zwischen den Familien unterließ er es gleichwohl, die Tat zu verhindern. Solches war ihm möglich, sei es durch Einflussnahme auf seinen Sohn M., sei es durch eine Warnung an seine Tochter und deren Mann.

2. Damit sind zwar die Garantenstellung des Angeklagten und die (hypothetische) Kausalität seines Unterlassens dargetan, zumal nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen davon auszugehen ist, dass das Opferpaar den M. nicht in die eigene Wohnung eingelassen hätte, wenn es durch den Angeklagten — wie diesem geboten und zumutbar — vor einem Tötungsanschlag des M. gewarnt worden wäre.

Jedoch ist weder ausdrücklich festgestellt, noch etwa dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen zu entnehmen, dass der Angeklagte den Tod der beiden Tatopfer billigend in Kauf genommen hatte. Vielmehr spricht gegen einen solchen — bedingten — Vorsatz des Angeklagten sein zweimaliges, gescheitertes Bemühen, die beiden Tatopfer zu einer Ausreise nach Schweden zu seinem Bruder zu veranlassen (UA S. 11, 15).

Der Schuldspruch wegen Totschlags an zwei Menschen durch Unterlassen kann deshalb keinen Bestand haben.

3. Jedoch ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte den Tod des Paares fahrlässig durch Unterlassen verschuldet hat. Er hatte die Gefahr der Tatbegehung erkannt (UA S. 14, 15).

Der Senat stellt deshalb den Schuldspruch um.

Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen der Umstellung des Schuldspruchs nicht entgegen. Der Angeklagte hatte sich gegen den Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen nicht anders als geschehen verteidigen können. Auch hatte der Senat bereits im Urteil vom 20. Juni 1996 auf die Möglichkeit einer Fahrlässigkeitstat hingewiesen.

4. Angesichts der Differenz zwischen den in Betracht kommenden Strafrahmen sieht der Senat sich gehindert, den Strafausspruch aufrechtzuerhalten. Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter wegen der geringeren Schuldform auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

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