Revision gegen Totschlag-Urteil des LG Braunschweig als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 616/98
- Datum
- 30.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO kann der Bundesgerichtshof die Revision verwerfen, wenn sich bei der rechtlichen Prüfung keine beanstandungswürdigen Rechtsfehler ergeben.
Die Revisionsinstanz beschränkt ihre Prüfung auf Rechtsfragen; eine erneute Beweisaufnahme zur Feststellung des Tatbestands findet grundsätzlich nicht statt.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Verwerfungsurteil bedarf keiner ergänzenden Sachverhaltsaufklärung, wenn die vorgelegten Rügen keine durchgreifenden rechtlichen Mängel aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 16. April 1998
Rubrum
in der Strafsache
gegen
Klaus G. aus K[REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED],
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1999
Vorinstanz: Landgericht Braunschweig – Urteil vom 16. April 1998 – 31 Ks 105 Js 36273/97
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. April 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Harms | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Nack |