Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Totschlag-Urteil des LG Braunschweig als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 616/98
Datum
30.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen Totschlags ein. Der 5. Strafsenat des BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, da keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler vorliegen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO kann der Bundesgerichtshof die Revision verwerfen, wenn sich bei der rechtlichen Prüfung keine beanstandungswürdigen Rechtsfehler ergeben.

2

Die Revisionsinstanz beschränkt ihre Prüfung auf Rechtsfragen; eine erneute Beweisaufnahme zur Feststellung des Tatbestands findet grundsätzlich nicht statt.

3

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Das Verwerfungsurteil bedarf keiner ergänzenden Sachverhaltsaufklärung, wenn die vorgelegten Rügen keine durchgreifenden rechtlichen Mängel aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 16. April 1998

Rubrum

in der Strafsache

gegen

Klaus G. aus K[REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED],

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1999

Vorinstanz: Landgericht Braunschweig – Urteil vom 16. April 1998 – 31 Ks 105 Js 36273/97

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. April 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerNack