Revision verworfen: Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 61/68
- Datum
- 02.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig und kann nicht zur Sachentscheidung der Revision führen.
Die Sachrüge in der Revision ist nur begründet, wenn ein Rechtsfehler i.S.v. § 337 StPO dargelegt wird; eine bloß anderslautende Würdigung der Beweise durch den Revisionsführer genügt nicht.
Fehlen Anhaltspunkte für eine gesetzeswidrige Beweiswürdigung oder sonstige Rechtsfehler, so ist die Revision gegen eine Verurteilung zu verwerfen, weil die vorinstanzlichen Feststellungen die Verurteilung tragen.
Bei Verwerfung der Revision kann das Gericht dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 20. September 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Alwin ███ aus █████████, geboren █████████████ in █████████, wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende ████████,
██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 20. September 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in einem Falle zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Die allgemeine Verfahrensbeschwerde der Revision ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist unbegründet. Das Rechtsmittel der Revision kann nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, der nur die Beweise anders als der Tatrichter würdigt, sondern allein mit einer Verletzung des Gesetzes begründet werden (§ 337 StPO). Ein solcher rechtlicher Fehler liegt nicht vor. Die festgestellten Tatsachen tragen vielmehr die Verurteilung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmitt | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Kersting |