Revision verworfen: Verurteilung wegen heimtückischen Mordes an zwei Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 616/66
- Datum
- 04.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Mordes setzt Feststellungen voraus, aus denen die tatbestandsmäßige Tathandlung, der Vorsatz und ein Mordmerkmal (z.B. Heimtücke) erkennbar sind.
Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet, wenn der Revisionsvortrag nicht substantiiert darlegt, dass die Feststellungen des Tatrichters entscheidungserheblich fehlerhaft sind.
Bei der revisionsrechtlichen Prüfung ist maßgeblich, ob die Feststellungen des Schwurgerichts die Verurteilung tragen; genügen sie hierfür, ist die Revision zu verwerfen.
Sind die Tatbestandsmerkmale des Mordes festgestellt, rechtfertigt dies die Bestätigung der ausgesprochene lebenslangen Freiheitsstrafe durch das Revisionsgericht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 21. Oktober 1966
Rubrum
IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Ehefrau Ruth ███████ geborene ████████, aus ██, geboren am ██████ 1928 in █████████ ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1967 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ██ █████ als Verteidigerin,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 21. Oktober 1966 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, weil sie ihre Kinder Detlef und Jörg von 8 und 6 ½ Jahren heimtückisch in der Oker ertränkt habe.
Ihre Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Dr. Borker |