Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen heimtückischen Mordes an zwei Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 616/66
Datum
04.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Mordes an zwei Kindern zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, weil sie diese heimtückisch ertränkt haben soll. Sie legte Revision mit allgemeiner Sachrüge ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Feststellungen des Tatrichters die Verurteilung tragen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Mordes setzt Feststellungen voraus, aus denen die tatbestandsmäßige Tathandlung, der Vorsatz und ein Mordmerkmal (z.B. Heimtücke) erkennbar sind.

2

Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet, wenn der Revisionsvortrag nicht substantiiert darlegt, dass die Feststellungen des Tatrichters entscheidungserheblich fehlerhaft sind.

3

Bei der revisionsrechtlichen Prüfung ist maßgeblich, ob die Feststellungen des Schwurgerichts die Verurteilung tragen; genügen sie hierfür, ist die Revision zu verwerfen.

4

Sind die Tatbestandsmerkmale des Mordes festgestellt, rechtfertigt dies die Bestätigung der ausgesprochene lebenslangen Freiheitsstrafe durch das Revisionsgericht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 21. Oktober 1966

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Ehefrau Ruth ███████ geborene ████████, aus ██, geboren am ██████ 1928 in █████████ ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1967 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ██ █████ als Verteidigerin,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 21. Oktober 1966 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, weil sie ihre Kinder Detlef und Jörg von 8 und 6 ½ Jahren heimtückisch in der Oker ertränkt habe.

Ihre Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaDr. Borker