Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung und Zurückverweisung bei gemeinschaftlicher Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 616/61
Datum
10.04.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlicher Notzucht. Der BGH hob das Urteil auf, da unklar blieb, ob die einzelnen Angeklagten auch an weiteren Notzuchtstraftaten beteiligt waren und ob schuld- bzw. tatbezogene Bewertung vollständig erfolgte. Zudem müsse geprüft werden, ob Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§223a StGB) vorliegt. Die Strafaussetzungsgründe wurden nicht hinreichend rechtlich begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinschaftlich begangenen Straftaten ist der Umfang der individuellen Beteiligung aufzuklären; Hinweise auf weitere strafbare Handlungen sind gesamthaft zu würdigen.

2

Ergibt sich aus dem Tatgeschehen der Verdacht weiterer Tatbestände, hat das Gericht diese Tatbestände und eine mögliche Tateinheit zu prüfen (z. B. gefährliche Körperverletzung nach § 223a StGB).

3

Bleibt die Bewertung des Schuldumfangs oder die Beteiligungsform unvollständig, kann dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Prüfung rechtfertigen.

4

Die Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung setzt eine ausdrückliche Prüfung und rechtlich tragfähige Begründung der Ausschlussgründe voraus; ein bloßes Erwägen genügt nicht, insbesondere hinsichtlich des zwingenden Versagungsgrundes des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Bauschlosser Hans ██ aus ███, dort geboren █████████ 1938, 2. den Bauschlosser Horst ████████ aus ██████, dort geboren █████████ 1934,

wegen gemeinschaftlicher Notzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Juli 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist im Wesentlichen begründet.

1. Unabhängig von dem Einzelvorbringen der Revision musste das Urteil im vollen Umfange schon aus folgenden, vom Generalbundesanwalt vorgebrachten Bedenken aufgehoben werden:

Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten nur wegen eines gemeinschaftlichen Verbrechens der Notzucht verurteilt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt jedoch, dass jeder der beiden Verurteilten auch an den Notzuchtsverbrechen der drei anderen Beteiligten teilgenommen hat, sei es als Mittäter oder als Gehilfe.

Wenn auch dieser Tatbeitrag im Schuldspruch nicht in Erscheinung zu treten braucht, weil die Strafkammer ohne Rechtsirrtum davon ausgeht, es handle sich bei dem Verhalten sämtlicher Beteiligten um eine natürliche Handlungseinheit, so ist dennoch der Verdacht begründet, dass der Schuldumfang vom Landgericht nicht in vollem Umfange gewertet worden ist. Das lässt sich auch nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils nicht ausschließen. Schon aus diesem Grunde musste es auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange aufgehoben werden.

2. Unter diesen Umständen brauchte auf die weiteren von der Revision zum Schuldspruch vorgebrachten Beanstandungen nicht eingegangen zu werden. Die Strafkammer muss ohnehin das gesamte Tatgeschehen erneut prüfen, somit auch, ob sich die Angeklagten einer gefährlichen Körperverletzung (von mehreren gemeinschaftlich begangen) nach § 223a StGB schuldig gemacht haben, die mit der Notzucht in Tateinheit zusammenfällt (vgl. dazu BGH LM StGB § 177 Nr. 8; ferner bei Dallinger MDR 1956, 144, und GA 1956, 316).

3. Da schon die zulässigerweise vorgebrachten Bedenken zur Aufhebung des Urteils gegen beide Angeklagten führen mussten, kommt es auf die von der Revision gegen die Strafaussetzung vorgebrachten Bedenken nicht mehr an. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die hierfür gegebene Begründung nicht ausreicht. Sie lässt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht erkennen, ob die Strafkammer das sachliche Recht richtig angewendet, insbesondere den zwingenden Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB bedacht und dessen Voraussetzungen mit rechtlich zutreffenden Erwägungen abgelehnt hat (vgl. BGH JR 1960, 145).

SarstedtSchmidtMayr
KoffkaSiemer