Wiedereinsetzung zur Erhebung versäumter Verfahrensbeschwerden verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 616/58
- Datum
- 15.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach §45 StPO ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen.
Die Frist zur Wiedereinsetzung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Beseitigung des Hindernisses erlangt hat.
Ein Wiedereinsetzungsgesuch zur Geltendmachung versäumter oder formunwirksam erhobener Verfahrensbeschwerden ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Frist und entschuldigender Hinderungsgrund) nicht vorliegen.
Die bloße Behauptung, die Unzulässigkeit der ursprünglichen Beschwerden beruhe auf einem unabwendbaren Ereignis, entbindet nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung, sofern die behauptete Unkenntnis nicht substantiiert dargetan wird.
Rubrum
5 StR 616/58
In der Strafsache gegen Horst-Günther ███ aus ████, geboren am ████████ 1919 in ████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Betruges im Rückfall,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Dezember 1959 beschlossen:
Das Gesuch des Verurteilten vom 24. November 1959, ihn wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird verworfen.
Gründe
Der Verurteilte will mit seinem Gesuch in die Lage versetzt werden, weitere Verfahrensbeschwerden gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. November 1956 vorzubringen. Gegen dieses Urteil hatte der Verurteilte Revision eingelegt, die nur zum Teil Erfolg hatte. Die in der damaligen Revisionsbegründung erhobenen Verfahrensbeschwerden waren zum großen Teil nicht vorschriftsmäßig erhoben und somit, wie im Revisionsurteil vom 14. Januar 1958 dargelegt worden ist, unzulässig. Der Verurteilte will nun darlegen, dass diese Unzulässigkeit nicht von ihm verschuldet sei und somit die Verwerfung der Verfahrensbeschwerden für ihn auf einem unabwendbaren Ereignis beruhe.
Das Gesuch des Verurteilten ist unzulässig, und zwar selbst dann, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 44) eine Wiedereinsetzung zur Geltendmachung versäumter oder vorschriftswidrig erhobener Verfahrensbeschwerden in einem Falle wie dem vorliegenden für zulässig ansehen wollte. Denn der Verurteilte hat das Wiedereinsetzungsgesuch nicht in der nach § 45 StPO vorgeschriebenen Frist von einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses angebracht. Vielmehr war der geltend gemachte Hinderungsgrund für die rechtzeitige Erhebung formgerechter Verfahrensbeschwerden gegen das landgerichtliche Urteil vom 17. November 1956 schon weitaus früher beseitigt. Denn der Verurteilte hatte jedenfalls schon am 1. April 1958 davon Kenntnis, dass der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 14. Januar 1958 (5 StR 524/57) die gegen das Strafkammerurteil vom 17. November 1956 gerichteten Verfahrensbeschwerden als zum großen Teil nicht vorschriftsmäßig erhoben angesehen hat. Das ergibt sich aus der zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten erklärten Revisionseinlegung des Verurteilten vom 1. April 1958 gegen das Urteil des Landgerichts vom 29. März 1958.
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