Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Untreue und Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 61/60 (alt: 5 StR 145/59)
Datum
26.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der ehemalige Rechtsanwalt legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Untreue und Urkundenfälschung ein. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet. Er prüfte Verfahrensrügen zu Beweisanträgen und Wiedereinholung von Beweisen (§244 StPO), die Wahrunterstellung und Fragen der erneuten Strafzumessung und sah keine entscheidungserheblichen Fehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag, der keine konkreten Tatsachen benennt, ist als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren und bedarf keiner Entscheidung im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO.

2

Die Aufklärungspflicht des Tatrichters nach § 244 Abs. 2 StPO verlangt nicht die Wiederholung sämtlicher früher erhobener Beweise; der Umfang ist nach der konkreten Sachlage zu bestimmen.

3

Die Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist auch teilweise zulässig, sofern klar angegeben wird, welche Behauptungen als wahr unterstellt werden.

4

Für die erneute Strafzumessung dürfen nicht aufgehobene Feststellungen aus einem früheren Urteil verlesen und berücksichtigt werden; deren Verwendung zu Gunsten des Angeklagten begründet keinen Verfahrensnachteil.

5

Die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit kann sich aus dem Auftreten des Angeklagten in der Hauptverhandlung ergeben; ein Gutachten ist nicht erforderlich, wenn keine begründeten Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 17. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt Dr. Alfons ███ aus S____, Kreis ███, geboren █████████ 1917 in ██ bei ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17. November 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 17. November 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen ---

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge vermögen ihr zum Ziele zu verhelfen.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. a) Soweit die Verteidigung in ihrem Beweisantrag zu die Vernehmung einer Reihe von Zeugen, darunter des Geschädigten Aksel K. C., beantragt hat, ist die Strafkammer mit Recht davon ausgegangen, daß der Antrag nicht die konkreten Tatsachen enthalte, zu denen die Zeugen gehört werden sollten. Es handelte sich daher in Wahrheit nicht um einen Beweis-, sondern um einen Beweisermittlungsantrag; er brauchte daher nicht gemäß § 244 Abs. 3 und Abs. 6 StPO beschieden zu werden. Anscheinend will die Revision insoweit auch nicht mehr beanstanden, daß die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 3 StPO den Antrag nicht hätte ablehnen dürfen.

b) Sie meint jedoch, das Landgericht sei gemäß § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, die in der Hauptverhandlung vom 21. November 1958 vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen. Richtig ist hieran, daß ein Beweisermittlungsantrag für die Aufklärungspflicht des Tatrichters von Bedeutung sein kann und daß die Strafkammer zum Strafaussprach für die Urkundenfälschung, für den Gesamtstrafaussprach und das Berufsverbot neue Feststellungen zu treffen hatte. Das hat die Strafkammer jedoch nicht verkannt. Es bedeutet aber nicht, daß sämtliche früher zu diesen Punkten erhobenen Beweise erneut erhoben werden mußten. Ob und inwieweit das erforderlich war, mußte nach der nunmehr gegebenen Sachlage und den erheblichen Beweisanträgen unter Beachtung der sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebenden Aufklärungspflicht geprüft werden.

Die Strafkammer hat diese Pflicht nicht verletzt. Das ergeben die Urteilsausführungen auf Seite 4 und 5 UA. Bedenklich könnte in diesem Zusammenhange nur sein, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Zeugen ██ ███ Helge und Freda K. C. seien unerreichbar (S. 5 UA). Hierdurch kann aber der Strafaussprach nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein. Denn weil diese Zeugen nicht gehört worden sind, hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß er die Fälschung der Prozeßvollmachten nicht aus Gewinnsucht oder Eigennützigkeit, sondern nur deshalb vorgenommen hat, um die Entdeckung der später rechtskräftig festgestellten Untreue durch die Rechtsanwaltskammer in Oldenburg oder im Ehrengerichtsverfahren und damit ein Strafverfahren gegen sich zu verhindern.

2. a) Auch die Ablehnung des Beweisantrages zu I 2 ist nicht zu beanstanden. Für das Strafmaß wegen der Urkundenfälschung war es zumal nach der oben wiedergegebenen Unterstellung – in der Tat unerheblich, ob der Geschädigte Aksel K. C. die deutsche Sprache gut beherrscht oder nicht.

b) Von Amts wegen dieser Frage nachzugehen, hatte die Strafkammer schon deshalb keine Veranlassung, weil der Angeklagte bisher stets das Gegenteil seiner jetzigen Darstellung behauptet hatte.

Richtig ist zwar, daß die Tatsache, Aksel K. C. sei nicht in vollem Umfange der deutschen Sprache mächtig, in den Strafzumessungsgründen des landgerichtlichen Urteils vom 21. November 1958 zu Ungunsten des Angeklagten eine Rolle gespielt hat. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf die (rechtskräftige) Strafe wegen Untreue und Betruges. Jedenfalls hat diese Frage für die jetzt entscheidende Strafkammer bei der Strafzumessung wegen der Urkundenfälschung keine Bedeutung gehabt.

3. Die Ablehnung des Beweisantrages zu II entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (Wahrunterstellung). Allerdings hat die Strafkammer die Beweisbehauptungen nur zum Teil als wahr unterstellt. Das ist aber kein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, weil die Strafkammer klar zum Ausdruck gebracht hat, auf welchen Teil sich die Wahrunterstellung erstreckt.

Daß die teilweise Ablehnung nicht gerechtfertigt sei, macht die Revision nicht geltend. Sie trägt nur vor, die Strafkammer habe „die als wahr unterstellten Milderungsgründe bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht entsprechend berücksichtigt“. Damit wird in Wirklichkeit nur unzulässigerweise das Ermessen der Strafkammer angegriffen.

4. Schließlich behauptet die Revision, das Landgericht habe entgegen der Vorschrift der §§ 250, 261 StPO die ihr nach dem Urteil des Senats vom 29. Mai 1959 noch obliegende Entscheidung nicht aus dem Inbegriff der erneuten Tatsachenverhandlung getroffen; es habe sie nicht treffen können, weil der Angeklagte beachtliche Erklärungen nicht abgegeben habe und Zeugen nicht gehört worden seien. Auch diese Rüge dringt nicht durch. Was die Revision im einzelnen hierzu vorbringt, ist nicht geeignet, einen Verfahrensverstoß zum Nachteile des Angeklagten zu beweisen.

a) Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten konnten zwar nicht auf Grund seiner Angaben getroffen werden, wohl aber nach dem verlesenen Teil des Urteils vom 21. November 1958. Dieser Teil durfte verlesen werden, weil die Strafzumessungstatsachen zur Untreue in Tateinheit mit Betrug nicht aufgehoben worden waren.

b) Daraus, daß die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne Vernehmung eines Sachverständigen festgestellt hat, läßt sich ebenfalls nichts entnehmen. Das Landgericht befaßt sich in seinem jetzigen Urteil mit den früheren Feststellungen nur, um die Frage zu entscheiden, ob sie im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht den Sachverständigen hören müsse. Das hat sie fehlerfrei verneint (UA S. 7). Im übrigen konnte sie sich ein Bild über den Geisteszustand des Angeklagten nach seinem Auftreten in der Hauptverhandlung selbst bilden und weiter berücksichtigen, daß weder der Angeklagte noch einer seiner Verteidiger Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers geäußert hatten.

c) Außerdem war als Unterlage für die erneute Strafzumessung zum Gegenstand der Hauptverhandlung die Wahrunterstellung zu II des Beweisantrages (s. oben I, 3) vorhanden. Der Revision muß jedoch zugegeben werden, daß sich jedenfalls aus den Urteilsgründen nicht ergibt, auf welche Weise die Einzelfeststellungen über die Spende für den Kirchenneubau verfahrensrechtlich einwandfrei gewonnen sein können. Es mag sein, daß die frühere Bekundung des Pfarrers Behnen verwendet worden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, daß diese irgendwie zum Gegenstand der letzten Hauptverhandlung gemacht worden ist. Selbst wenn insoweit ein Verstoß gegen § 261 StPO vorliegen sollte, ist der Angeklagte hierdurch jedoch nicht beschwert. Es handelt sich ausschließlich um Feststellungen zugunsten des Angeklagten.

II. Die Sachrüge

Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in vollem Umfange, also auch hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Berufsverbots geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.

Die Revision des Angeklagten war daher entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

SarstedtKoffkaFaller
SiemerBorker