Revisionen verworfen: Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung bleibt bestehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 615/81
- Datum
- 19.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (§239 StGB) kommt nur in Betracht, wenn der Eingriff in die Freiheit nicht ausschließlich dem Zweck dient, den Betroffenen zu sexuellen Handlungen zu nötigen.
Die Strafmilderung nach §23 Abs.2 StGB für Versuchshandlungen ist in der Strafzumessung anzuwenden und stellt für sich keinen Rechtsfehler dar, wenn sie vom Tatrichter berücksichtigt wird.
Bei Tateinheit können sexuelle Nötigung und gefährliche Körperverletzung zugleich verwirklicht und verurteilt werden, sofern die jeweiligen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Der Tatrichter muss nicht jede denkbare Nebenqualifikation ausdrücklich erörtern, wenn diese aufgrund des Tatzwecks und der Umstände von vornherein fernliegt; das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Auseinandersetzung begründet keinen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Bernd Hans ██████ aus ████, geboren am ██████████ 1944 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 1981 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Nichtanwendung des § 239 StGB sowie die Strafmilderung wegen Versuchs beanstandet, hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass sich der Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sich der Angeklagte auch der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) schuldig gemacht hat. Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Eingriff in die Freiheit des Zeugen nicht allein dem Zweck gedient hätte, ihn zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen zu nötigen. Das lag hier fern.
2. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Die Strafmilderung wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
III. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |