Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Würdigung bei Meineidsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 615/57
- Datum
- 18.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Frage des Meineids kommt es auf die zum Zeitpunkt der eidlichen Aussage vom Erklärenden vertretene Vorstellung an; maßgeblich ist nicht, was er bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können.
Eine mit einer Einschränkung formulierte Unsicherheit (z.B. »möglicherweise«) macht eine eidesstattliche Angabe nicht von vornherein objektiv unrichtig.
Ist eine Aussage nicht objektiv unrichtig, fehlt die Grundlage für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids; objektive Unrichtigkeit ist Tatbestandsvoraussetzung für Falscheidesdelikte.
Aus derselben eidesstattlichen Äußerung kann nicht zugleich wegen vorsätzlichen und fahrlässigen Falscheids tateinheitlich verurteilt werden.
Rechtliche Fehlbewertungen der Beweiswürdigung oder der Voraussetzungen des Tatbestands können die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur neuen Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 18. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Bürovorsteher Walter ████████ aus ███, geboren am ███ 1926 in ███, wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 18. Oktober 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Sachrüge hat Erfolg.
1.) Gegen den Landarbeiter ███████ schwebte ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges, weil er eine bei der Firma ███ von ███ unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Kaffeemaschine, auf die er noch über 550 DM schuldete, gleichzeitig mit der Verpachtung seines Hofes an den Pächter ███ veräußert hatte. Der Angeklagte, der Bürovorsteher des Rechtsanwalts ██ █████ in ██ ██ ████, hatte Vollbrecht, einen alten Mandanten des Rechtsanwalts ████, bei Abschluss des Pachtvertrages und des Kaufvertrages über das Inventar beraten. Beide Verträge wurden in seiner Gegenwart abgeschlossen.
In dem erwähnten Ermittlungsverfahren gegen ███████ machte der Angeklagte am 30. Oktober 1956 vor Amtsgerichtsrat ██████ ████ folgende eidliche Aussage:
"Mir wurde die Aussage des Beschuldigten ███████ Bl. 19 d. A. vorgehalten. Ich ███████ ████ ██████████ seiner —
Es ist richtig, dass ich Herrn █ als ██████████████ des Rechtsanwalts ████ in meiner Zeit beraten habe und dass ich bei Abschluss des Vertrages Bl. 13 ff d. A. zugegen war. Vor Abschluss des Vertrages fanden selbstverständlich Vorbesprechungen statt. █████████ Herr █ und ich, gingen davon aus, dass Herr ██ Schulden hatte und dass diese ████████ nur ███████ werden konnten, wenn es zum Abschluss des Vertrages kam. Die genaue Höhe der Schulden war nicht bekannt. Es handelte sich dabei auch um einen Betrag, der sich ständig änderte. Jedenfalls war man überzeugt, dass die Einnahmen aus dem Vertrag ██████████ ████████ um die Verbindlichkeiten zu decken. Herr █ hatte mir nur eine ungefähre Aufstellung ██████ der Schulden gegeben. Ich überreiche die Abschrift einer Abtretungserklärung vom 19.10.1954
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(also nach Abschluss des Vertrages)
Darin wurde unter Ziff. 7 die Schuld an ███ mit 500 DM angegeben. Auch dieser Betrag stimmte ██████ ███ wird sich daher denken können, dass Herr █ vor dem Abschluss des Vertrages noch ungenauere Angaben machte. Es wurde naturgemäß auch darüber gesprochen, dass gewisse Einrichtungsgegenstände noch nicht voll bezahlt und damit noch Eigentum der Lieferfirmen waren. Möglicherweise wurde auch über die Kaffeemaschine gesprochen. Alle Beteiligten waren sich darüber klar, dass die Schulden an die Lieferfirmen aus den Einnahmen aus dem Vertrag abgedeckt werden mussten und konnten. Deshalb kam es auch zu dieser Abtretungserklärung. Da auch die anderen Verbindlichkeiten in der Abtretungserklärung nicht richtig angegeben wurden — teilweise zu hoch und teilweise zu niedrig —, reichten die Einnahmen aus diesem Vertrag nicht aus, die Verbindlichkeiten abzudecken. So kam es, dass auf die Kaffeemaschine nur 73,38 DM gezahlt wurden. Alles das ist lediglich darauf zurückzuführen, dass einfach keine exakten Angaben über die Höhe der Schulden vorhanden waren.
Diese Aussage ergänzte dann der Angeklagte noch in einem hier nicht interessierenden Punkt.
2.) Die Strafkammer führt aus, die Aussage des Angeklagten sei in zwei Punkten objektiv unrichtig gewesen, und zwar in einem Punkt vorsätzlich, im zweiten fahrlässig.
a) Es sei nicht richtig gewesen, dass die Kaffeemaschine deshalb nicht habe voll bezahlt werden können, weil die Einnahmen infolge der ungenauen Angaben Vollbrechts über seine Schulden nicht zu deren Deckung ausgereicht hätten. Vielmehr habe der Betrag aus der Pachtsumme deshalb nicht bezahlt werden können, weil aus dieser ein Honoraranspruch des Rechtsanwalts ████████ von rund 1000 DM kassiert worden sei, dessen Bezahlung aus der Pachtsumme ursprünglich nicht vorgesehen gewesen sei. Vor Abschluss des Pachtvertrages habe nämlich der Angeklagte selbst auf einem Handzettel die Schulden des ██████████ zusammengestellt und dabei nur eine Forderung des Rechtsanwalts ███ von 400 DM berücksichtigt. Bei diesen 400 DM habe — 4 —
es sich um die Gebühren gehandelt, die durch die Bearbeitung der Pachtvertragsangelegenheit entstanden seien. Sonstige Gebührenansprüche des Rechtsanwalts ███████ hätten aus der Pachtsumme nicht bezahlt werden sollen. Das sei dem Angeklagten auch bei seiner Vernehmung bewusst gewesen. Im Gegensatz zu dieser Sachlage habe er bei dieser Vernehmung bewusst den unzutreffenden Eindruck zu erwecken versucht, dass die Zahlung an ███ ███ Gründen unterblieben sei, die nicht von ihm, sondern von Vollbrecht zu verantworten seien. An einer anderen Stelle heißt es hierzu, ██████████ habe sich darauf verlassen, dass die Kaffeemaschine vom Angeklagten aus der diesem zustehenden Pachtsumme bezahlt würde.
b) Als fahrlässig falsche Aussage wertet die Strafkammer die eidliche Angabe des Angeklagten, es sei möglicherweise bei den Pachtverhandlungen über die Kaffeemaschine gesprochen worden. Die Strafkammer ist der Auffassung, die durch das Wort „möglicherweise“ in der Aussage enthaltene Einschränkung mache diese Aussage objektiv unrichtig, weil mit Bestimmtheit von der Kaffeemaschine gesprochen worden sei. Der Angeklagte habe insoweit fahrlässig gehandelt. Er habe durch die Ladung den Gegenstand seiner Vernehmung ungefähr kennengelernt und genügend Zeit zur Vorbereitung gehabt. Bei gehöriger Vorbereitung hätte er aus den in den Handakten des Rechtsanwalts ███████ befindlichen Unterlagen erkannt, dass bei den Verhandlungen bestimmt über die Kaffeemaschine gesprochen worden sei.
Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten aber nur wegen Meineides, weil eine tateinheitliche Verurteilung wegen Meineides und fahrlässigen Falscheides, begangen durch dieselbe Aussage, nicht möglich sei.
3.) Die Verurteilung wegen Meineides kann nicht aufrechterhalten bleiben.
a) Nach den Urteilsfeststellungen sind auf Grund des Pacht- und Inventarkaufvertrages und eines besonders abgeschlossenen Kaufvertrages über einen Ackerwagen insgesamt 29.500 DM zugunsten des ████████ erzielt worden. Hiervon wurden 3.500 DM an den Vermittler ███ bezahlt, der es übernommen hatte, zwei Gläubiger, ███ und ███ — verband, zu befriedigen. Die Forderungen dieser beiden Gläubiger betrugen zusammen 2.582,86 DM. Den Restbetrag hat ███ später an ███ ausgezahlt.
Wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, hatte der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung entsprechend seinem Vorbringen in der Revisionsinstanz dahin eingelassen, er sei davon ausgegangen, █████ werde einen nach Befriedigung der Gläubiger ███████ verbleibenden Überschuss an ihn zwecks Ausschüttung an die übrigen Gläubiger bezahlen; da █████████ dies nicht getan habe, sei er davon ausgegangen, dass die Forderungen der Gläubiger ███ und ██████████████████ sich als wesentlich höher herausgestellt hätten, als ████████ dies angegeben habe. Die Differenz zwischen 3.500 DM, die dem ███ zur Verfügung gestanden hatten, und 2.582,86 DM, die für die Gläubiger ████ und ███████████████████████████ benötigt worden seien, hätte für die Bezahlung der Kaffeemaschine mehr als ausgereicht.
Hierzu heißt es im Urteil, die Tatsache, dass bei der Abrechnung des ██████████ ████████████ Betrag zugunsten des ████████████ übriggeblieben sei, sei unerheblich. Der Angeklagte hätte dies bei Beobachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt feststellen können und müssen.
Diese Ausführung des Urteils ist rechtlich fehlerhaft. Es kommt für die Frage, ob der Angeklagte einen Meineid geleistet hat, nicht darauf an, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, sondern darauf, von welcher Vorstellung er bei seiner eidlichen — 6 —
Aussage ausgegangen ist. Ging er davon aus, dass die bei ███ übrigbleibenden Beträge zur Befriedigung der anderen Gläubiger verwandt werden sollten, und glaubte er, dass ██ nur deshalb nichts an ihn abgeführt hatte, weil die Forderungen der Gläubiger ███ und ███████████████ höher gewesen seien, als ursprünglich vom Angeklagten angegeben, so konnte das für die Beurteilung der Frage, ob seine Aussage objektiv unrichtig war, von Wesentlichkeit sein.
Freilich könnte auch dann in dem Verschweigen der Gebührenangelegenheit █████████ Meineid liegen; ob dieses Verschweigen aber auch unter diesen Umständen der Strafkammer genügt hätte, vermag das Revisionsgericht nicht zu entscheiden.
b) Rechtlich unzutreffend sind die Ausführungen der Strafkammer über den fahrlässigen Falscheid des Angeklagten. Die Aussage des Angeklagten, es sei möglicherweise über die Kaffeemaschine gesprochen worden, war nicht deshalb objektiv falsch, weil tatsächlich über die Kaffeemaschine gesprochen worden war. Richtig ist zwar, dass eine Aussage objektiv unrichtig ist, wenn jemand erklärt, etwas genau zu wissen, was er in Wahrheit nicht sicher weiß oder umgekehrt. Denn hier sagt er etwas über die Genauigkeit seines Wissens aus. Wer aber bei einer Verhandlung erklärt, etwas nicht bestimmt zu wissen, sagt objektiv nichts Unrichtiges, wenn er es bei gehöriger Vorbereitung bestimmt wissen musste. Fehlt es aber schon an einer objektiv unrichtigen Aussage, so kommt es auf die Frage, ob der Angeklagte hier seine Vorbereitungspflichten verletzt hat, nicht mehr an.
Obgleich die Strafkammer den Angeklagten aus den oben angeführten Rechtsgründen nicht wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt hat, kann ihre unrichtige Ansicht sich — 7 —
doch auf das Strafmaß ausgewirkt haben.
Die Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Entsprechend dem Antrag des Angeklagten hat der Senat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |