Revision verworfen – §261 StPO- und Aufklärungsrüge zu EncroChat-Daten unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 615/25
- Datum
- 20.05.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:200526B5STR615.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge nach § 261 StPO ist unzulässig, wenn die zur Begründung erforderlichen Urkunden (z. B. Gerichtsbeschlüsse, Ermittlungsanträge, europäische Ermittlungsanordnungen, Vermerke des BKA) in der Revisionsbegründung nicht vorgelegt oder konkret benannt werden.
Die Verteidigung kann nicht geltend machen, erforderliche Unterlagen befänden sich ausschließlich in einer Akte eines Parallelverfahrens, wenn diese Unterlagen zum Aktenbestand des Verfahrens gehören; fehlende Urkunden sind binnen der Revisionsbegründungsfrist beizubringen oder substantiiert darzulegen.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Vortrag nicht konkret darlegt, welche Umstände durch weitere Beweiserhebung zu Tage treten sollten und weshalb die benannten Zeugen oder Urkunden die behaupteten Rechtsverletzungen belegen würden.
Besteht aus den vorgelegten Anträgen und dem Revisionsvortrag kein nachvollziehbarer Anknüpfungspunkt dafür, dass die Beweiserhebung konkrete Hinweise auf vorsätzliche Rechtsverletzungen (z. B. ‚Befugnis‑Shopping‘) erbracht hätte, besteht keine Verpflichtung des Gerichts zur Durchführung der beantragten Beweiserhebung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 1. Juli 2025, Az: 537 KLs 4/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 1. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO wegen der Verwertung der EncroChat-Daten ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässig, weil es am Vortrag der Gerichtsbeschlüsse und der ihnen zugrundeliegenden Anträge der Staatsanwaltschaft aus Frankreich, der Europäischen Ermittlungsanordnungen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und der zahlreichen Vermerke des Bundeskriminalamts fehlt. Soweit der Verteidiger hierzu ausgeführt hat, er habe diese Urkunden nicht vortragen können, weil sie sich (nur) in der vom Landgericht nicht beigezogenen Akte eines Parallelverfahrens befänden, trifft dies nicht zu. Die Unterlagen sind vielmehr auch Bestandteil der Akten dieses Verfahrens. Soweit gegebenenfalls einzelne Urkunden nicht Bestandteil dieses Verfahrens gewesen sein sollten, hätte es des Vortrags bedurft, was die Verteidigung unternommen hat, um innerhalb der Revisionsbegründungsfrist an diese Unterlagen zu gelangen (st. Rspr.; vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434; vom 29. Juni 2006 - 4 StR 146/06 Rn. 4).
Aus dem gleichen Grund erweist sich auch die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht habe die Umstände der Gewinnung der EncroChat-Daten nicht genügend aufgeklärt, als unzulässig. Dies betrifft nicht nur die gerügte unterlassene Aktenbeiziehung und Erhebung von Urkundsbeweisen, sondern auch die unterlassenen Zeugenvernehmungen. Denn in den jeweiligen Anträgen auf Vernehmung von BKA-Beamten und einer Richterin werden Urkunden in Bezug genommen, die die Revision nicht vorträgt. Zudem fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag dazu, warum das Landgericht die Zeugen hätte vernehmen sollen. Denn aus den in den Anträgen vorgetragenen Sachverhalten ergeben sich die vermeintlichen bewussten Rechtsverletzungen nicht. Es ist damit nicht schlüssig vorgetragen, warum die Zeugen Umstände bekunden sollten, aus denen sich das von der Verteidigung behauptete „Befugnis-Shopping“ möglicherweise ergeben könnte. Es bleibt mithin unklar, was die Strafkammer zu der Beweiserhebung hätte drängen sollen, was wiederum die Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge begründet.
Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen