Revisionen verworfen: Einordnung von >2 kg Haschisch als 'nicht geringe Menge'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 614/78
- Datum
- 27.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung, ob eine 'nicht geringe Menge' i.S.v. § 11 Abs. 4 BtMG vorliegt, richtet sich nach der Gesamtwürdigung der Urteilsgründe und kann sich auch aus dem Zusammenhang der Zumessungserwägungen ergeben, wenn sie nicht wörtlich ausgeführt ist.
Bei der Strafzumessung ist die Einstufung als 'nicht geringe Menge' tat- und schuldbezogener Maßstab für die Würdigung des gesteigerten Unrechtsgehalts; eine entgegenstehende mildernde Einordnung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Tatsachenwürdigung offensichtlich unzutreffend ist.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine zu milde Strafe rügt, ist unbegründet, wenn die Urteilsgründe bei Gesamtbetrachtung die Annahme der vom Gesetz genannten Menge tragen und keine rechtlichen Bewertungsfehler erkennen lassen.
Eine Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, dass keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlicher Maßstäbe vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 14. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Krankenpfleger Norbert M. aus █, geboren ████████ 1953 in ██, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████ aus ███ als Verteidigerin, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. April 1978 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt, die auch die hierdurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, hat keinen Erfolg. Ihre Besorgnis, das Landgericht sei dem gesteigerten Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht geworden, ist unbegründet. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte über 2 kg Haschisch, mithin eine nicht geringe Menge in Besitz hatte (UA S. 9). Hierauf gehen die Urteilsgründe zwar nicht ausdrücklich ein. In den Zumessungserwägungen hebt die Strafkammer jedoch die „nicht sehr große Menge“ Haschisch, die der Angeklagte in Besitz hatte, als Strafmilderungsgrund hervor. Diese Erwägung ergibt im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsgründen, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafe zutreffend von einer nicht geringen Menge im Sinne des § 11 Abs. 4 BtMG ausgegangen ist.
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
| Fleischmann | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schuster | Horstkotte |