Revision des Nebenklägers gegen Schwurgerichts-Urteil wegen Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 614/68
- Datum
- 25.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich als allgemeine Sachrüge ohne konkret darlegbare Rechtsfehler gegen Tatsachenfeststellungen richtet.
Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche sind im Revisionsverfahren unzulässig.
Unmögliche oder willkürliche Folgerungen des Revisionsführers können im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden.
Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass die richterlichen Folgerungen angeblich mit den Sitzungsniederschriften unvereinbar sind, sofern das Urteil keine unlösbaren Widersprüche enthält.
Die Geltendmachung pauschaler oder unkonkreter Einwände gegenüber dem Tatbestand genügt nicht, um Rechtsmängel im Revisionsverfahren aufzuzeigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht in ███████, 15. März 1968
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil in der Strafsache gegen den Landwirt Franz Freiherr von ███ aus ████, 1912 in ████ geboren, ██, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Dr. Borker Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ in ███ ████████████, Bundesanwalt zur Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████████████ als Vertreter des Nebenklägers █████████,
Rechtsanwalt ████ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär von ████
Tenor
Die Revision des Nebenklägers Dr. Ludwig ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts in ███████ vom 15. März 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren zu tragen. Die sonstigen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Revisionsvorbringen ist überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Der Beschwerdeführer verkennt vor allem, dass die Feststellungen des früheren Schwurgerichtsurteils der angefochtenen Entscheidung nicht entgegengehalten werden können.
Unzulässig sind auch die Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche.
Unmögliche Folgerungen können im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden.
Ebensowenig kann die Revision darauf gestützt werden, dass die Folgerungen und Feststellungen des Urteils sich nicht mit den Aussagen der Zeugen und des Angeklagten vertragen, wie sie aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich sind. Unlösbare Widersprüche enthält das Urteil nicht.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, konnte die Revision des Nebenklägers nicht durchdringen.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf Art. 157 Abs. I und Art. 2 EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl. I, S. 503 ff).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |