Revision gegen Verurteilung wegen Nötigung verworfen – §145, §208 StPO geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 614/66
- Datum
- 24.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 145 StPO gilt sinngemäß auch, wenn ein Verteidiger vor der Hauptverhandlung seine Nichterscheinenserklärung abgibt; das Gericht kann in diesem Fall unverzüglich einen neuen Verteidiger bestellen.
Die Entscheidung, statt den Termin zu vertagen sofort einen neuen Pflichtverteidiger zu bestellen, ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der bestellte Verteidiger für die Führung der Verteidigung ungeeignet ist oder die Verteidigung wesentlich beeinträchtigt wird.
Ein Verstoß gegen § 208 Abs. 1 StPO (unzureichende Unterrichtung vor Eröffnung) beeinträchtigt die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht zwingend; ist der Eröffnungsbeschluss wirksam und hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Möglichkeit zur Rüge bzw. zur Beantragung der Aussetzung, bleibt der Mangel ohne entscheidende Wirkung.
Ein in der Hauptverhandlung nicht gerügter oder nicht durch einen Aussetzungsantrag adressierter Verfahrensmangel ist für das Urteil unbeachtlich, wenn der Angeklagte die sich bietende Gelegenheit zur Abstellung des Mangels ungenutzt ließ.
Der Bundesgerichtshof überprüft bei allgemeiner Sachrüge das Urteil umfassend; bleiben Rechtsfehler aus, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht █, 13. Juli 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Hans ██ aus ██, geboren am ███████ 1926 in █, wegen Nötigung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als █████████ der ███████████,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht █ vom 13. Juli 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat § 145 StPO nicht verletzt. Da der neu bestellte Verteidiger, Rechtsanwalt █████████████, nicht erklärt hat, dass ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung notwendige Zeit nicht bliebe, überdies die Hauptverhandlung mit Rücksicht auf die festgestellte verspätete Ladung des Angeklagten erst am 13. Juli 1966 stattgefunden hat, kommt eine Verletzung des § 145 Abs. 3 StPO nicht in Betracht.
Zu erörtern ist lediglich die Frage, ob der Vorsitzende etwa gegen § 145 Abs. 1 Satz 2 StPO verstoßen hat.
§ 145 StPO bezieht sich an sich nur auf die Hauptverhandlung. Sein Absatz 1 bezieht sich aber sinngemäß auch auf den Fall, dass der Verteidiger bereits vor der Hauptverhandlung erklärt, dass er in der anberaumten Hauptverhandlung nicht erscheinen werde. Diese Erklärung hat der zunächst als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt ███ ███████████ abgegeben. Der Vorsitzende konnte nun gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO sofort einen neuen Verteidiger bestellen und musste zu diesem Zweck Rechtsanwalt ███ entlassen. Da sich aus den auf der Geschäftsstelle abgegebenen Erklärungen des Rechtsanwalts ████████ ergab, dass er zwar nicht am 5. Juli, wohl aber zu einem späteren Zeitpunkt den Angeklagten verteidigen wolle, hätte der Vorsitzende auch stattdessen den Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegen und dadurch die Verteidigung durch Rechtsanwalt █████████ ermöglichen können. Darin, dass er das nicht getan hat, liegt aber kein Rechtsfehler.
Es sind keine Gründe ersichtlich, die Rechtsanwalt █████████ als geeigneter erscheinen lassen mussten, die Verteidigung zu führen, als den bestellten Rechtsanwalt ██████ ██. Rechtsanwalt █████████ hatte sich mit der Sache noch kaum befasst; vielmehr war bis kurz vor seiner Bestellung Rechtsanwalt Dr. █, der nach Zustellung der Anklageschrift die Verteidigung niedergelegt hat, für den Angeklagten tätig gewesen. Dass die Ladung zum 5. Juli dem Angeklagten erst am 30. Juni 1966 zugestellt war, mithin, wenn die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gerügt wurde, der Termin ohnehin vertagt werden musste, wusste der Vorsitzende noch nicht, als er Rechtsanwalt ██████████ zum Pflichtverteidiger bestellte und die Bestellung des Rechtsanwalts █████████ aufhob; denn die Zustellungsurkunde ist erst am 4. Juli 1966 eingegangen.
2. Auch die Rüge, § 208 Abs. 1 StPO sei verletzt worden, kann nicht durchdringen. Das Gericht hat die Mitteilung, wonach trotz des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Außerverfolgungsetzung die Eröffnung des Hauptverfahrens in Erwägung gezogen werde, nicht begründet. Es hat den Angeklagten über die in der Voruntersuchung erhobenen Beweise nicht unterrichtet und ihm die rechtlichen Gesichtspunkte nicht mitgeteilt, nach denen die Eröffnung des Hauptverfahrens zu erwarten war. Ob dies, wie BGHSt 15, 40, 42 meint, ein Verfahrensfehler war, kann dahingestellt bleiben, denn das Urteil kann darauf nicht beruhen. Die Rechtswirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses ist keinesfalls beeinträchtigt, so dass es nicht an einer Prozessvoraussetzung fehlen kann. Alleinige Grundlage des Verfahrens ist aber der Eröffnungsbeschluss. Mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ist der Angeklagte durch die Anklageschrift ausführlich bekannt gemacht worden. Das Urteil gründet sich auf das Ergebnis der Hauptverhandlung. In dieser hatte der Angeklagte die Möglichkeit gehabt, den Verfahrensverstoß zu rügen und zur genügenden Vorbereitung seiner Verteidigung die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen. Das hat er nicht getan. Deshalb ist ein etwaiger Verstoß gegen § 208 StPO für das Ergebnis ohne Bedeutung (BGHSt 15, 40, 45).
II.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Rechtsfehler haben sich dabei nicht ergeben.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Kersting |