Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Ablehnungsgründe für Beweisantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 614/59
Datum
18.08.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück, weil die Strafkammer den vom Verteidiger gestellten Beweisantrag lediglich mit der formelhaften Begründung abgelehnt hatte, dieser diene "offensichtlich der Prozeßverschleppung". Das Gericht stellt klar, dass konkrete Tatsachen darzulegen sind, die eine Verzögerungsabsicht begründen. Bei Anträgen des Verteidigers ist besondere Sorgfalt geboten; bloße Verspätung reicht nicht zur Annahme von Verschleppung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung setzt voraus, dass der Tatrichter die konkreten Tatsachen angibt, aus denen sich eine Verzögerungsabsicht des Antragstellers ergibt.

2

Bei Beweisanträgen, die vom Verteidiger gestellt werden, ist besonders sorgfältig zu prüfen und darzulegen, ob eine Verschleppungsabsicht vorliegt.

3

Die bloße Behauptung, ein Beweisantrag diene "offensichtlich der Prozeßverschleppung", genügt nicht als tragfähige Begründung und rechtfertigt keine Ablehnung ohne konkrete Feststellungen.

4

Die nachträgliche Hinzufügung von Gründen im Urteil ersetzt nicht die in der Hauptverhandlung erforderliche erschöpfende Entscheidung über einen nicht lediglich hilfsweise gestellten Beweisantrag.

5

Allein die Verspätung eines Beweisantrags begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer Verschleppungsabsicht; die Bewertung des Beweiswertes erfordert regelmäßig die Erhebung aller Beweise.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 18. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Ewald ███ aus ██, geboren █████████ 1919 in ██ ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 18. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Rechtsmittel hat mit folgendem Verfahrensangriff Erfolg: Die Strafkammer hatte den Beweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung des Inhabers der Firma ████ nicht mit der lediglich formelhaften Begründung ablehnen dürfen, dieser Antrag diene „offensichtlich der Prozeßverschleppung“.

Der ablehnende Beschluß hätte vielmehr die Umstände anführen müssen, aus denen sich die Verschleppungsabsicht des Antragstellers ergibt. Da hier der Beweisantrag vom Verteidiger gestellt worden war, hatte die Strafkammer zu entscheiden, ob bei ihm eine Verschleppungsabsicht vorlag (vgl. BGH NJW 1953, 1314). Die Prüfung dieser Frage erfordert bei einem Rechtsanwalt besondere Sorgfalt. In jedem Falle hat der Tatrichter seine Überzeugung von der Absicht des Verteidigers, das Verfahren durch einen nicht ernst gemeinten Antrag zu verzögern, unter Mitteilung der hierfür maßgebenden Tatsachen so eingehend zu begründen, daß das Revisionsgericht diese Entscheidung nachprüfen kann. Die bloße Behauptung, der Beweisantrag diene „offensichtlich der Prozeßverschleppung“, rechtfertigt eine Antragsablehnung wegen Verschleppung nicht. Sie wäre auch nicht ausreichend gewesen, wenn der Angeklagte von sich aus den Beweisantrag gestellt hätte.

Auf die nachträgliche Hinzufügung weiterer Gründe im Urteil kommt es nicht an, weil ein – nicht nur hilfsweise gestellter – Beweisantrag in der Hauptverhandlung erschöpfend beschieden werden muß. Hiervon abgesehen, würden auch die Erwägungen der schriftlichen Entscheidungsgründe eine Ablehnung des Beweisantrages wegen Prozeßverschleppung nicht rechtfertigen. Die verspätete Anbringung von Beweisanträgen kann nämlich für sich allein die Annahme einer Verschleppungsabsicht noch nicht begründen, weil sonst die Vorschrift des § 246 Abs. 1 StPO umgangen würde. Ebenfalls fehl geht der Hinweis des Landgerichts, es stehe bereits „mit Sicherheit“ fest, daß die Beweisbehauptung des Angeklagten unzutreffend sei. Der Wert der erhobenen und weiter beantragten Beweise in ihrer gegenseitigen Abwägung und ihrer endgültigen Bedeutung läßt sich in der Regel – genauere Ausnahmefälle liegen hier nicht vor – nicht im voraus bestimmen, sondern kann erst nach Erhebung aller Beweise beurteilt werden.

Da das angefochtene Urteil auf dem dargelegten Verfahrensverstoß beruhen kann, mußte es in vollem Umfange aufgehoben werden.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmittOe