Unterlassene Sachverständigenbeiziehung bei kindlichen Zeugenaussagen: Verurteilung aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 614/58
- Datum
- 27.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen sind alters- oder entwicklungsbedingte Besonderheiten sowie die Gefahr gegenseitiger Beeinflussung zu berücksichtigen; liegen solche Umstände vor, kann die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen erforderlich sein.
Die bloße Feststellung eigener Sachkunde des Tatrichters ohne inhaltliche Darlegung der hierfür maßgebenden Erfahrungen oder Feststellungen in den Urteilsgründen genügt nicht; die genügende Sachkunde muss aus dem Inhalt des Urteils erkennbar sein.
Auffällige Übereinstimmung von Zeugenaussagen mehrerer Kinder ist nicht per se ein Beleg für deren Zuverlässigkeit, da sie auch auf Absprache beruhen kann und daher einer vertieften Prüfung bedarf.
Unterbleibt die Hinzuziehung überlegener Forschungsmittel (z. B. eines psychologischen Sachverständigen) trotz hinreichender Zweifel an der Zeugenglaubwürdigkeit, ist die daraus resultierende unzureichende Aufklärung des Sachverhalts ein Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 12. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen Alfred B. ██ és ██ █████, geboren am ███ 1917 in ███████, Kreis ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 12. September 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist „wegen dreier, zum Teil in sich fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern unter vierzehn Jahren“ zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel greift durch.
1. Die Rügen einer Verletzung der §§ 267, 261 StPO sind allerdings offensichtlich unbegründet.
2. Mit Erfolg aber beruft sich die Revision darauf, dass die Ferienstrafkammer es unterlassen habe, von Amts wegen einen Sachverständigen damit zu beauftragen, die Kinder Ingetraud und Renate K. ██ sowie Annemarie ██████ auf ihre Glaubwürdigkeit zu untersuchen.
Nach den Entscheidungsgründen hat der Tatrichter aus folgenden Gründen hiervon abgesehen:
„Die drei Kinder Ingetraud und Renate ██ sowie Annemarie ███████ haben ihre Aussagen bestimmt und unbefangen gemacht. Die Bekundungen deckten sich im Wesentlichen mit den Angaben, die sie vor der Kriminalpolizei gemacht haben. Auch die Bekundungen des Vaters der zwei Geschwister, des Versicherungskaufmannes F. ██, sowie der Kriminalhauptwachtmeisterin T. ██ darüber, wie die Unzüchtigkeiten allmählich ans Tageslicht gekommen sind, sprechen für die Glaubwürdigkeit der Mädchen und schließen die Annahme, dass sie ein Produkt ihrer Phantasie zum Besten gegeben hätten, aus. Da schließlich auch das Benehmen des Angeklagten nach den Schilderungen der Mädchen immer wieder eine eigenartige Gleichförmigkeit zeigte, war das Gericht am Ende von der Richtigkeit der oben getroffenen Feststellungen überzeugt. Auf Grund der hier erörterten Begleitumstände sowie wegen des unkomplizierten Auftretens der drei genannten Mädchen hielt das Gericht auch seine Sachkunde bei der Beurteilung von Aussagen kindlicher Zeugen für ausreichend und hat auf die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen verzichtet.“
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Revision nicht schon deshalb Erfolg haben müsste, weil diese knappen Darlegungen es dem Revisionsgericht nicht genügend ermöglichen, die Behauptung des Urteils über die besondere Sachkenntnis des Tatrichters nachzuprüfen. Wie der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Recht entschieden hat, reicht der bloße Hinweis auf die eigene Sachkunde nicht aus; die genügende Sachkenntnis des Gerichts muss vielmehr aus dem Inhalt der Urteilsgründe erkennbar sein (vgl. BGHSt 12, 18 ff.). Es liegt nahe, einen besonders scharfen Maßstab in diesem Sinne dann anzulegen, wenn es sich – wie hier – um eine Ferienstrafkammer und nicht um ein Jugendgericht oder eine Jugendschutzkammer handelt.
Der Verfahrensangriff greift aber allein schon aus dem von der Revision hervorgehobenen Grunde durch, dass nämlich im vorliegenden Fall die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der drei Kinder durch besondere Umstände erschwert war.
Die Mädchen waren in der Vorpubertät. Bei Annemarie handelt es sich außerdem um eine Hilfsschülerin, die nach dem Schulgutachten (Bl. 62 d. A.) über eine rege Phantasie verfügt und Freude am Schwindeln hat. Die Beurteilung eines solchen geistig unnormal entwickelten Kindes verlangt eine ganz besondere psychologische Sachkunde, über die selbst Jugendrichter meist nicht verfügen werden. Die Schwestern Ingetraud und Renate ███ können sich bei ihren Aussagen wechselseitig beeinflusst haben. Da Ingetraud ██ überdies mit Annemarie ███████ in der Wohnung des Angeklagten zusammengestoßen und dort längere Zeit zusammen gewesen war, besteht die Möglichkeit, dass alle drei Belastungszeuginnen ihre Phantasie gegenseitig angeregt haben. Auch den Schwestern ██ wird nämlich von ihren Lehrern eine Neigung zu Übertreibungen nachgesagt.
Bei solcher Sachlage geben die im Urteil angeführten Umstände den Zeugenaussagen keinen genügenden Halt, um den Verzicht auf einen Sachverständigen, dem überlegene Forschungsmittel zur Seite stehen (BGHSt 7, 82), zu rechtfertigen. Gänzlich bedeutungslos ist es hier, dass die Beschuldigungen der drei Kinder so auffallend übereinstimmen. Das kann nämlich auch auf gemeinsamer Absprache der Kinder beruhen. Dann aber ist nicht anzunehmen, dass die Art und Weise der Aufdeckung allein (über die das Landgericht nichts Näheres mitteilt) die oben dargelegten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kinder beseitigt hätte.
Das Landgericht hatte sich daher in diesem Falle der Hilfe eines Sachverständigen bedienen müssen. Wegen der insoweit unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts war die angefochtene Entscheidung im Umfange der Verurteilung aufzuheben.
Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Schmitt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |