Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung: Unverlangte Werbesendung für Sexualliteratur und Bindungswirkung von BGHSt 11,67

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 613/69
Datum
21.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte verteilte 1967 verschlossene Werbezettel für ein Buch der Sexualliteratur; eine Empfängerin fühlte sich beleidigt und stellte Strafantrag. Das Kammergericht wollte freisprechen und legte dem BGH nach §121 Abs.2 GVG die Frage vor, ob solche Zusendungen generell den äußeren Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Der BGH folgt dem Generalbundesanwalt: die frühere Entscheidung (BGHSt 11,67) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt und ist nicht allgemein bindend. Die Sache wird an das Kammergericht zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unverlangte Zusendung einer Werbeschrift für Sexualliteratur kann den äußeren Tatbestand der Beleidigung erfüllen, wenn Inhalt und Gesamtwirkung als Missachtung des Empfängers zu werten sind.

2

Bei der Prüfung der Beleidigungswirkung einer Werbesendung kommt es auf den konkreten Inhalt, die Darstellungsform und die Gesamtwirkung gegenüber dem Empfänger an, nicht auf die bloße Zugehörigkeit zur Sexualliteratur.

3

Ein Beschluss des Großen Senats oder eine frühere Entscheidung des BGH ist nur insoweit als bindend anzusehen, als Rechtsfrage und maßgebliche tatsächliche Voraussetzungen mit dem zu entscheidenden Fall im Wesentlichen übereinstimmen.

4

Eine Vorlage nach §121 Abs. 2 GVG ist nicht erforderlich, wenn die früheren Erwägungen des BGH auf den vorliegenden, in wesentlichen Tatsachen abweichenden Sachverhalt nicht übertragbar sind.

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen ███ geborene ██, die Kauffrau Charlotte ██, aus ██, geboren am ████████ in █ (Thüringen), wegen Beleidigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. April 1970

Tenor

Die Sache wird an das Kammergericht zurückgegeben.

Gründe

Die Angeklagte vertrieb im Dezember 1967 in ihrem Buchversand in West-Berlin das Buch „Die erotische Liebesvollendung in der Ehe“. Zur Werbung ließ sie mehrere tausend Werbezettel in verschlossenen Umschlägen in die Briefkästen ihr unbekannter Personen einwerfen.

Die verschlossenen Umschläge enthielten folgenden Aufdruck:

*„Nur für Erwachsene Nur öffnen, wenn Sie sich für Literatur interessieren, intime und sich durch ein solches Angebot nicht beleidigt fühlen!“*

In den Werbezetteln hieß es u. a.:

*„Endlich ein Buch auch für Erwachsene und Fortgeschrittene in der Liebe über die erotische Liebesvollendung, die intimsten Geheimnisse der Liebestechnik, der Liebesspiele und Liebesstellungen mit mehreren Abbildungen.“*

Solche Werbesendungen ██████ im Dezember 1967 auch in den Briefkasten der Frau ████████████. Sie öffnete die Umschläge, ohne den Aufdruck auf diesen gelesen zu haben, und nahm von dem Inhalt Kenntnis. Sie fühlte sich durch die Werbezettel beleidigt und stellte Strafantrag.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Angeklagte freigesprochen, weil der innere Tatbestand der Beleidigung nicht festzustellen sei.

Das Landgericht in Berlin hat die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten rügt u. a. Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Kammergericht beabsichtigt, die Angeklagte freizusprechen, weil der äußere Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt sei. Es meint, an dieser Entscheidung durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 67) gehindert zu sein. Es hat die Sache daher nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

*Hält der Bundesgerichtshof auch jetzt noch an seiner Auffassung fest, dass in der unverlangten Zusendung einer Werbeschrift für ein Buch der Sexualliteratur, in dem Ratschläge für die Gestaltung des geschlechtlichen Erlebnisses mit seinem Partner gegeben werden, eine Kundgebung der Missachtung liegt, die mindestens den äußeren Tatbestand einer Beleidigung erfüllt?*

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache an das Kammergericht zurückzugeben, weil die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG nicht gegeben seien.

Er hat hierzu ausgeführt:

*„Das Kammergericht meint, mit seiner beabsichtigten Entscheidung über die Revision der Angeklagten von dem in BGHSt 11, 67 veröffentlichten Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes abzuweichen.

Das ist jedoch in Wirklichkeit nicht der Fall. Jener Beschluss betrifft nicht dieselbe Rechtsfrage, weil sich die tatsächlichen Voraussetzungen von denjenigen der vom Kammergericht zu treffenden Entscheidung wesentlich unterscheiden. Insoweit ist dessen Annahme einer Vorlegungspflicht schon im Ausgangspunkt unrichtig. Das zeigt sich bereits in der Fassung der Vorlegungsfrage. Mit ihr wird dem Bundesgerichtshof eine andere, weiterreichende Entscheidung unterstellt, als er sie mit dem genannten Beschluss getroffen hat. Die von ihm als beleidigend beurteilte Werbeschrift, die im Gegensatz zu dem kleinen Werbezettel der jetzigen Angeklagten W[REDACTED] 30 Druckseiten umfasste, warb nicht nur für ‚ein Buch der Sexualliteratur‘. Vielmehr enthielt sie ein umfangreiches, vielseitiges Angebot in Büchern geschlechtsbezogenen Inhalts und sogenannten sexualhygienischen Gebrauchsartikeln. Dabei lag es auch nicht so, dass sich die Ratschläge für die Gestaltung des Geschlechtserlebnisses lediglich in dem mit der Werbebroschüre angepriesenen Schrifttum fanden. Vielmehr enthielt die Broschüre bereits selbst eingehende Ausführungen über das Geschlechtsleben. Diese standen obendrein unter dem Motto der prekären Titelfrage des Werbeprospekts:

‚Stimmt in unserer Ehe alles?‘

Der hauptsächliche Inhalt der so überschriebenen Broschüre bestand in ‚Anpreisungen von Maßnahmen und Mitteln zur Empfängnisverhütung und zur künstlichen Steigerung‘ des Geschlechtsgenusses. Unter ihnen wurden verschiedenartige ‚Spezialkondome‘ für den Mann empfohlen, die ‚der Erhöhung der Reizintensität bei der Partnerin dienen‘.

In Übereinstimmung mit dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes, der ihm jene Sache nach § 136 Abs. 1 GVG vorgelegt hatte, hat der Große Senat für Strafsachen die so aufgemachte Werbeschrift tatsächlich wegen der Gesamtwirkung ihres Inhalts als beleidigend angesehen. Ganz am Ende des Beschlusses heißt es zwar beiläufig, dass schon das Vorwort der Broschüre für sich allein genommen beleidigend sei, indem es dem Empfänger in dreister und zudringlicher Weise zu prüfen ansinne, ob bei seinem Geschlechtsleben alles in Ordnung sei. Gleichwohl hat der Große Senat den ehrenkränkenden Charakter der Werbeschrift gerade wegen der Verbindung ihrer Titelfrage mit dem übrigen Text bejaht. Denn er hat das als Missachtungskundgabe gewertete Eindringen in den geschlechtlichen Intimbereich der unbekannten Empfänger darin gefunden, dass die damalige Angeklagte ihnen mit ihrem Werbeprospekt unter dem bezeichneten Motto ungefragt Ratschläge über die Gestaltung der geschlechtlichen Beziehungen zwischen Mann und Frau, insbesondere über ‚den Vollzug der geschlechtlichen Vereinigung, über die Formen und Praktiken der Empfängnisverhütung sowie über die Möglichkeiten der künstlichen Reizsteigerung gegeben hat.

Diese tatsächlichen Besonderheiten des damaligen Falles, die für die Beschlussentscheidung des Großen Strafsenats ausschlaggebend waren, weist der vom Kammergericht als Revisionsinstanz zu beurteilende Sachverhalt nicht auf. Der von der jetzigen Angeklagten verteilte Werbezettel stellt nicht in offener oder auch nur versteckter Weise in Frage, dass in der Ehe des Empfängers alles stimme. Er enthält auch nicht bereits selbst irgendwelche ratgebenden Ausführungen über das Geschlechtsleben. Vielmehr beschränkt er sich darauf, ein mit Titel genanntes Buch der geschlechtlichen Aufklärungsliteratur mit eindeutigen, schlagwortartigen Angaben über seinen Inhalt anzupreisen. Empfehlungen über die Gestaltung der geschlechtlichen Beziehungen zwischen Mann und Frau oder gar Ratschläge zur künstlichen Reizsteigerung sind mit diesen Angaben nicht verbunden.

Danach ist das Vorgehen der jetzigen Angeklagten mit dem Verhalten der damaligen Angeklagten nicht vergleichbar. Die von ihr betriebene Wurfzettelwerbung für ein Aufklärungsbuch der Sexualliteratur unterscheidet sich von der Verteilung der damaligen Werbebroschüre nicht nur in quantitativer und gradueller Hinsicht, sondern wesentlich auch in Bezug auf Inhalt und Wirkung. Für einen so erheblich anders liegenden Sachverhalt sind die in BGHSt 11, 67 niedergelegten Rechtsgedanken nicht bindend. Sie beziehen sich keineswegs auf jede Reklamesendung für Sexualliteratur. Eine so weitgehende Bindungswirkung kommt dem Beschluss nicht zu und war auch mit ihm nicht beabsichtigt. Vielmehr beschränken sich die dortigen rechtlichen Erwägungen des Großen Senats auf die Umstände des ihm damals zur Entscheidung unterbreiteten Falles. Dies wird bereits an dem Leitsatz des Beschlusses deutlich, in dem es ausdrücklich heißt, dass in der unverlangten Zusendung einer Werbeschrift der bezeichneten Art eine Beleidigung liegen kann.

Nach alledem ist das Kammergericht an der von ihm beabsichtigten Revisionsentscheidung nicht gehindert.“

Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.

Schmitt Siemer Sarstedt Herrmann Borker