Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen Verweisung auf aufgehobene Strafzumessungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 613/54
Datum
01.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil; der BGH gab der Revision teilweise statt. Er hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund war, dass die Strafkammer unzulässig auf Strafzumessungsgründe eines zuvor in Teilen aufgehobenen Urteils verwiesen und damit die gemäß § 267 Abs. 3 StPO erforderlichen Urteilsgründe nicht eigenständig dargelegt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verweisung auf Strafzumessungsgründe eines früheren, in der Strafsache aufgehobenen Urteils ist unzulässig; Strafzumessungsgründe sind Bestandteil des Urteils und müssen im neuen Urteil aus sich heraus verständlich dargelegt werden.

2

Sind Teile eines früheren Urteils aufgehoben, darf das neue Urteil nur in Verbindung mit den fortbestehenden Teilen verständlich sein; aufgehobene Teile können nicht durch Bezugnahme in die neuen Urteilsgründe einbezogen werden.

3

Fehlen eigenständige und nachvollziehbare Strafzumessungsgründe, liegt ein formeller Mangel vor, der den Strafausspruch aufzuheben macht, weil das Revisionsgericht andernfalls die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung nicht überprüfen kann.

4

Bei Tateinheit verbietet § 358 Abs. 2 StPO nur die Überschreitung der früheren gesetzlichen Gesamtstrafe für die betroffenen Taten; die neue Einzel- und Gesamtstrafenbildung hat diese Grenze zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 16. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. C. aus ███, den Kaufmann Fritz, dort geboren █████████████████, wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Dr. Bérker, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 16. September 1954, soweit es ihn verurteilt, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Flensburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Kiel vom 16. Juni 1953 unter Freisprechung im übrigen und unter Anrechnung der Untersuchungshaft a) wegen Untreue in 6 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, b) wegen Betruges, c) wegen Vollstreckungsvereitelung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefangnis und zu Geldstrafen von 100 DM, 200 DM, 1000 DM, 20 DM, 30 DM und 20 DM, hilfsweise zu einem Tag Gefängnis für je 10 DM verurteilt worden.

Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 26. Februar 1954 die erwähnte Entscheidung 1.) in den Fällen Praxisverkauf und Überwachung der Praxiseinnahmen sowie Abhebung von 10.000 DM vom Konto ███ aufgehoben und insoweit den Angeklagten von der Anklage der Untreue freigesprochen; 2.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in den Fällen ████ und Generalvollmacht nur wegen einer Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung verurteilt ist; 3.) samt den Feststellungen aufgehoben im Schuld- und Strafausspruch im Falle des Betruges a) gegenüber den Versicherungsgesellschaften, im Strafausspruch in den Fällen, in denen der Schuldb) spruch bestehenbleibt; c) im Gesamtstrafausspruch.

Im übrigen hat er die Revision verworfen.

Die Strafkammer hat nunmehr den Angeklagten von der Anklage des Betruges gegenüber den Versicherungsgesellschaften freigesprochen. Sie hatte demnach nur noch die Strafen für die Fälle ████ und Generalvollmacht (Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung), Darlehen █████ (Untreue), Filmankäufe von ██████ (Untreue) und Vollstreckungsvereitelung festzusetzen, und zwar auf Grund der Schuldsprüche und unter Berücksichtigung der zu diesen aufrechterhaltenen Feststellungen.

Die Strafkammer führt hierzu folgendes aus:

„Was die Strafbemessung betrifft, so hatte das erkennende Gericht nach Maßgabe des Revisionsurteils im Umfange der bestehengebliebenen Schuldsprüche neue Einzelstrafen und daraus eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Die erneute Prüfung der hier strafmildernd und strafschärfend ins Gewicht fallenden Umstände ergab keine anderen Gesichtspunkte, als sie bereits in dem angefochtenen Urteil niedergelegt sind. Es wird deshalb darauf verwiesen. Demgemäß hielt das Gericht unter Beachtung der durch § 358 Abs. 2 StPO (Verbot der Schlechterstellung) gezogenen Grenzen folgende Einzelstrafen für angemessen, wobei die durch § 266 StGB vorgeschriebenen Geldstrafen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und der Höhe des angerichteten Schadens bemessen worden sind: a) wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung (§§ 266, 246, 267 StGB) in den Fällen ████ und Generalvollmacht ein Jahr und acht Monate Gefängnis und ein tausend DM Geldstrafe, wobei die Strafe aus § 266 StGB als dem strengsten Gesetz entnommen worden ist, b) wegen Untreue (§ 266 StGB) im Falle Darlehen █████ drei Monate Gefängnis und zwanzig DM Geldstrafe, c) wegen Untreue (§ 266 StGB) im Falle Filmankäufe drei Monate Gefängnis und dreißig DM Geldstrafe, d) wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB) drei Monate Gefängnis.

Aus diesen Einzelstrafen war nach der Vorschrift des § 74 StGB (Erhöhung der verwirkten schwersten Einzelstrafe von 1 Jahr 8 Monaten Gefängnis) eine Gesamtstrafe zu bilden, die in Höhe von zwei Jahren Gefängnis angemessen erschien.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen tritt an die Stelle von je zehn DM ein Tag Gefängnis als Ersatzfreiheitsstrafe (§ 29 StGB).

Die gesamte Untersuchungshaft war dem Angeklagten gemäß § 60 StGB billigerweise anzurechnen.

Demgemäß hat die Strafkammer den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen und unter Anrechnung der gesamten Untersuchungshaft a) wegen Untreue in 3 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung, b) wegen Vollstreckungsvereitelung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen von 1000 DM, 20 DM und 30 DM, hilfsweise zu einem Tag Gefängnis für je 10 DM verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist begründet.

I. Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen § 358 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer für die Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung (Fälle ████ und Generalvollmacht) eine Strafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis sowie 1000 DM Geldstrafe verhängt hat. In dem früheren Urteil hatte die Strafkammer in den Fällen ████ und Generalvollmacht zwei selbständige strafbare Handlungen gesehen und für den Fall ████ eine Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und 1000 DM Geldstrafe, für den Fall Generalvollmacht sechs Monate Gefängnis und 100 DM Geldstrafe als Einzelstrafen ausgeworfen. Der erkennende Senat hatte entschieden, dass diese beiden Fälle in Tateinheit stehen. Es ist unrichtig, wenn die Revision meint, bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer nicht über die Strafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und 1000 DM Geldstrafe hinausgehen dürfen, die in dem früheren Urteil für den Fall ████ festgesetzt waren, weil nach der Entscheidung des erkennenden Senats die Untreue im Fall Generalvollmacht fortgefallen sei. Diese Untreue im Fall Generalvollmacht ist nach der Entscheidung des Senats nicht fortgefallen, sondern sie steht nur mit der Untreue im Fall ████ in Tateinheit. In einem solchen Fall verbietet § 358 Abs. 2 StPO nur die Überschreitung der früheren Gesamtstrafe für beide Fälle, und, da für diese beiden Fälle mit Rücksicht auf die weiteren Fälle keine besondere Gesamtstrafe gebildet ist, nur die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Gesamtstrafe, die für diese beiden Fälle hätte gebildet werden können. Diese Strafe ist nicht überschritten.

II. Mit Recht rügt aber die Revision eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO, weil die Strafkammer für die Strafzumessung auf die Gründe des früheren, in der Strafrage samt den Feststellungen von dem erkennenden Senat aufgehobenen Urteils verwiesen habe.

Wie bereits der 2. Senat des Bundesgerichtshofs (am 1951, 413) ausgeführt hat, ist die Verweisung auf Strafzumessungsgründe eines früheren, aufgehobenen Urteils unzulässig, jedenfalls seitdem die Strafzumessungsgründe durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz notwendiger Urteilsbestandteil geworden sind. Die Urteilsgründe dienen der Beurkundung für diejenigen Feststellungen und Erwägungen des erkennenden Gerichts, die zu dem Urteilsspruch geführt haben. Um das sicherzustellen, müssen sie aus sich heraus verständlich sein. Ist ein früheres Urteil nur zum Teil aufgehoben, so muss das neue Urteil in Verbindung mit den bestehengebliebenen Teilen des früheren Urteils verständlich sein. Aufgehobene Teile eines früheren Urteils sind für das neue Verfahren nicht vorhanden, und sie können deshalb auch nicht durch Bezugnahme zum Gegenstand der neuen Urteilsgründe gemacht werden. Darum darf das Revisionsgericht sie auch dann nicht beachten, wenn eine solche Bezugnahme erfolgt ist.

Geht man hiervon aus, so enthält das Urteil keine Strafzumessungsgründe. Das ist nicht nur ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO, sondern auch ein sachlichrechtlicher Mangel. Er lässt das Revisionsgericht nicht erkennen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Strafzumessungserwägungen ausgegangen ist.

Aus diesem Grunde muss das im übrigen rechtskraftige Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

Die Strafkammer wird auf Grund der rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch zu erwägen haben, welche Strafzumessungsgründe sich aus der Tat selbst und ihrer Begehungsweise ergeben, und im übrigen insbesondere selbständige neue Feststellungen zur Täterpersönlichkeit zu treffen haben. Jene Erwägungen und diese Feststellungen müssen in die Urteilsgründe aufgenommen werden.

Der Senat hat, seinen Gepflogenheiten bei einer zweiten Aufhebung entsprechend, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. Rotberg Sarstedt Dr. Koffka Dr. Bérker

Siemer