Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 612/97
- Datum
- 02.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verneinung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB durch das Tatgericht erfordert eine ausreichende und nachvollziehbare Darstellung des Schweregrads der seelischen Störung und der Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit.
Das Tatgericht muss angeben, welche konkreten Anknüpfungspunkte seiner Einschätzung des Zustands des Beschuldigten bei Tatbegehung zugrunde liegen; unterlassene Darlegungen verhindern die gerichtliche Nachprüfung.
Stützt sich das Gericht auf frühere psychiatrische Gutachten oder auf Angaben Dritter bei fehlender Aussage des Angeklagten, sind Umfang, Tragweite und zeitlicher Bezug dieser Unterlagen sowie sonstige relevante Umstände (z. B. frühere gleichartige Verurteilungen, Suizidversuch) ausdrücklich zu würdigen.
Ist die Begründung der Schuldfähigkeitsfeststellung unzureichend, ist der Strafausspruch im Umfang der Beanstandung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; stellt der neue Tatrichter verminderte Schuldfähigkeit sicher fest, ist die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 24. Juni 1997
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 2. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Sachbeschädigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **2. Dezember 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. Juni 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten und das Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat, soweit der Strafausspruch betroffen ist, mit der Sachrüge Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat beim Angeklagten das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte leide an einer „dissozialen Persönlichkeitsstörung“; dieser „Defekt sei allerdings nicht so schwerwiegend, dass er für sich genommen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausmache“.
Hierbei hat sich das Landgericht auf die Ausführungen des in der Hauptverhandlung gehörten psychiatrischen Sachverständigen gestützt, der – da der Angeklagte ihm gegenüber keine Angaben machte – seinen Ausführungen weitgehend ein psychiatrisches Gutachten zugrunde gelegt hat, das anlässlich eines Strafverfahrens im Jahr 1994 erstellt worden ist.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit begegnen rechtlichen Bedenken. Sie ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter den Schweregrad der beim Angeklagten vorliegenden Störung, die ersichtlich unter dem Gesichtspunkt der schweren seelischen Abartigkeit zu prüfen ist, in rechtlich zutreffender Weise verneint hat. Die Kammer teilt insbesondere nicht mit, welche Anknüpfungspunkte der Einschätzung vom Zustand des Angeklagten bei Tatbegehung zugrunde lagen. In diesem Zusammenhang hätte der Umstand, dass der Angeklagte wegen gleichartig begangener Delikte bereits zweimal rechtskräftig verurteilt wurde, sowie der Suizidversuch des Angeklagten unmittelbar nach den ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten erörtert werden müssen.
Deswegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Sollte der neue Tatrichter aufgrund einer erneuten Begutachtung des Angeklagten dessen verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit sicher feststellen können, wird er die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in Erwägung zu ziehen haben.
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