Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Brandstiftung und Gefährdung durch Sprengstoffexplosion
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 612/88
- Datum
- 06.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifeln an einer Beteiligung der Eigentümerin sind diese Umstände bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen; eine Beteiligung kann die Tatbestandsmäßigkeit unmittelbarer Brandstiftung entfallen lassen oder eine Einwilligung begründen, die die Rechtswidrigkeit ausschließt.
Zur Annahme, dass ein in Brand gesetztes Gebäude das Feuer auf in § 306 Nr. 1–3 bezeichnete Räumlichkeiten übertragen konnte, bedarf es tatsächlicher Feststellungen zur Beschaffenheit und Lage des Objekts, die seine Eignung zur Weitergabe des Feuers belegen.
Die Verurteilung wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 311 Abs. 1 StGB) setzt konkrete Feststellungen darüber voraus, dass durch die Explosion Leib oder Leben anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden.
Fehlen entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen zu den Merkmalen der in Rede stehenden Straftatbestände, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 15. August 1988
Rubrum
5 StR 612/88 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen aus ███ ███ den Kaufmann Gerd geboren ██████████ 1937 in ████ (XH), wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Januar 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 311 StGB) in Tateinheit mit Brandstiftung (§ 308 StGB) und Versicherungsbetruges (§ 265 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt mit Recht in seinem Antrag bemerkt, tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Brandstiftung.
Das Landgericht hält es für möglich, dass sich die Ehefrau des Angeklagten, die alleinige Eigentümerin des in Brand gesetzten Hauses war (UA S. 3), an der Tat beteiligt hat (UA S. 11/23).
Nach dem Zweifelsgrundsatz durfte das Landgericht diesen Umstand bei der rechtlichen Würdigung nicht unberücksichtigt lassen. Eine Beteiligung der Ehefrau an der Tat kann je nach der Art der Beteiligung die Tatbestandsmäßigkeit der hier in Betracht kommenden sogenannten unmittelbaren Brandstiftung entfallen lassen oder eine Einwilligung der Eigentümerin des Hauses deutlich machen, welche die Rechtswidrigkeit der Tat auch für den Angeklagten ausschließen würde (BGH wistra 1986, 172, 173; BGHR StGB § 308 Abs. 1 minder schwerer Fall 1; Wolff in LK, 10. Aufl. § 308 Rdn. 20 mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, dass das in Brand gesetzte Haus seiner Beschaffenheit und Lage nach geeignet war, das Feuer einer der in § 306 Nr. 1 bis 3 StGB bezeichneten Räumlichkeiten mitzuteilen, lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen. Der Schuldspruch hat deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten mittelbaren Brandstiftung Bestand. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, dass § 311 Abs. 1 StGB die Gefahrdung von Leib und Leben eines anderen oder die Gefahrdung fremder Sachen von bedeutendem Wert voraussetzt. Soweit der Angeklagte durch die Herbeiführung der Explosion andere Personen, hier insbesondere die an der Brandbekämpfung beteiligten Feuerwehrmänner gefährdet hat (UA S. 13), ergeben die bisherigen Feststellungen nichts zum inneren Tatbestand.
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