Revision verworfen: Besetzungsrüge (§ 222b StPO) unzulässig, allgemeine Sachrüge erfolglos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 612/79
- Datum
- 10.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besetzungsrüge nach § 222b StPO ist in der Revision nur zulässig, wenn der Revisionsführer darlegt, dass der Einwand in der Hauptverhandlung erhoben wurde oder Gründe vorliegen, die seine Zulässigkeit auch ohne vorherige Rüge rechtfertigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Revisionsbegründungen müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen formeller Rügen substanziiert darlegen, sonst sind die Rügen als unzulässig zu verwerfen.
Bei Vorliegen einer allgemeinen Sachrüge prüft das Revisionsgericht das angefochtene Urteil in vollem Umfang; es ist nur zu verwerfen, wenn sich Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten feststellen lassen.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Werner H, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit unbefugtem Waffenbesitz und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Besetzungsrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben. Der Beschwerdeführer hat in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen, dass er den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung (§ 222b StPO) in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat oder aus welchen Gründen die Besetzungsrüge auch ohne einen solchen Einwand zulässig wäre. Das ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich (BGH, Urteil vom 28.10.1979 – 3 StR 405/79).
2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang nachgeprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind dabei nicht hervorgegangen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |