Revision wegen Nichtvereidigung eines Zeugen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 612/77
- Datum
- 11.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtvereidigung eines Zeugen bedarf einer ausdrücklichen, im Sitzungsprotokoll dokumentierten Entscheidung; fehlt diese, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Wird durch die Unterlassung einer Entscheidung über die Vereidigung dem Angeklagten die Möglichkeit genommen, sich verteidigungsgemäß auf die Begründung einzustellen, ist sein rechtliches Gehör verletzt.
Nachträgliche Ausführungen in den Urteilsgründen ersetzen nicht die in der Hauptverhandlung gebotene Entscheidung über die Vereidigung und können einen Verfahrensfehler nicht heilen, insbesondere wenn sie auf einer unzutreffenden Normauslegung beruhen.
Ist nicht auszuschließen, dass ein Verfahrensfehler für die Verurteilung erheblich war, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 23. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Busfahrer Wolfgang S ████ aus KO, geboren am ███████ 1929 in PO (Posen), wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die im Zusammenhang mit der Nichtvereidigung des Zeugen Schmiede erhobene Verfahrensrüge greift durch.
Der Zeuge Schmiede ist nicht vereidigt worden. Das Sitzungsprotokoll beweist, dass in der Hauptverhandlung keine Entscheidung über die Nichtvereidigung getroffen worden ist. Dies ist ein Verfahrensfehler. Wegen der Bedeutung des Aussagegegenstandes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung auf ihm beruht. Zwar heißt es in den Urteilsgründen (UA S. 11), das Landgericht habe sich „auch im Hinblick auf § 60 Nr. 2 StPO“ nicht in der Lage gesehen, den Zeugen Schmiede zu vereidigen; denn der Verdacht habe nahegelegen, dass der Zeuge den Angeklagten begünstigen wollte oder selbst in die Tat verwickelt war. Diese Urteilsausführungen, denen übrigens hinsichtlich des Begünstigungsverdachtes eine unzutreffende Auslegung des § 60 Nr. 2 StPO zugrunde liegt (BGHSt 1, 360), ändern nichts daran, dass der Angeklagte keine Gelegenheit hatte, sich in seiner Verteidigung auf die Rechtsauffassung des Landgerichts einzurichten. Die Sachlage war auch nicht so eindeutig, dass die Beteiligten die Gründe der Nichtvereidigung ohne weiteres erkennen konnten (vgl. BGHSt 10, 109, 112 f).
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:
1. Der Tatrichter wird nähere Feststellungen darüber treffen müssen, ob die in Brand gesetzten Gebäude der Wohnung von Menschen dienten oder nicht (BGHSt 19, 394; 26, 121).
2. Im Hinblick auf § 265 StGB wird zur genauen Bestimmung des Schuldumfanges festzustellen sein, ob die Versicherungssumme von 504.000 DM nach dem Plan des Angeklagten ganz oder zum Teil ausgezahlt werden sollte; nach den bisherigen Feststellungen war das „gesamte Anwesen“, zu dem noch andere als die in Brand gesetzten Gebäude gehörten, mit 504.000 DM versichert (UA S. 4).
| Herrmann | Schuster | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Horstkotte |