Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Vergewaltigung aufgehoben, Rechtsfolgen zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 612/76
Datum
09.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung aufgehoben, weil die Feststellungen keine Gewaltanwendung oder Ausnutzung von Drohungen erkennen lassen. Die Tat stellte sich als sexuelle Perversion dar, die nicht auf das Brechen des Widerstands abzielte. Die übrige Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Frage der Rechtsfolgen und der Kosten wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Vergewaltigung setzt voraus, dass Gewalt angewendet oder die Nachwirkungen von Gewalt oder Androhungen ausgenutzt werden, um den Widerstand des Opfers zu brechen.

2

Das bloße Fesseln oder das Andeuten von Züchtigung begründet nicht ohne weitere Feststellungen automatisch eine Vergewaltigung, wenn nicht erkennbar ist, dass dies darauf gerichtet war, Widerstand zu überwinden.

3

Fehlen in den Urteilsfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für Gewaltanwendung oder Ausnutzung von Drohungen, ist eine Verurteilung wegen Vergewaltigung aufzuheben.

4

Wird der Schuldspruch in einem Teilpunkt aufgehoben, sind der Strafausspruch und diesbezügliche Feststellungen aufzuheben; offene Fragen zu Rechtsfolgen und Kosten sind, soweit erforderlich, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Bauhelfer ██████ C— aus ████ dort geboren am 1940, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. November 1976 nach § 349 Abs. 4 und 2 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 1976 a) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Vergewaltigung wegfällt; b) im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

2. Zur Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat und die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten tateinheitlichen Verstoßes gegen die §§ 174, 176 StGB und wegen einer hiermit ebenfalls tateinheitlich zusammentreffenden Vergewaltigung verurteilt worden.

Wie die Revision zutreffend darlegt, weisen die Feststellungen den Tatbestand der Vergewaltigung nicht aus. Der Angeklagte zeigte dem Mädchen zunächst pornographische Aufnahmen, meinte, Frauen wie die abgebildeten müssten ausgepeitscht werden; das werde er jetzt mit dem Opfer tun. Er band ihm die Hände zusammen und erhob einen Ledergürtel zum Schlag. Als das Mädchen weinte und flehte, band er es los. Anschließend verkehrte er mit ihm.

Weder der Sachverhaltsdarstellung noch der rechtlichen Würdigung lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte Gewalt angewendet oder die Nachwirkungen von Gewalt oder Drohungen ausgenutzt habe, um den Geschlechtsverkehr oder auch nur die Vornahme einer anderen sexuellen Handlung zu erzwingen. Das Fesseln und das Ausholen mit dem Gürtel stellten sich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als eine sexuelle Perversität dar, die um ihrer selbst willen begangen wurde, und die nicht darauf abzielte, Widerstand des Opfers zu brechen. Hiermit hatte der Angeklagte auch offensichtlich nicht zu rechnen. Er war bei zahlreichen vorausgegangenen sexuellen Handlungen einschließlich des Geschlechtsverkehrs niemals auf Gegenwehr gestoßen, ist dementsprechend auch wegen keines Teilaktes nach § 178 StGB verurteilt worden.

Unter diesen Umständen sind ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten.

Der Wegfall der Verurteilung wegen Vergewaltigung zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

SarstedtHerrmannHorstkotte
SchmidtSchuster