Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Entstehungszeitpunkt eines Erpresserbriefs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 612/68
Datum
26.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen sachlich-rechtlicher Mängel auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte ohne nähere Begründung den Entstehungszeitpunkt des Erpresserbriefs nahe dem 2./3. August 1967 angenommen, obwohl ein mehr als einjähriger Zeitraum frühere Entstehungsmöglichkeiten offenließ. Zudem waren Feststellungen zur Zugänglichkeit der Schreibmaschinen über den gesamten Zeitraum nicht getroffen. Der BGH weist darauf hin, dass aus einem Gutachten nur dann Indizwirkung gezogen werden darf, wenn es über bloße Wahrscheinlichkeiten hinaus zu sicheren Feststellungen führt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf den Entstehungszeitpunkt eines Schriftstücks nicht allein aus dem auf dem Schriftstück angegebenen Datum oder bloßen Mutmaßungen ohne konkrete Feststellungen annehmen.

2

Feststellungen müssen für den relevanten Gesamtzeitraum klären, ob ausschließlich bestimmte Personen Zugang zu benutzten Arbeitsmitteln (z. B. Schreibmaschinen) hatten; offen gelassene Alternativen führen zur Aufhebungsbedürftigkeit des Urteils.

3

Die Verwertung einer Schlussfolgerung eines Sachverständigen als Indiz ist unzulässig, wenn das Gutachten lediglich Wahrscheinlichkeitsaussagen liefert und keine sicheren Feststellungen begründet.

4

Fehlen tragfähige tatsächliche Feststellungen oder sind diese widersprüchlich, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Hauptverhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 17. Mai 1968

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den ███ Kriminalobermeister Günther █████, geboren █████████ 1926 in ██ █, wegen versuchter Erpressung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 17. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die angefochtene Entscheidung geht ohne nähere Begründung davon aus, der Erpresserbrief sei am 2. oder 3. August 1967 oder kurze Zeit davor auf den beiden Schreibmaschinen geschrieben worden (UA S. 19). Das steht in unlösbarem Widerspruch zu der Tatsache, dass zwischen dem Vorgang im Jahre 1966 und der versuchten Erpressung mehr als ein Jahr verstrichen war, der Brief also schon sehr viel früher hergestellt worden sein kann. Das Datum des Schreibens allein besagt nichts, zumal schon im Jahre 1966 nutzlos festzustellen war, dass der 4. August 1967 ein Freitag sein würde.

Auf dem dargelegten sachlich-rechtlichen Mangel beruht das Urteil auch. Seine Feststellungen beziehen sich nämlich nur auf die Tage kurz vor dem 3. August 1967 und lassen offen, ob während des gesamten Zeitraums von mehr als einem Jahr nur die wenigen im Urteil genannten Personen Zugang zu den Schreibmaschinen gehabt haben.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Ergebnis eines Gutachtens (die Folgerung des Sachverständigen) als Indiz nicht verwertet werden darf, wenn das Gutachten nur zur Annahme einer Wahrscheinlichkeit, also nicht zu sicheren Feststellungen geführt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSchmitt
SiemerHerrmann