Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht verworfen; Einziehungsanordnung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 612/59 (5 StR 194/59)
Datum
26.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht und rügte u. a. die fehlerhafte Besetzung der Strafkammer. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und hielt die Kammerbesetzung für nicht zu beanstanden. Sachlich ergab die Prüfung keine Mängel. Die Einziehungsanordnung für sichergestellte Magazine und Bilder hob der Senat nach § 358 Abs. 2 StPO auf, da das erste Urteil keine Einziehung enthielt; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehungsanordnung nach § 358 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn das erste (aufgehobene) Urteil keine Einziehungsanordnung enthielt.

2

Die Besetzung einer Strafkammer durch regelmäßige Vertreter ist nicht zu beanstanden, wenn der Geschäftsverteilungsplan Vertreter vorsieht und die ständigen Mitglieder verhindert sind.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht nach umfassender Prüfung keine sachlichen Rechtsfehler feststellt.

4

Bei Verwerfung der Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 5. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bundesbahn-Leitungsmeister, jetzigen Zeitarbeiter August ██ ██ aus ███ (014d), dort geboren am ██████████ 1910, wegen Unzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 5. September 1959 wird verworfen. Der Strafausspruch wird jedoch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren in drei Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und die bei dem Angeklagten sichergestellten Magazine und Bilder eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist im Wesentlichen ohne Erfolg.

Die Revision beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass die Strafkammer – 3. Große Ferienstrafkammer – in der Hauptverhandlung des Landgerichts in Oldenburg am 5. September 1959 in der Person des Landgerichtsrats ████████ nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Beschluss des Präsidiums vom 5. September 1959, nach dem an der Hauptverhandlung am 5. September 1959 anstelle des Landgerichtsrats ██████████ der Landgerichtsrat █████ ███ teilzunehmen hatte, rechtlich zulässig war. Hierauf kommt es nicht an. Die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 1959 ergibt nämlich, dass der Beschluss des Präsidiums vom 5. September 1959, soweit er hier in Betracht kommt, den Geschäftsverteilungsplan für die Gerichtsferien 1959 vom 25. Juni 1959 nicht geändert, sondern nur bestätigt hat, was in diesem bereits bestimmt war. Nach ihm war Landgerichtsrat Dr. J[REDACTED] ständiges Mitglied der 3. Großen Ferienstrafkammer. Landgerichtsrat Dr. M[REDACTED] gehörte zu den Richtern, die für den Fall der Verhinderung der ständigen Mitglieder der 3. Großen Ferienstrafkammer als regelmäßige Vertreter bestimmt waren. Die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten beweist, dass Landgerichtsrat Dr. J[REDACTED] und alle Richter, die nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 25. Juni 1959 vor Landgerichtsrat ████████ als regelmäßige Vertreter berufen waren, an der Hauptverhandlung am 5. September 1959 nicht teilnehmen konnten, weil sie verhindert waren.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es lässt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.

Zu Bedenken gibt nur Anlass, dass die Strafkammer die sichergestellten Magazine und Bilder eingezogen hat. Diese Entscheidung war nach § 358 Abs. 2 StPO nicht mehr zulässig, weil das erste Urteil der Strafkammer, das der Senat im Strafausspruch aufgehoben hat, keine Einziehungsanordnung enthielt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerKoffkaSchmitt
SarstedtBorker