Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Jugendlichen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 611/68
- Datum
- 03.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Nachprüfung nach allgemeiner Sachrüge ist die Revision nur dann erfolgreich, wenn durchgreifende Rechtsmängel festgestellt werden.
Eine Revision ist offensichtlich unbegründet, wenn die angegriffene Verurteilung auf tragfähigen und rechtlich unbeanstandeten Feststellungen beruht.
Nach § 175a Nr. 3 StGB nimmt eine vollendete unzüchtige Handlung vorliegen, wenn der Täter den Jugendlichen nicht lediglich kurz berührt, sondern nachhaltig am Geschlechtsteil reibt.
Für die Annahme einer solchen Handlung ist erforderlich, dass der Jugendliche die Handlung zumindest duldet (Bereitschaft), auch wenn er später Widerspruch äußert.
Knapp formulierte Feststellungen genügen, soweit sie den Tatbestand erkennen lassen und keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken an der Feststellungsschrift bestehen.
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Hermann B. aus ████, dort geboren am 19.3.1935, wegen Unzucht mit Jugendlichen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom Juli 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keine durchgreifenden Rechtsmängel aufgedeckt.
Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Falle P. wendet.
Im Falle ██████ sind die Feststellungen zwar knapp, sie ergeben jedoch ausreichend, dass auch hier das Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB vollendet worden ist. Der Angeklagte hat den 17-Jährigen nicht durch einen kurzen Griff an den Geschlechtsteil überrascht, sondern „nachhaltig daran gerieben“ (UA S. 3 und 5). Das setzt die Bereitschaft des Minderjährigen voraus, das Treiben des Verführers zu dulden, wie auch durch die Feststellung bestätigt wird, Sattler sei später hiermit „nicht mehr weiter einverstanden“ gewesen.
Die Revision des Angeklagten war daher – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – in vollem Umfang zu verwerfen.
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