BGH: 'Verführung' nach §175a StGB und Mindestzahl bei fortgesetzter Tat nicht hinreichend festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 611/66
- Datum
- 10.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal der Verführung in § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das minderjährige Opfer nicht bereits von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit ist, sondern durch Einwirkung des Täters in seiner Willensrichtung dahin gebracht wird.
Die bloße Aufforderung des Täters oder das von sich aus Zukommen des Minderjährigen schließt nicht ohne weiteres aus, dass der Minderjährige von vornherein zur Unzucht geneigt war.
Der Tatrichter muss den Verführungsvorsatz konkret und inhaltlich darlegen; die pauschale Feststellung von Vorsatz reicht nicht aus, wenn nicht ersichtlich ist, welche Form der Willensbeeinflussung der Vorsatz umfasst.
Bei Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat hat der Tatrichter grundsätzlich die Zahl der als erwiesen angesehenen Einzelakte anzugeben; ist dies nicht möglich, muss er eine Mindestzahl feststellen, die dem Schuldspruch zugrunde gelegt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 4. August 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Harry ████, geboren 1936 in ██, Kreis EC, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt Dr. █████ als Verteidiger,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 4. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Sachrüge aus folgenden Gründen durchgreift:
1. Das Merkmal der Verführung in § 175a Nr. 3 StGB setzt der äußeren Tatseite nach voraus, dass das minderjährige Opfer der Tat nicht schon von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit ist, der Täter vielmehr den Minderjährigen erst durch Einwirkung auf dessen Willen hierzu geneigt macht. Die Ausführungen auf UA S. 8 erwecken zumindest den Eindruck, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, Verführung liege immer schon dann vor, wenn der Täter das Opfer von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht auffordert oder wenn dieses sogar von sich aus zu dem Täter kommt. Eine solche Auffassung ist rechtsirrig, denn Umstände der genannten Art schließen nicht ohne weiteres aus, dass der Minderjährige von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit ist.
Dieser mögliche Rechtsirrtum der Strafkammer kann auch die Feststellung des Verführungsvorsatzes beeinflusst haben. Das Urteil sagt auf UA S. 9 hierzu nur, der Angeklagte habe, wie schon die Ausführungen zum Begriff des Verführens ergäben, vorsätzlich gehandelt. Welchen Inhalt der Verführungsvorsatz im einzelnen gehabt haben soll, wird nicht gesagt.
An der rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, dass auf UA S. 6 gesagt wird, die insoweit glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Hans und Horst ███████ ███████ ergäben, dass mindestens beim ersten Falle unzüchtiger Handlungen mit jedem der im Urteil genannten elf Jungen der Angeklagte gegen ihren Willen handelte. Solange der Angeklagte gleichgeschlechtliche Unzucht mit einem Jungen gegen dessen Willen trieb, hatte er den Jungen nicht zur gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt gemacht, ihn also noch gar nicht verführt. Inwiefern er die Jungen später vorsätzlich durch Einwirkung auf ihren Willen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt gemacht hat, stellt das Urteil nicht mit hinreichender Bestimmtheit fest.
2. Der Tatrichter, der einen Angeklagten wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt, muss grundsätzlich die Zahl der von ihm als erwiesen angesehenen Einzelakte in den Urteilsgründen mitteilen. Soweit er hierzu nicht in der Lage ist, muss er eine Mindestzahl feststellen. Nur sie darf er dann dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde legen. Das ist hier im Fall 2 der Urteilsgründe nicht geschehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Borker |