Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben und Zurückverweisung in Notzuchtverfahren wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 611/59
Datum
05.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht ein; der BGH hob das Urteil auf. Streitpunkt war, ob der Täter im Zeitpunkt der Vereinigung das fehlende Einverständnis der Geschädigten kannte oder wenigstens bedingt vorsätzlich handelte. Das Gericht bemängelte unzureichende Feststellungen hierzu und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Es wies darauf hin, dass frühere Gewaltanwendungen die Feststellungen zum letzten Tathandeln nicht ersetzten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Notzucht setzt voraus, dass das Tatgericht hinreichend feststellt, dass der Täter im Zeitpunkt der Vornahme der Vereinigung das Nicht‑Einverständnis des Opfers kannte oder zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte.

2

Frühe Gewaltanwendung des Täters begründet nicht ohne weitere Feststellungen die Kenntnis oder den bedingten Vorsatz gegenüber dem letzten Akt, wenn das Opfer später ohne starke Gegenwehr einem neuen Lagebild gefolgt ist.

3

Die Annahme bedingten Vorsatzes darf nicht allein aus der Unsicherheit des Täters über das Einverständnis des Opfers abgeleitet werden; es bedarf konkreter Indizien, die seine Billigung des Erfolgs tragen.

4

Kommt der vollendete Tatbestand mangels Feststellung des Vorsatzes nicht in Betracht, kann wegen zuvor ausgeübter Gewalt allenfalls der Versuch der Notzucht in Betracht gezogen werden; eine Milderung nach § 46 Nr.1 StGB scheidet aus, wenn kein endgültiger Rücktritt von der Tat eingetreten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 17. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen ████████████ Karl ████ aus ███████, dort geboren am █████ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17. September 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht war auf die Sachrüge aufzuheben.

Das Landgericht stellt zwar ohne Rechtsirrtum fest, dass Irene ██████ mit dem Tun des Angeklagten keinen Augenblick einverstanden war. Es fehlt aber an einer hinreichenden Feststellung, dass der Angeklagte sich dessen auch noch im letzten Teil des Tatgeschehens bewusst war.

Die Strafkammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, Irene ███ habe „den Annäherungsversuchen des Angeklagten lediglich einen mehr passiven Widerstand geleistet und sich nicht aktiv gegen ihn gewehrt, insbesondere nicht gekratzt, gebissen oder geschrien“ und sei ihm „ohne starke Gegenwehr“ auf den Rücksitz des Kraftwagens gefolgt.

Unter diesen Umständen wäre eine nähere Begründung dafür erforderlich gewesen, dass der Angeklagte auch noch unmittelbar vor oder bei der Vereinigung der Geschlechtsteile mit einem ernstgemeinten Widerstand seines Opfers rechnete, mag er auch früher bewusst versucht haben, den entgegenstehenden Willen Irene ██████ mit Gewalt zu brechen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Dezember 1952, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 147). Bei dem zu seinen Gunsten angenommenen Verhalten Irene ██████ konnte er der Meinung sein, diese habe nunmehr ihren Widerstand aufgegeben.

Die in diesem Zusammenhang weiterhin angeführten Tatsachen beziehen sich nur auf die vorangegangenen Versuche des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, die er wegen des erkannten Widerstandes seines Opfers aufgegeben hat. Nachdem ihm jedoch Irene ██████ ohne starken Widerstand auf den Rücksitz des Volkswagen gefolgt war, ergab sich eine völlig neue Lage. Jedenfalls konnte unter diesen Umständen auch der bedingte Vorsatz des Angeklagten nicht schon dann bejaht werden, wenn der Angeklagte sich „nicht mit Sicherheit über das Einverständnis der Zeugin vergewisserte“.

Sollte der Angeklagte unmittelbar vor oder bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs auch nicht mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, so könnte wegen der vorhergehenden Gewaltanwendungen unter Umständen eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Betracht kommen. Einer Anwendung des § 46 Nr. 1 StGB könnte es dabei entgegenstehen, dass der Angeklagte auf die Ausführung der beabsichtigten Handlung nicht endgültig verzichtet hatte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSiemer
KoffkaSchmitt